SVG § 28

Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen

(1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt eines Teils des Ruhegehaltes eine Kapitalabfindung erhalten

1.
zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage,
2.
zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes,
3.
zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,
4.
zur Beschaffung einer Wohnstätte.
Handelt es sich in den Fällen des Satzes 1 um ein Vorhaben im Zusammenhang mit Grundeigentum, das vom Soldaten im Ruhestand nicht zur gewerblichen Nutzung vorgesehen ist, soll eine Kapitalabfindung nur bei dessen Eigennutzung bewilligt werden.

(2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versagen, wenn der Soldat im Ruhestand das 57. Lebensjahr überschritten hat.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 C 49/16
1. März 2018
2 C 49/16 1. März 2018
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 B 41/15
21. Juli 2016
3 B 41/15 21. Juli 2016
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 B 38/11
20. Februar 2012
6 B 38/11 20. Februar 2012
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 B 37/11
20. Februar 2012
6 B 37/11 20. Februar 2012
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 B 39/11
20. Februar 2012
6 B 39/11 20. Februar 2012
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 6 S 40/04
1. Juli 2004
6 S 40/04 1. Juli 2004