(1) Der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt eines Teils des Ruhegehaltes eine Kapitalabfindung erhalten
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zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage, - 2.
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zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes, - 3.
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zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte, - 4.
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zur Beschaffung einer Wohnstätte.
(2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versagen, wenn der Soldat im Ruhestand das 57. Lebensjahr überschritten hat.