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Die Berufung ist in dem vom Senat zugelassen Umfang statthaft und auch sonst zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit damit die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 6 HeimG begehrt worden ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine solche Genehmigung; die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig.
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1. Die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung richtet sich nach § 14 Abs. 6 HeimG (gleichlautend in den Fassungen der Bekanntmachung vom 23.04.1990 sowie vom 05.11.2001 ). Danach kann die zuständige Behörde in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 5 des § 14 HeimG zulassen, soweit der Schutz der Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind. Die hier maßgebliche Fassung des § 14 Abs. 1 HeimG vom 23.04.1990 (BGBl. I S. 763, 1069), zuletzt geändert am 21.09.1997 (BGBl. I, S. 2390; im weiteren: § 14 Abs. 1 HeimG a.F.) untersagt es dem Heimträger, sich von oder zu Gunsten von Heimbewohnern Geld- oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen. Die Neufassung des § 14 Abs. 1 HeimG vom 05.11.2001 ist hier nicht anwendbar, weil sie erst nach dem Tod von Frau St. in Kraft getreten ist. Zwar folgt aus § 113 Abs. 5 VwGO, dass der Verpflichtungsklage der Klägerin nur dann stattgegeben werden darf, wenn sie im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die begehrte Ausnahmegenehmigung hat. Ob sie einen solchen Anspruch hat und welcher Beurteilungszeitpunkt maßgebend ist, ergibt sich aber nicht aus dem Prozessrecht, sondern ausschließlich aus dem materiellen Recht (BVerwG, Urt. v. 11.0.2.1999, Buchholz 239.2 § 28 SVG Nr. 2, S. 2). Nachdem sich die Neufassung des § 14 Abs. 1 HeimG keine Rückwirkung beimisst und auch nicht den Schutz potentieller Erben, sondern der Heimbewohner bezweckt, ist die Gesetzesfassung maßgeblich, die während des Heimaufenthalts der hier zu schützenden Bewohnerin St. galt.
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a. Die Klägerin ist, wie sie inzwischen anerkennt, Heimträgerin im Sinne des § 14 Abs. 1 HeimG. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO).
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b. § 14 Abs. 1 HeimG ist auch auf Testamente anwendbar (ebenso die h.A.; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26.01.1990, Buchholz 451.44, HeimG Nr. 5 = NJW 1990, 2268; BGH, Beschluss vom 24.01.1996, ZEV 1996, 147; s. auch BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 03.07.1998, NJW 1998, 2964; Kunz/Butz/Wiedemann, HeimG, Kommentar, 9. Aufl., 2003, § 14, Randnr. 8; LPK-HeimG, 1. Aufl., 2004, § 14, Randnr. 5; Dahlem/ Giese/Igl/Klie, Das Heimgesetz, Stand: Oktober 2002, § 14, Randnr. 22; Crößmann/Goberg/Iffland/Mangels, Taschenkommentar Heimgesetz, 4. Aufl. 2000, Randnr. 5.5; Gitter/Schmitt, Heimgesetz, Kommentar, Stand: September 2003, § 14, IV Nr. 1; Dubischar, Die untersagte „Vorteilsnahme“ nach § 14 HeimG, Deutsche Notarzeitung 1993, 419, 420; Petersen, Die eingeschränkte Testierfreiheit beim Pflegeheimbetrieb durch eine GmbH, Deutsche Notarzeitung 2000, 739, 740; vgl. dazu auch BT-Drs. 11/5120, S. 17). Dafür sprechen der Wortlaut der Norm - ein Testament enthält typischerweise ein Leistungsversprechen - wie auch ihr Schutzzweck. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 11/5170, S. 17) ist es Ziel des § 14 HeimG, eine unterschiedliche, privilegierende oder benachteiligende, sachlich nicht gerechtfertigte Behandlung der Bewohner zu verhindern, sie vor finanzieller Ausnutzung oder Benachteiligung, insbesondere durch die nochmalige Abgeltung einer Leistung des Trägers, zu schützen sowie ihre Testierfreiheit zu sichern. Diese Ziele würden unterlaufen, nähme man testamentarische Verfügungen von dem Anwendungsbereich der Verbotsnorm aus.
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c. § 14 Abs. 1 HeimG a.F. erfasst auch Fälle wie den vorliegenden, in denen die letztwillige Verfügung bereits vor dem Einzug in das Heim errichtet worden ist. Nach seinem Schutzzweck muss das Verbot in diesen Fällen mit dem Einzug in das Heim greifen. Denn ab diesem Zeitpunkt entsteht für den Heimbewohner, der bereits zu Gunsten des Heimträgers testiert hat, in gleicher Weise wie für denjenigen, der erst nach dem Einzug testiert, die Gefahr einer tatsächlichen Beschränkung seiner Testierfreiheit (KG, Beschluss vom 14.05.1998, NJW-RR 1999, 2; BayObLG, Beschluss vom 13.09.2000, NJW-RR 2001, 295). Die Testierfreiheit bedeutet nicht nur die Freiheit, ein Testament zu errichten, sondern auch, es jederzeit frei widerrufen zu können (vgl. § 2253 BGB). Dadurch unterscheidet sich eine testamentarische Verfügung von einem vor Einzug bereits verbindlichen Leistungsversprechen, etwa einem notariell beurkundeten Schenkungsversprechen (§ 518 Abs. 1 BGB), das § 14 Abs. 1 HeimG a.F. nicht unterfallen dürfte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27.04.1995, NJW-RR 1995, 1272). Zudem besteht bei Testamenten, auch wenn sie vor Einzug errichtet worden sind, stets die Gefahr einer Störung des von § 14 Abs. 1 HeimG a.F. - auch - geschützten Heimfriedens aufgrund finanzieller Konkurrenz der Bewohner (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.07.1998, aaO) .
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3. Die Klägerin hat - ungeachtet der Frage, inwieweit § 14 Abs. 6 HeimG bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen noch Raum für eine Ermessensausübung der Behörde zulässt (vgl. dazu etwa Kunz/Butz/Wiedemann, aaO, § 14 Randnr. 27) - schon deshalb keinen Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 14 Abs. 6 HeimG, weil die Leistung bereits versprochen worden ist.
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a. „Versprochen-worden-sein“ im Sinne des § 14 Abs. 6 HeimG liegt bei Berücksichtigung der engen systematischen Verknüpfung mit § 14 Abs. 1 HeimG a.F. allerdings nicht bereits dann vor, wenn eine einseitige Versprechenserklärung des Heimbewohners erfolgt ist. Vielmehr ist nach dem Wortlaut der Verbotsnorm des § 14 Abs. 1 HeimG a.F. erforderlich, dass sich der Heimträger die Leistung hat versprechen lassen. Das ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn zwischen Heimbewohner und Heimträger Einvernehmen über die Leistung besteht, wobei auf das Einvernehmen auch aus den Gesamtumständen geschlossen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 26.01.1990, a.a.O.). Zum Teil bejaht die Rechtsprechung die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 HeimG a.F. bereits dann, wenn der Heimträger Kenntnis von der Verfügung erlangt hat und der verfügende Heimbewohner dies weiß (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.02.1995, ZEV 1996, 146, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 24.01.1996, ZEV 1996, 147; BayObLG, Beschluss vom 13.09.2000, NJW-RR 2001, 295). Die Rechtsprechung, die darüber hinaus ausdrücklich die Annahme durch den bedachten Heimträger verlangt, geht jedenfalls dann, wenn der Träger Kenntnis von der Verfügung hatte und durch sein Verhalten oder Äußerungen nichts Gegenteiliges hat erkennen lassen, nach den Gesamtumständen von einem Einvernehmen über die Verfügung aus (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 28.03.1989, Juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 26.01.1990, a.a.O.; KG, Beschluss vom 14.05.1998, NJW-RR 1999, 2; BayObLG, Beschluss vom 28.06.1991, NJW 1992, 55; Beschluss vom 24.11.1992, NJW 1993, 1143; ähnlich der Rechtsgedanke des § 151 BGB, wonach eine Annahmeerklärung entbehrlich ist, wenn sie nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist). Dieser letztgenannten Auffassung schließt der Senat sich an; auf ihrer Grundlage lag im maßgeblichen Zeitpunkt Einvernehmen vor.
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Der Heimleiter, dessen Kenntnis sich die Klägerin zurechnen lassen muss (ebenso OVG Berlin, Urteil vom 28.03.1989, aaO, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 26.01.1990, aaO; BayObLG, Beschluss vom 13.09.2000, aaO, KG, Beschluss vom 14.05.1998, aaO; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.02.1995, aaO; BGH, Beschluss vom 24.01.1996, aaO; Kunz/Butz/Wiedemann, aaO, § 14, Randnr. 24; Gitter/Schmidt, aaO, § 14 VIII Nr. 2), hatte bereits mehr als einen Monat vor dem Einzug von Frau St. in das Heim Kenntnis von deren Testament. Nach Aktenlage und dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wusste Frau St. um diese Kenntnis; auch war nach den Gesamtumständen bei ihrem Heimeintritt von einem stillschweigenden Einvernehmen zwischen ihr und der Klägerin über die Erbeinsetzung auszugehen. Denn bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin weder durch Äußerungen noch durch ihr Verhalten erkennen lassen, dass sie mit der ihr bekannten Erbeinsetzung nicht einverstanden wäre.
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Die Auffassung der Klägerin, ein Einvernehmen zwischen ihr und Frau St. zum Zeitpunkt des Einzugs sei bereits im Hinblick auf das Telefonat des Heimleiters mit der Heimaufsichtsbehörde im Januar 1999 zu verneinen, geht fehl. Ihre Bewertung der telefonischen Äußerungen des Heimleiters als vorsorglicher mündlicher Antragstellung wird durch den behördlichen Aktenvermerk über dieses Telefonat widerlegt, ausweislich dessen nur allgemein und ohne Namensnennung über das Testament einer zukünftigen Heimbewohnerin gesprochen wurde. Aus der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Gesprächsnotiz des Heimleiters über das Telefonat ergibt sich nichts anderes; sie enthält keinerlei Hinweis auf einen ausdrücklichen oder auch nur „konkludenten“ fallbezogenen Antrag. Dementsprechend nimmt auch der schriftliche Antrag vom 22.03.1999 keinerlei Bezug auf das Telefonat. Dass im Nachhinein erkennbar ist, dass das Testament von Frau St. Anlass für das Telefonat war, gibt für die - am damaligen Empfängerhorizont zu orientierende - Auslegung der telefonischen Äußerungen des Heimleiters als Genehmigungsantrag nichts her.
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Die Einschätzung der Klägerin, bereits bei dem Telefonat habe der Heimleiter deutlich gemacht, dass er ein etwa vorher gegebenes Einvernehmen mit dem Testament nicht aufrechterhalten würde, sollte dieses gegen § 14 HeimG verstoßen, vermag der Senat schon deshalb nicht zu teilen, weil in dem Telefonat gerade nicht konkret über den Fall St. gesprochen wurde. Im Übrigen hätte es zur Beseitigung des Einvernehmens zwischen Frau St. und der Klägerin einer Äußerung oder eines Verhaltens gegenüber Frau St. bedurft. Zudem hätte eine entsprechende Äußerung oder ein entsprechendes Verhalten, um Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit der Erbeinsetzung nach § 14 Abs. 6 HeimG zu haben, noch vor dem Einzug von Frau St., also noch vor der Anwendbarkeit des § 14 HeimG, erfolgen müssen. Daran aber fehlt es hier.
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Auch nach Darstellung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung trat von ihrer Seite nach dem Telefonat vom Januar 1999 - bei dem die Sachbearbeiterin dem Heimleiter ausweislich des Aktenvermerks nach behördeninterner Rücksprache mitteilte, die Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit testamentarischer Verfügungen werde nur anhand eines konkreten Einzelfalls geprüft - zunächst niemand wegen des Testaments an Frau St. heran. Erst nach deren Einzug und vor Stellung des schriftlichen Genehmigungsantrags soll der Heimleiter wegen der Erbeinsetzung und der Frage der Genehmigungsbedürftigkeit mit Frau St. gesprochen haben. Der Inhalt dieses Gesprächs, zu dessen Klärung die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Zeugenvernehmung des Heimleiters angeregt hat, ist jedoch rechtlich unerheblich. Denn durch dieses Gespräch konnte - ebenso wie durch den nachfolgenden schriftlichen Genehmigungsantrag - das beim Heimeintritt vorhandene Einvernehmen nicht mehr rückwirkend beseitigt werden. Das Gespräch lässt auch keine tatsächlichen Rückschlüsse auf ein fehlendes Einvernehmen bereits zum Zeitpunkt des Einzugs von Frau St. zu, nachdem feststeht, dass aus der maßgeblichen Sicht von Frau St. bis zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für ein fehlendes Einverständnis der Klägerin mit der letztwilligen Verfügung bestanden. Im Gegenteil konnte Frau St. die bis nach dem Einzug andauernde Untätigkeit der Klägerin nur als konkludente Annahme ihres testamentarischen Leistungsversprechens auffassen.
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b. Eine einschränkende Auslegung des § 14 Abs. 6 HeimG derart, dass in der vorliegenden Fallkonstellation ausnahmsweise die nachträgliche Einholung der Ausnahmegenehmigung zuzulassen wäre, scheitert bereits an dem insoweit eindeutigen, nicht auslegungsfähigen Wortlaut des § 14 Abs. 6 HeimG (vgl. zu den Grenzen zulässiger Auslegung etwa BVerfG, Beschluss vom 30.06.1964, BVerfGE 18, 97 <111> und Beschluss vom 11.06.1980, BVerfGE 54, 277 <299>). Zudem liefe die Anerkennung einer nachträglichen Genehmigungsmöglichkeit Sinn und Zweck der Regelung des § 14 Abs. 1 HeimG grundlegend zuwider. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.12.1987 (BVerwGE 78, 357) noch zur Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 HeimG i.d.F.v. 07.08.1974 (BGBl. I S. 1873) - heute § 14 Abs. 1 und 6 HeimG - für den Fall einer Schenkung ausführlich dargelegt:
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„...schon der Wortlaut des § 14 Abs. 1 HeimG und der gesetzliche Regelungszusammenhang (legen) die Annahme nahe, dass die Ausnahme nur vor dem Abschluss des verbotenen Rechtsgeschäfts zugelassen werden darf. Diese Annahme wird durch den Sinn und Zweck der Regelung erhärtet. § 14 Abs. 1 HeimG dient dem Schutz der wegen ihrer besonderen Lebenssituation und der daraus folgenden persönlichen Abhängigkeit staatlicher Fürsorge bedürftigen Heimbewohner. Diese sollen vor finanzieller Ausbeutung durch den Heimträger bewahrt werden. Zudem soll ... verhindert werden, dass der Heimträger mit Rücksicht auf empfangene Zuwendungen einzelne Heimbewohner bevorzugt behandelt oder die anderen Bewohner benachteiligt. ... Nicht gänzlich ausschließen lässt sich ferner, dass ein unseriöser Heimträger materiell interessiert sein kann an dem vorzeitigen Tod eines Heimbewohners, der den durch Heimkosten nicht verbrauchten Restbetrag seines Vermögens dem Heimträger als Schenkung zukommen lässt; auch vor den damit möglicherweise verbundenen Risiken müssen Heimbewohner geschützt werden. ... Ermittlungsschwierigkeiten sowie die dadurch bedingte Gefahr von behördlichen Fehlentscheidungen (dürfen) bei der Anwendung der Vorschrift nicht vernachlässigt werden. Überdies besteht im Fall der Anerkennung einer nachträglichen Genehmigungsmöglichkeit die Gefahr, dass der Heimträger sich die nachteiligen Folgen des Zeitablaufs bis zur Erteilung der Genehmigung bewusst zunutze macht und den Genehmigungsantrag von vornherein erst für die Zeit nach dem Tod des Heimbewohners oder gar nur für den Fall ins Auge fasst, dass die Wirksamkeit der Zuwendung von irgendjemandem in Zweifel gezogen werden sollte. ... Nimmt man den Schutzzweck des § 14 Abs. 1 HeimG ernst, so müssen auch derartige Anreize zur Gesetzesumgehung unterbunden werden, indem die Ausnahmeregelung in § 14 Abs. 1 HeimG strikt ausgelegt und auf vorherige Ausnahmen begrenzt wird. Der mit der Anerkennung einer nachträglichen Genehmigungsmöglichkeit verbundene Schwebezustand läuft schließlich auch dem weiteren Zweck des § 14 Abs. 1 HeimG, nämlich der Erhaltung eines von der Vermögenslage der Heimbewohner unbeeinflussten Heimklimas, unmittelbar zuwider. Denn die vom Gesetzgeber befürchtete Klimastörung kann auch von der Gewährung von Vermögensvorteilen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 HeimG ausgehen, die zwar mangels behördlicher Billigung rechtlich nicht wirksam ist, die aber von allen Beteiligten im Hinblick auf ein laufendes oder künftiges Genehmigungsverfahren als wirksam behandelt wird.“
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Diese Erwägungen gelten ohne weiteres auch im Fall der testamentarischen Verfügung zu Gunsten eines Heimträgers.
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Durch die Ablehnung einer nachträglichen Genehmigung wird dem Heimträger auch nicht faktisch die Möglichkeit der Erwirkung einer Ausnahmegenehmigung genommen. In der Rechtsprechung wird darauf hingewiesen, dass der Träger die Genehmigung „unverzüglich“ nach der Kenntnisnahme des Testaments beantragen könne (OVG Berlin, Urteil vom 28.03.1989, a.a.O.; vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 24.11.1992, a.a.O.), die Leistung sei mangels ausdrücklich oder schlüssig erklärten Einverständnisses des Heimträgers noch nicht versprochen, wenn er im Anschluss an die Kenntniserlangung dem Heimbewohner die Rechtslage deutlich mache und auf die Notwendigkeit der Einholung einer Ausnahmegenehmigung hinweise (KG, Beschluss vom 14.05.1998, a.a.O.). Diese Erwägung gilt auch hier. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin einen Antrag nach § 14 Abs. 6 HeimG schon vor dem Einzug von Frau St. hätte stellen können. Jedenfalls hatte sie nach Kenntnisnahme des Testaments noch vor dem Einzug von Frau St. ausreichend Gelegenheit, durch entsprechende Äußerungen oder ein entsprechendes Verhalten deutlich zu machen, dass sie bei Einzug mangels Genehmigung nicht (mehr) mit der Zuwendung einverstanden sein würde. Daran wäre sie bei dem zeitlichen Ablauf auch durch die von ihr behauptete Verschlimmerung des Gesundheitszustands von Frau St. Ende Februar/Anfang März nicht gehindert gewesen. Daher war es für sie keineswegs faktisch unmöglich, eine Ausnahmegenehmigung zu erlangen. Deshalb kann sie auch aus dem Umstand, dass in ihrem Fall mit dem Einzug von Frau St. und damit zugleich mit Beginn der Geltung des Verbots des § 14 Abs. 1 a.F. die Möglichkeit der Genehmigung der letztwilligen Verfügung ausgeschlossen war, nichts für sich herleiten.
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4. Die Regelung des § 14 Abs. 1 und 6 HeimG a.F. begegnet in ihren hier entwickelten Auswirkungen auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 03.07.1998 (NJW 1998, 2964) ausgeführt, dass das in § 14 HeimG enthaltene Testierverbot legitimen Gemeinwohlzwecken diene und eine übliche und zumutbare Einschränkung der Berufs- und Gewerbefreiheit der Heimträger darstelle, deren berechtigten Interessen bereits durch das Pflegeentgelt Rechnung getragen werde. Auch die als bestimmendes Element der Erbrechtsgarantie geschützte Testierfreiheit der Heimbewohner wird durch die gerade deren Schutz dienende Regelung des § 14 Abs. 1 und 6 HeimG a.F. nicht unverhältnismäßig beschränkt. Das Bundesverfassungsgericht hat dies u.a. mit der Möglichkeit eines Heimbewohners begründet, in den Fällen, in denen die Genehmigungsfähigkeit einer testamentarischen Verfügung daran scheitere, dass der Bewohner vom begünstigten Heimträger nicht rechtzeitig über den Genehmigungsvorbehalt aufgeklärt worden sei, inhaltsgleich erneut zu testieren (Beschl. v. 03.07.1998, aaO). Dies gilt grundsätzlich auch in der Fallkonstellationen der vorliegenden Art. Dass diese Möglichkeit angesichts des raschen Todes der Frau St. im konkreten Einzelfall nur schwer zu realisieren gewesen wäre, gibt angesichts der Befugnis des Gesetzgebers, bei der Ausgestaltung einer Norm zu typisieren (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 24.07.1963, BVerfGE 17, 1 <23>; Urteil vom 07.12.1999, BVerfGE 101, 275 <293>), für die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 14 Abs. 1 und 6 HeimG a.F. nichts her.
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Der Senat teilt im Übrigen auch nicht die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Auffassung, ein Heimbewohner könne seinem letzten Willen schon deshalb nicht durch eine erneute Errichtung eines inhaltsgleichen Testaments Geltung verschaffen, weil das Einverständnis des Heimträgers mit der früheren, wegen Verstoßes gegen § 14 Abs. 1 HeimG nichtigen testamentarischen Verfügung auch bezüglich neuer, inhaltsgleicher Verfügungen fortwirke. Vielmehr hat der Heimträger es in der Hand, durch entsprechende Äußerungen oder entsprechendes Verhalten klarzustellen, womit er einverstanden ist und womit nicht.
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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