SVG § 43

Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen

(1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Soldaten im Ruhestand sind die §§ 16 bis 25, 27, 28, 31 Absatz 5, §§ 39, 40, 42 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 44, 45 und 86 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Der Witwe, dem geschiedenen Ehegatten und den Kindern eines verstorbenen Berufssoldaten, dem nach § 36 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann auf Antrag die in den §§ 19, 20 und 22 bis 25 des Beamtenversorgungsgesetzes vorgesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Dies gilt auch für den früheren Ehegatten eines verstorbenen Berufssoldaten oder Soldaten im Ruhestand, dessen Ehe mit diesem aufgehoben oder für nichtig erklärt war. Die §§ 21, 27 und 86 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Waisengeld wird nicht gewährt, wenn der Ehemann der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit verschollen war. Dies gilt nicht, wenn der Verschollene zurückgekehrt ist, es sei denn, dass seine Vaterschaft später angefochten worden ist.

(4) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldaten und Soldaten im Ruhestand finden § 26 Absatz 9 und § 26a keine Anwendung.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 21 K 16.5754
12. November 2018
M 21 K 16.5754 12. November 2018
Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Hannover (13. Kammer) - 13 A 6095/14
3. November 2014
13 A 6095/14 3. November 2014
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (5. Kammer) - 5 A 230/10
12. Juni 2012
5 A 230/10 12. Juni 2012
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 Q 65/05
29. Dezember 2005
1 Q 65/05 29. Dezember 2005