SVG § 63e

Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen

Erleidet ein Soldat einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Absatz 2 mit den in § 63a Absatz 1 genannten Folgen, gilt § 63a entsprechend.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (5. Kammer) - 5 A 230/10
12. Juni 2012
5 A 230/10 12. Juni 2012