Erleidet ein Soldat einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c Absatz 2 mit den in § 63a Absatz 1 genannten Folgen, gilt § 63a entsprechend.
SVG § 63e
Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (5. Kammer) - 5 A 230/10
12. Juni 2012
|
5 A 230/10 | 12. Juni 2012 |