SVG § 87

Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung führt die Versorgung nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch. Einzelne Aufgaben können bei Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums durchgeführt werden. § 10 Absatz 4 und § 10a bleiben unberührt.

(2) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1 gelten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des § 41 Absatz 2 handelt, die §§ 126 bis 128 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend; bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind jedoch die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren (§ 23 der Wehrbeschwerdeordnung) anzuwenden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (6. Kammer) - 6 K 4124/17.TR
27. November 2017
6 K 4124/17.TR 27. November 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 1329/12
4. September 2014
5 K 1329/12 4. September 2014
Urteil vom Bundessozialgericht (9. Senat) - B 9 VS 2/09 R
29. April 2010
B 9 VS 2/09 R 29. April 2010