Urteil vom Verwaltungsgericht Münster - 5 K 1329/12
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 6.2.2012 verpflichtet, den Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Kreisinspektor auf die nächste nach § 10 Abs. 1 und 2 SVG vorzubehaltende Stelle zu übernehmen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt 7/10, der Kläger 3/10 der Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten jeweils gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der am 00.00.0000 geborene Kläger wurde mit Wirkung vom 24. September 1990 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Nach Ablauf seiner letztlich auf zwölf Jahre festgesetzten Dienstzeit schied der Kläger am 30. Juni 2002 aus dem Dienstverhältnis aus. Bereits zuvor hatte ihm das Kreiswehrersatzamt N. unter dem 2. April 2002 einen ab 1. Juli 2002 gültigen Zulassungsschein nach § 9 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) erteilt. Nach seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis erhielt der Kläger vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2005 Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG.
3Mit Bescheid vom 17. April 2000 wies die Bezirksregierung Köln den Kläger dem Beklagten mit Wirkung vom 1. September 2000 für den Vorbereitungsdienst in der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes unter Anrechnung auf die von dem Beklagten gemeldete Vorbehaltsstelle zu. Am 1. September 2000 ernannte der Beklagte den Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kreisinspektoranwärter. Mit Bescheid vom 19. September 2003 erklärte das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen die den Vorbereitungsdienst abschließende Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst für nicht beanstanden, da der Kläger im mündlichen Teil der Staatsprüfung 2003 in mehr als einem Prüfungsteil nicht mindestens die Note „ausreichend“ erreicht hatte. Mit am 26. August 2004 zugestellten Bescheid vom 20. August 2004 erklärte das Landesprüfungsamt die Prüfung sodann für endgültig nicht bestanden, da der Kläger im schriftlichen Teil der Staatsprüfung 2004 nicht in vier der geforderten sechs Prüfungsaufgaben mindestens die Note „ausreichend“ erreicht hatte. Im Anschluss teilte der Beklagte dem Kläger unter dem 26. August 2004 mit, sein Beamtenverhältnis als Kreisinspektoranwärter auf Widerruf ende mit dem heutigen Tag; unter dem gleichen Datum gab der Beklagte den Zulassungsschein des Klägers an die Bezirksregierung Köln zurück.
4In der Folge ging der Kläger nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens zunächst vor dem Verwaltungsgericht Münster (10 K 1499/05) und später dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (18 K 2994/09) letztlich erfolgreich gegen die Bescheide des Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen vor, mit denen die Prüfung als endgültig nicht bestanden bewertet wurde. Nach einer nach Maßgabe des Urteils des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vorzunehmenden Neubewertung seiner Prüfungsleistungen wurde der Kläger mit Schreiben der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW vom 25. Februar 2011 zur mündlichen Prüfung zugelassen. Letztere bestand der Kläger am 24. August 2011, so dass ihm unter jenem Datum ein Prüfungszeugnis der „Staatsprüfung 2004“ erteilt wurde.
5Mit Schreiben vom 31. August 2011 begehrte der Kläger von dem Beklagten unter Hinweis auf die nunmehr als bestanden gewertete Staatsprüfung die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 12. September 2011 mit, dass er beabsichtige, den Antrag abzulehnen und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Mit Bescheid vom 6. Februar 2012 lehnte der Beklagte sodann die Einstellung des Klägers in ein Beamtenverhältnis auf Probe ab. Zur Begründung führte der Beklagte insbesondere aus, der Einstellung stehe § 29 Abs. 1 a) Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung – LVO) vom 23. November 1995 entgegen, da der Kläger die Höchstaltersgrenze von 40 Jahren für die Einstellung überschreite; die Ausnahmebestimmung des § 6 Abs. 4 LVO 1995 i. V. m. § 7 Abs. 6 SVG greife für den Kläger nicht, da dessen Ausbildung und Beamtenverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses am 26. August 2004 beendet worden seien. Zudem sei der dem Kläger erteilte Zulassungsschein gem. § 9 Abs. 6 SVG nach Ablauf von acht Jahren nach dessen Erteilung nicht mehr wirksam; der Kläger werde auch nicht von der Übergangsvorschrift des § 98 SVG erfasst, da er zum Zeitpunkt des Inkrafttretens kein Versorgungsempfänger i. S. d. Gesetzes gewesen sei.
6Der Kläger hat am 28. Februar 2012 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, das Beamtenverhältnis auf Widerruf sei nach § 27a der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst – VAPgD) vom 25. Juni 1994 nicht bereits am 26. August 2004 beendet worden, sondern erst mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung am 24. August 2011, so dass die Höchstaltersgrenze der Einstellung aufgrund der Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 4 LVO 1995 i.V.m. § 7 Abs. 6 SVG nicht entgegenstehe; jedenfalls sei die Höchstaltersgrenze verfassungswidrig und verstoße gegen europarechtliche Anti-Diskriminierungsvorgaben. Zudem könne § 9 Abs. 6 SVG der Wirksamkeit des Zulassungsscheins nicht entgegen gehalten werden, da diese Vorschrift erst nachträglich ins Soldatenversorgungsgesetz eingefügt worden sei und die Übergangsvorschrift des § 98 SVG die Anwendung des alten Rechts vorgebe.
7Der Kläger beantragt,
8den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 6.2.2012 zu verpflichten, ihn unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Kreisinspektor zu übernehmen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem ablehnenden Bescheid. Er ist insbesondere der Ansicht, im Rahmen des § 27a VAPgD komme es auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, nicht aber auf dessen Unanfechtbarkeit an; der Anwendung des § 98 SVG stehe entgegen, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Einführung der Übergangsvorschrift kein Versorgungsempfänger gewesen sei; es bestünden auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber keine weitergehende Übergangsregelung verabschiedet habe. Schließlich habe er die ursprünglich gemeldete Vorbehaltsstelle anderweitig besetzt und nicht mehr für den Kläger freigehalten.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorganges sowie der beigezogenen Akten des Verwaltungsgerichts Münster (10 K 1499/05) und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (18 K 2994/09) Bezug genommen.
13Entscheidungsgründe
14Die Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
15Sie ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO zulässig. Offenbleiben kann, ob es nach § 87 Abs. 2 SVG i. V. m. § 126 Abs. 2 BBG oder nach § 54 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BeamtStG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 2 LBG der Durchführung eines Vorverfahrens bedurft hätte. Denn jedenfalls hat sich der Beklagte vorbehaltlos auf die Klage eingelassen und, ohne das Fehlen des Vorverfahrens zu rügen, die Abweisung beantragt. Es ist auch nicht das Rechtsschutzinteresse des Klägers dadurch entfallen, dass die für den Kläger ursprünglich vorbehaltene Stelle nach Angaben des Beklagten mittlerweile anderweitig besetzt wurde. Denn darüber, ob das materielle Fachrecht das Vorhandensein einer Vorbehaltsstelle für den Anspruch zwingend voraussetzt und ob dies auch dann gilt, wenn eine solche Stelle womöglich „verfrüht“ freigegeben worden sein sollte, ist – sofern für den Ausgang des Verfahrens erheblich – erst im Zusammenhang mit der Begründetheit der Klage zu entscheiden.
16Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2009 - 1 A 1263/07 -, juris, Rn. 39.
17Die Klage ist nur teilweise begründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann von dem Beklagten die Einstellung als Beamter auf Probe verlangen, jedoch erst auf die nächste vom Beklagten nach § 10 Abs. 1 und 2 SVG vorzubehaltende Stelle.
181. Rechtsgrundlage für die begehrte Einstellung in das Beamtenverhältnis ist § 9 Abs. 4 SVG. Hiernach sind u.a. die Inhaber eines Zulassungsscheins auf die nach § 10 Abs. 1 und 2 SVG vorbehaltenen Stellen als Beamte, dienstordnungsmäßig Angestellte oder Tarifbeschäftigte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsrechtlichen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen.
192. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm liegen vor.
20a) Der Kläger ist, wie auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, Inhaber eines Zulassungsscheins. Das zuständige Kreiswehrersatzamt N. erteilte ihm einen ab 1. Juli 2002 gültigen Schein nach § 9 Abs. 2 SVG. An der Inhaberschaft des Klägers ändert auch die unter dem 26. August 2004 erfolgte Rückgabe des Scheins durch den Beklagten an die Bezirksregierung Köln nichts. Weder knüpft das Gesetz an eine solche bloße Rückgabe rechtliche Konsequenzen noch kann dem Kläger ein insoweit nicht in seiner Sphäre liegendes Verhalten des Beklagten zum Nachteil gereichen.
21b) Der Kläger erfüllt die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Einstellung. Diese richten sich, mangels eigenständiger Regelung im Soldatenversorgungsgesetz, nach den thematisch einschlägigen Regelungen des Beamtenrechts selbst.
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2009 - 1 A 1263/07 -, juris, Rn. 46.
23(1) Nach Bestehen der Laufbahnprüfung am 24. August 2011 besitzt der Kläger die Laufbahnbefähigung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW.
24(2) Dem Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen steht nicht § 8 Abs. 1 Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung – LVO) vom 28. Januar 2014 (vormals: § 6 Abs. 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 a) LVO i. d. F. vom 23. November 1995) entgegen. Hiernach darf in das Beamtenverhältnis auf Probe als Laufbahnbewerber u. a. nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 LVO, wie es der Kläger ist, eingestellt oder übernommen werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
25Unabhängig von der Vorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO (vormals: § 84 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO 1995) greift jedoch zugunsten des am 19. Juli 1967 geborenen Klägers die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 4 LVO (vormals: § 6 Abs. 4 LVO 1995) i. V. m. § 7 Abs. 6 Satz 2 SVG. Nach letztgenannter Vorschrift stehen der Einstellung eines Soldaten auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist, Vorschriften nicht entgegen, nach denen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht überschritten sein darf, wenn der Soldat im Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchführt und sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewirbt.
26Die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands liegen vor.
27(aa) Der Kläger absolvierte eine auf zwölf Jahre festgesetzte Dienstzeit als Zeitsoldat; im Anschluss durchlief er den Vorbereitungsdienst in der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes.
28(bb) Hierbei überschritt er auch nicht unzulässigerweise die Regelzeit. Zwar dauert der Vorbereitungsdienst in der Laufbahn des gehobenen Dienstes grundsätzlich drei Jahre (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG, § 29 Abs. 1 LVO [vormals: § 27 Abs. 1 LVO 1995], § 6 Abs. 3, 1. Hs. Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Landes Nordrhein-Westfalen [Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst – VAPgD] vom 25. Juni 1994), beim Kläger von 2000 bis 2003. Dass er die Ausbildung erst am 24. August 2011 abschloss, beruht jedoch nicht auf einer unzulässigen Überschreitung der Regelzeit. Nachdem der Kläger die Staatsprüfung 2003 nicht bestanden hatte, nahm er in nach § 27 Abs. 1 VAPgD zulässiger Weise an der Staatsprüfung 2004 teil. Die hierüber hinausgehende Zeit bis zum Abschluss der Prüfung im Jahre 2011 stellt ebenfalls keine unzulässige Überschreitung der Regelstudienzeit dar, denn sie war der Durchführung zweier verwaltungsgerichtlicher Verfahren geschuldet, mit denen der Kläger letztlich erfolgreich die Neubewertung seiner schriftlichen Prüfungsleistungen der Staatsprüfung 2004 erstritt. Aufgrund der Neubewertung wurde der Kläger im Februar 2011 zur mündlichen Prüfung in der Staatsprüfung 2004 zugelassen, die er dann am 24. August 2011 erfolgreich absolvierte.
29(cc) Schließlich hat sich der Kläger mit seinem Schreiben an den Beklagten vom 31. August 2011 auch innerhalb einer Zeit von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst beworben. Nach § 6 Abs. 3, 2. Hs. VAPgD endet der Vorbereitungsdienst in der Laufbahn des gehobenen Dienstes mit der bestandenen Laufbahnprüfung. Der Kläger bestand seine Laufbahnprüfung am 24. August 2011.
30An diesem Ergebnis ändert die Regelung des § 27a VAPgD nichts. Nach dieser endet das Beamtenverhältnis eines Beamten auf Widerruf, der die Prüfung 1. bestanden hat, 2. nicht bestanden hat und die Wiederholung der Prüfung nicht wünscht, 3. auch bei Wiederholung nicht bestanden hat, an dem Tage, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird. Die Vorschrift bezieht sich allerdings ausdrücklich nur auf die Beendigung des Beamtenverhältnisses und nicht auf das hier maßgebliche Ende der Vorbereitungszeit. Selbst wenn man aber § 27a VAPgD auch analog zur Bestimmung des Zeitpunkts der Beendigung des Vorbereitungsdienstes heranzöge, woran mit Blick auf die spezielleren Regelungen der § 6 Abs. 3, 2. Hs., § 8 VAPgD nicht unerhebliche Zweifel bestehen, änderte dies in der hier vorliegenden Konstellation nichts. Denn jedenfalls im Rahmen der Bestimmung des Zeitpunkts der Beendigung der Ausbildung i. S. v. § 7 Abs. 6 SVG kann es auch insoweit allein darauf ankommen, dass der Kläger die – formal auch weiter als „Staatsprüfung 2004“ bezeichnete – Prüfung letztlich bestanden hat und die Bescheide, die die Prüfung zunächst als endgültig nicht bestanden auswiesen, gerichtlich aufgehoben wurden.
31Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, mit dem endgültigen Nichtbestehen einer Prüfung ende das Widerrufsbeamtenverhältnis kraft Gesetzes mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung und unabhängig von deren Bestandskraft,
32vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2009 - 6 B 948/09 -, juris, Rn. 10; siehe noch BVerwG, Urteile vom 14. November 1985 - 2 C 35.84 -, BVerwGE 72, 207 = juris, Rn. 15, vom 30. Januar 1986 - 2 C 27.85 -, ZBR 1986, 295 = juris, Rn. 16 und vom 9. März 1989 - 2 C 59.86 -, BVerwGE 81, 298 = juris, Rn. 12,
33lässt sich dies nicht auf den streitgegenständlichen Fall übertragen. Denn insoweit beziehen sich die Entscheidungen ausdrücklich allein auf die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf (bzw. die Herabsetzung des Anwärtergrundbetrags) und nicht, wie hier, auf die Bestimmung des Zeitpunkts der Beendigung der Ausbildung nach § 7 Abs. 6 SVG. Über diesen unterschiedlichen rechtlichen Anknüpfungspunkt hinaus bestehen zwischen den Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf ihren Sinn und Zweck deutliche Unterschiede. Während es hinsichtlich der Frage der Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendig erscheint, durch Anknüpfung an eindeutig fixierbare Ereignisse sofort von einem Streit um das Prüfungsergebnis unabhängige Verhältnisse und damit in Bezug auf den beamtenrechtlichen Status unmittelbar die gebotene Rechtsklarheit zu schaffen,
34vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2009 - 6 B 948/09 -, juris, Rn. 11,
35dient § 7 Abs. 6 SVG der Überwindung von Vorschriften, nach denen bei der Einstellung ein Höchstalter nicht überschritten sein darf. Diese Regelung kommt aber ohnehin erst, wie sich auch im streitgegenständlichen Fall zeigt, zum Tragen, wenn eine Laufbahnprüfung (letztlich doch noch) erfolgreich absolviert wurde und ein gegebenenfalls zuvor bestehender Streit um das Prüfungsergebnis bereits gerichtlich abschließend geklärt wurde.
36(3) Dass der Kläger sonstige beamtenrechtliche Voraussetzungen nicht erfüllt, ist von dem Beklagten nicht vorgetragen; für das Gericht sind auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Erfüllung der weiteren beamtenrechtlichen Voraussetzungen wecken könnten.
373. Dem Anspruch des Klägers steht weiterhin nicht die Regelung des § 9 Abs. 6 Satz 1 SVG entgegen. Nach dieser Vorschrift erlischt das Recht aus dem Zulassungsschein für seinen Inhaber u. a. nach Ablauf von acht Jahren nach dessen Erteilung. Dies wäre hier mit Ablauf des 30. Juni 2010 geschehen, da das Kreiswehrersatzamt N. dem Kläger unter dem 2. April 2002 einen ab 1. Juli 2002 gültigen Schein erteilt hatte.
38Zugunsten des Klägers greift allerdings die Übergangsvorschrift des § 98 Abs. 1 Satz 1 SVG ein. Diese Vorschrift wurde – wie auch die Befristung des Zulassungsscheins nach § 9 Abs. 6 SVG – mit dem Gesetz zur Fortentwicklung der soldatenversorgungsrechtlichen Berufsförderung (Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz) vom 4. Mai 2005 (BGBl. I 2005, S. 1234) mit Wirkung zum 1. Juni 2005 in das Soldatenversorgungsgesetz aufgenommen und bestimmt, dass sich die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger nach bisherigem Recht regeln, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist.
39a) Bei dem Kläger handelt es sich um einen bei Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes am 1. Juni 2005 vorhandenen Versorgungsempfänger im vorstehenden Sinne. Dabei kann offen bleiben, ob möglicherweise bereits die Inhaberschaft eines Zulassungsscheins allein den Kläger zu einem Versorgungsempfänger i. S. d. Übergangsvorschrift erhebt. Hierfür spräche u. a. – trotz der systematischen Einordnung der Zulassungsscheine als Bestandteil der der Berufsförderung zugehörigen Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (vgl. nur § 3 Abs. 2 Nr. 5 SVG) – die teils sehr extensive Verwendung des Versorgungsbegriffes im Soldatenversorgungsgesetz, die auch Berufsförderungsmaßnahmen umfasst, wie sich exemplarisch an der Zuständigkeitsvorschrift des § 87 Abs. 1 SVG erkennen lässt: Nach Satz 1 führt das Bundesministerium der Verteidigung „die Versorgung“ nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch; Satz 2 i. d. F. v. 9. April 2002 nahm hiervon ausdrücklich § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 8 und § 10 Abs. 4 aus, die freilich sämtlich Berufsförderungsmaßnahmen und gerade keine versorgungsrechtlichen Maßnahmen im engeren Sinne betrafen. Mit Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes am 1. Juni 2005 ergänzte der Gesetzgeber noch die Vorschrift des § 10a, die ebenfalls der Berufsförderung zuzurechnen ist.
40Gleichwohl bedürfen die vorstehenden Erwägungen keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls gehören zu den erfassten Versorgungsleistungen auch Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG, die der Kläger vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2005 erhielt. Bei Übergangsgebührnissen handelt es sich nämlich nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 SVG sowie ausweislich der amtlichen Inhaltsübersicht des Gesetzes um Bestandteile der Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit.
41b) Bei dem in diesem Verfahren geltend gemachten Anspruch des Klägers aus § 9 Abs. 4 SVG handelt es sich um ein Rechtsverhältnis i. S. d. § 98 Abs. 1 Satz 1 SVG. Namentlich kommt eine Auslegung der vorgenannten Norm dahingehend nicht in Betracht, dass sie allein versorgungsrechtliche Rechtsverhältnisse im engeren Sinne erfasst. Zwar stünde der Wortlaut einer entsprechenden Auslegung nicht entgegen, jedoch legt bereits dieser durch die Verwendung des Plurals eine umfassende(re) Auslegung nahe. Gegen eine den Wortlaut einschränkende Auslegung der Vorschrift streiten vornehmlich teleologische und systematische Erwägungen.
42(1) Der Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift besteht darin, den im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes vorhandenen Besitzstand zu wahren,
43vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Januar 2012 - OVG 6 N 45.09 -, juris, Rn. 5 (zu § 98 Abs. 1 Satz 4 SVG),
44das heißt, das Vertrauen der bei Inkrafttreten vorhandenen Versorgungsempfänger in den unveränderten Fortbestand der bisherigen Verhältnisse zu schützen,
45vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Oktober 2011 - OVG 6 B 8.09 -, juris, Rn. 22.
46Typischerweise zielen Übergangsvorschriften dabei darauf, dem Gedanken des Vertrauensschutzes im Hinblick auf bereits von der früheren gesetzlichen Regelung Betroffene in (jedenfalls insoweit verfassungsrechtlich geboten) ausreichender Weise Rechnung zu tragen.
47Insoweit kann es aber keinen Unterschied machen, ob der von der Neuregelung des Soldatenversorgungsgesetzes berührte bereits vorhandene Versorgungsempfänger in versorgungsrechtlichen Rechtsverhältnissen im engeren Sinne oder aber in anderer Weise negativ betroffen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Wirkung der anderweitigen Betroffenheit als ebenso nachhaltig einzustufen ist, wie bei versorgungsrechtlichen Verhältnissen im engeren Sinne. Dies ist hier der Fall. Denn der Zulassungsschein bietet über § 9 Abs. 4 SVG einen privilegierten Zugang unter anderem zu einem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis. Da das Beamtenverhältnis grundsätzlich als Status auf Lebenszeit ausgestaltet ist, sind die aus einer § 9 Abs. 4 SVG betreffenden Änderung resultierenden Folgen – auch und gerade in versorgungsrechtlicher Hinsicht – sogar noch weitaus gravierender als beispielsweise bei den nur für wenige Monate oder Jahre gewährten Übergangsgebührnissen.
48(2) Hinzu treten systematische Erwägungen.
49(aa) In systematischer Hinsicht spricht zunächst die extensive Verwendung des Versorgungsbegriffs im Soldatenversorgungsgesetz gegen eine restriktive Auslegung des § 98 Abs. 1 Satz 1 SVG (vgl. § 87 Abs. 1 Satz 1 SVG; s.o.).
50(bb) Deutlicher noch wird das vorliegende Ergebnis durch die Regelung des § 98 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. SVG gestützt. Hiernach gilt § 98 Abs. 1 Satz 1 SVG für die erweiterten Förderungszeiträume am Ende der Wehrdienstzeit nur, soweit dies mit ihrem Dienstzeitende kalendarisch vereinbar ist. Mit den „erweiterten Förderungszeiträumen“ wird der Regelungsgehalt des § 5 Abs. 4 SVG angesprochen, der ausweislich der gesetzlichen Systematik – ebenso wie die Vorschriften über den Zulassungsschein – der Berufsförderung zuzurechnen ist (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 4 SVG). Die Regelung des § 98 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. SVG ergäbe in ihrer direkten Anlehnung an Satz 1, 1. Hs. aber keinen Sinn, wenn die letztgenannte Regelung bereits nicht auf Berufsförderungsmaßnahmen anwendbar wäre.
51(cc) Dem hier vertretenen Verständnis der Übergangsvorschrift lässt sich auch nicht entgegenhalten, die Normierungen in § 98 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SVG widersprächen als eigenständige Übergangsregelungstatbestände einem Verständnis von § 98 Abs. 1 Satz 1 SVG als allumfassender Übergangsregelung und ihrer über versorgungsrechtliche Angelegenheiten im engeren Sinne hinausgehenden Anwendung. Nach diesen Vorschriften werden neue Minderungstatbestände oder größere Minderungsumfänge, soweit sie in § 5 SVG eingeführt worden sind, erst bei Förderungsmaßnahmen wirksam, die nach dem Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes begonnen wurden (Satz 3) und wird die Verminderung der Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs. 3 Satz 4 SVG erst dann vorgenommen, wenn die Tätigkeit, aus der das Erwerbseinkommen erzielt wird, oder die Bildungsmaßnahme nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen werden (Satz 4).
52Beide Sätze lassen sich ohne Weiteres als Modifizierungen der Grundregel des Satzes 1 verstehen,
53siehe OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Oktober 2011 - OVG 6 B 8.09 -, juris, Rn. 24, das dazu neigt, § 98 Abs. 1 Satz 1 SVG als eine Art Grundtatbestand von Satz 4 anzusehen, die Frage aber letztlich offenlässt,
54da letzterer – die Anwendbarkeit jetzt unterstellt – eine, offenbar gesetzgeberisch nicht beabsichtigte, umfassendere Anwendbarkeit des bisherigen Rechts im Hinblick auf den Regelungsgehalt der § 98 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SVG ermöglicht hätte.
55Plastisches Beispiel für die Auswirkungen der Anwendung von § 98 Abs. 1 Satz 4 SVG insoweit: BayVGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - 14 B 09.1274 -, juris, Rn. 17.
56Vor diesem Hintergrund erscheinen § 98 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SVG als Regelungen, die der Gesetzgeber als notwendig erachtet hat, weil sie sich – anders als die Frage des Erlöschens der Rechte aus den Zulassungsscheinen – gerade nicht mit der Normierung des § 98 Abs. 1 Satz 1 SVG adäquat i. S. d. gesetzgeberischen Intention erfassen lassen. Hinzu kommt, dass § 98 Abs. 1 Satz 4 SVG mit den Übergangsgebührnissen einen versorgungsrechtlichen Tatbestand im engeren Sinne zum Gegenstand hat und sich aus diesem Grund bereits keine Rückschlüsse auf die Erfassung sonstiger Rechtsverhältnisse durch § 98 Abs. 1 Satz 1 SVG ziehen lassen.
57(dd) Ohne Relevanz für die hier vorgenommene systematische Auslegung ist, anders als der Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung noch einmal vorgetragen hat, § 98 Abs. 2 SVG. Zum einen betrifft die Norm allein Eingliederungsscheine und nicht Zulassungsscheine. Zum anderen stellt sie keine selbstständige und abschließende Übergangsregelung in Bezug auf Eingliederungsscheine dar, sondern bezieht sich auf § 87 SVG und ist eine Übergangsregelung zur Durchführung des Wechsels der Zuständigkeit zur Zahlung der Ausgleichsbezüge.
58Vgl. nur BT-Drs. 15/4639, S. 20.
59(ee) Schließlich lässt sich der vom Beklagten angeführten Rechtsprechung nichts Gegenteiliges entnehmen.
60Vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. Januar 2007 - 14 ZB 06.1769 -, juris.
61Dieser Beschluss verhält sich nämlich überhaupt nicht zu der hier in Rede stehenden Frage.
62c) Das bisherige Recht ist schließlich für den Kläger günstiger, da es keine zeitliche Befristung des Zulassungsscheins vorsah.
634. Auf der Rechtsfolgenseite gewährt § 9 Abs. 4 SVG einen bedingten – nämlich von den genannten Voraussetzungen abhängigen – Rechtsanspruch des ehemaligen Zeitsoldaten nicht nur auf Einstellung als Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst, sondern darüber hinaus (nach bestandener Laufbahnprüfung) auch auf Anstellung unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe und Ableistung der (Mindest-)Probezeit.
64Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2009 - 1 A 1263/07 -, juris, Rn. 44.
65Hierbei ist der Inhaber eines Zulassungsscheins nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes auf eine Stelle zu übernehmen, die seiner Ausbildungsstelle entspricht. Es besteht insoweit kein Ermessen der Beschäftigungsstelle, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob eine Übernahme als Beamter, dienstordnungsmäßig Angestellter oder Tarifbeschäftigter erfolgt.
66Vgl. VG Münster, Urteil vom 27. März 2007 - 4 K 2984/04 -; VG Stuttgart, Urteil vom 10. März 2009 - 12 K 2181/08 -, juris, Rn. 22 ff.
67Dem Anspruch des Klägers steht auch nicht – wie es der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingewandt hat – entgegen, dass die gesetzliche Vorschrift die „Übernahme“, nicht hingegen die „Einstellung“ als Beamter erlaubt. Denn für eine solche terminologische Differenzierung gibt § 9 Abs. 4 SVG keinen Anhaltspunkt. Vor dem Hintergrund der ursprünglich unbeschränkten und nunmehr auf acht Jahre reduzierten Gültigkeit des Zulassungsscheins erschließt sich, dass es eine nachgerade typische Fallkonstellation darstellt, wenn sich ein noch nicht im Beamtenverhältnis stehender ehemaliger Zeitsoldat – beispielsweise nachdem er ein Studium erfolgreich absolviert hat – auf § 9 Abs. 4 SVG beruft.
685. Dem Anspruch des Klägers steht es allerdings teilweise entgegen, dass die für ihn ursprünglich vorbehaltene Stelle mittlerweile anderweitig besetzt wurde und der Beklagte aktuell über keine freie Stelle verfügt.
69Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass § 9 Abs. 4 SG – wenn auch sprachlich nur auf Rechtsfolgenseite angesiedelt – das Vorhandensein einer Vorbehaltsstelle voraussetzt. Denn die Vorschrift erstreckt den Übernahmeanspruch allein auf „die nach § 10 Absatz 1 und 2 vorbehaltenen Stellen“. Die ursprünglich von dem Beklagten gemeldete Vorbehaltsstelle, die der Kläger während seines Vorbereitungsdienstes bekleidet hat, hat der Beklagte jedoch mittlerweile anderweitig besetzt.
70Die anderweitige Vergabe der Vorbehaltsstelle führt allerdings nicht, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vertreten hat, zu einer Art rechtlichen Unmöglichkeit der Erfüllung des Anspruchs, die dem Kläger allein die Möglichkeit der Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche auf der Sekundärebene belässt. Vielmehr resultiert hieraus lediglich eine Verschiebung des Anspruchs auf der Zeitschiene. Zwar legt der Wortlaut der Vorschrift nahe, dass eine Vorbehaltsstelle grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs vorhanden sein muss. Zu berücksichtigen ist demgegenüber aber auch, dass § 9 Abs. 4 SVG den Anspruch des ehemaligen Zeitsoldaten nicht bereits unter den tatbestandlichen Vorbehalt des Vorhandenseins einer Stelle stellt und zugleich im Rahmen der Rechtsfolge eine gebundene Übernahme vorsieht. Überdies gewährt die Norm keinen Anspruch auf Übernahme auf eine konkrete, individualisierte Stelle, sondern allgemein auf eine der Vorbehaltsstellen. Der Gesetzgeber überantwortet damit die Erfüllung der Organisation der Stellen grundsätzlich den jeweiligen Einstellungsbehörden, ohne hierdurch den Anspruch des ehemaligen Zeitsoldaten ausdünnen oder ihn gar unter einen haushaltsrechtlichen Vorbehalt stellen zu wollen. Ohnehin ist anerkannt, dass eine Verweigerung der Übernahme unter Hinweis auf fehlenden Personalbedarf unzulässig ist, nicht zuletzt da sonst eine völlige Entwertung des Anspruchs aus § 9 Abs. 4 SVG drohte.
71Vgl. VG Kassel, Urteil vom 2. April 2007 - 1 E 1605/06 -, juris, Rn. 28.
72Dem entspricht es, dass den Beklagten nach § 10 Absatz 1 und 2 SVG eine fortlaufende Verpflichtung trifft, Stellen für ehemalige Zeitsoldaten vorzubehalten. Hiernach sind Bund, Länder, Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als 10.000 Einwohnern sowie andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechend durch Angestellte zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände verpflichtet, nach einem näher festgelegten Schlüssel Stellen u. a. für Inhaber eines Zulassungsscheins vorzubehalten. Dass es dem Beklagten insoweit nicht möglich sein soll, den Kläger auf eine entsprechende zukünftig zu besetzende Stelle zu übernehmen, hat er weder vorgetragen noch hat das Gericht Anhaltspunkte hierfür.
73Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht hält die vorgenommene verhältnismäßige Teilung mit Blick auf die teilweise Abweisung der Klage für angemessen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO.
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- § 29 Abs. 1 LVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 4 LVO 3x (nicht zugeordnet)
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- SG § 9 Eid und feierliches Gelöbnis 1x
- VwGO § 113 1x
- VwGO § 167 1x
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