Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die §§ 70 und 71 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
SVG § 89b
Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 A 194/12
13. März 2014
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12 A 194/12 | 13. März 2014 |