SVG § 89b

Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen

Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die §§ 70 und 71 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 A 194/12
13. März 2014
12 A 194/12 13. März 2014