Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 1 K 6312/17

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.


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ass="absatzLinks">sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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lass="absatzLinks">Sowohl über § 96 Abs. 5 Satz 3 SVG als auch bei unmittelbar Anwendung von § 94b Abs. 5 Satz 3 SVG - in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Ruhensbescheides geltenden Fassung ab 1. Oktober 1994 (dass der Widerspruchsbescheid § 94b SVG in der Fassung ab 1. Januar 1992 erwähnt, ist angesichts desselben Norminhalts nicht von Belang) - ist die Ruhensregelung des § 55b SVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden ist, wenn sich der Versorgungsbezug nach § 94b Abs. 2 SVG errechnet. Dies ist vorliegend der Fall.

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