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SVHV § 28 Gliederung der Haushaltsrechnung

Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

(1) In der Haushaltsrechnung sind Einnahmen und Ausgaben in der Gliederung des von den Versicherungsträgern jeweils angewandten Kontenrahmens den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen. § 5 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) Mehr- und Minderausgaben sowie Mindereinnahmen sind, soweit erforderlich, zu erläutern.

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