TFG § 4 Anforderungen an die Spendeeinrichtungen

Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens

Eine Spendeeinrichtung darf nur betrieben werden, wenn

1.
eine ausreichende personelle, bauliche, räumliche und technische Ausstattung vorhanden ist,
2.
die Spendeeinrichtung oder der Träger von Spendeeinrichtungen eine leitende ärztliche Person bestellt hat, die die erforderliche Sachkunde nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft besitzt, und
3.
bei der Durchführung der Spendeentnahmen von einem Menschen eine ärztliche Person vorhanden ist.
Die leitende ärztliche Person nach Satz 1 Nr. 2 kann zugleich die ärztliche Person nach Satz 1 Nr. 3 sein. Der Schutz der Persönlichkeitssphäre der spendenden Personen, eine ordnungsgemäße Spendeentnahme und die Voraussetzungen für eine notfallmedizinische Versorgung der spendenden Personen sind sicherzustellen.

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 4109/18
23. April 2021
9 A 4109/18 23. April 2021
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 4073/18
23. April 2021
9 A 4073/18 23. April 2021
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 4108/18
23. April 2021
9 A 4108/18 23. April 2021