Eine Spendeeinrichtung darf nur betrieben werden, wenn
- 1.
-
eine ausreichende personelle, bauliche, räumliche und technische Ausstattung vorhanden ist, - 2.
-
die Spendeeinrichtung oder der Träger von Spendeeinrichtungen eine leitende ärztliche Person bestellt hat, die die erforderliche Sachkunde nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft besitzt, und - 3.
-
bei der Durchführung der Spendeentnahmen von einem Menschen eine ärztliche Person vorhanden ist.