Die zuständige Behörde führt die Rechts- und Fachaufsicht über die von ihr nach dieser Verordnung anerkannten Personen und Stellen.
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TfV § 18 Rechts- und Fachaufsicht
Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung
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