TfV Anlage 10 (zu § 10 Absatz 4 und 6)

Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 733 - 736)


1.
Register der Zusatzbescheinigungen

Das Register gestaltet sich wie folgt:

Nr. Anzuzeigende Daten Inhalt Format Status der Angabe


Teil 1 <BR/> Angaben zum Triebfahrzeugführerschein <BR/> <BR/> 1 Nummer des Triebfahrzeugführerscheins 1.1 Nummer des Triebfahrzeugführerscheins, die den Zugriff auf Daten im Register der Triebfahrzeug-
führerscheine ermöglicht
EIN (12 Ziffern) Verbindlich
2 Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins 2.1 Angabe des aktuellen Status des Triebfahrzeug-
führerscheins
gültig
ausgesetzt
entzogen
Text Verbindlich


Teil 2 <BR/> Informationen über die erteilte Zusatzbescheinigung (entsprechend der Anlage 2 TfV) <BR/> <BR/> 3 Name des Inhabers (identisch mit dem Namen auf dem Triebfahrzeugführerschein) 3.1 Im Reisepass oder Personalausweis angegebener Name Text Verbindlich 4 Vorname des Inhabers (identisch mit dem Vornamen auf dem Triebfahrzeugführerschein) 4.1 Im Reisepass oder Personalausweis angegebener Vorname Text Verbindlich 5 Geburtsdatum des Inhabers 5.1 Geburtsdatum des Inhabers JJJJ-MM-TT Verbindlich 6 Geburtsort des Inhabers 6.1 Geburtsort des Inhabers Text Verbindlich 7 Ausstellungsdatum der Zusatzbescheinigung 7.1 Datum der Ausstellung der Zusatzbescheinigung JJJJ-MM-TT Verbindlich 8 Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung 8.1 Gültigkeit der Zusatzbescheinigung: unbefristet Text Verbindlich 9 Bezeichnung des ausstellenden Unternehmens 9.1 Bezeichnung des ausstellenden Unternehmens Text Verbindlich 11 Lichtbild des Inhabers 11.1 Lichtbild Original oder
eingescanntes Bild
Verbindlich
12 Unterschrift des Inhabers 12.1 Unterschrift Original/Fotokopie/
eingescannte Unterschrift
Verbindlich
14 Anschrift des Unternehmers, der den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt 14.1 Anschrift des
Unternehmers
Straße und Hausnummer Text Verbindlich
14.2 Ort Text Verbindlich 14.3 Land Text Verbindlich 14.4 Postleitzahl Alphanumerische Angabe Verbindlich 14.6 Telefonnummer Text Verbindlich 14.7 Faxnummer Text Verbindlich 14.8 E-Mail-Adresse Text Verbindlich 15 Klasse 15.1 Entsprechende Kodierung Text Verbindlich 16 Fahrzeuge, die der Triebfahrzeugführer führen darf 16.1 (Auflistung) Text Verbindlich 16.2 Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführen JJJJ-MM-TT Verbindlich 17 Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf 17.1 (Auflistung) Text Verbindlich 17.2 Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführen JJJJ-MM-TT Verbindlich 18 Sprachkenntnisse 18.1 (Auflistung) Text Verbindlich 18.2 Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführen JJJJ-MM-TT Verbindlich 19 Zusätzliche Angaben 19.1 (Auflistung) Text Verbindlich 20 Einschränkungen 20.1 (Auflistung) Text Verbindlich


Teil 3 <BR/> Aufzeichnungen zum Status der Zusatzbescheinigung <BR/> <BR/> 23 Änderung(en) 23.1 Datum der Änderung JJJJ-MM-TT Verbindlich Gründe für Änderungen in Bezug auf bestimmte
Teile der Zusatzbescheinigung
Änderungen in Feld 3, „Klasse“
Änderungen in Feld 4, „Zusätzliche Angaben“
Änderungen in Feld 5, Erwerb neuer Sprach-
kenntnisse oder regelmäßige Überprüfung
von Kenntnissen
Änderungen in Feld 6, „Einschränkungen“
Änderungen in Spalte 7, Erwerb neuer
Kenntnisse in Bezug auf Fahrzeuge oder
regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen
Änderungen in Spalte 8, Erwerb neuer
Kenntnisse in Bezug auf Infrastruktur oder
regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen
Text Verbindlich
24 Aussetzung(en) nach § 12 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV 24.1 Dauer der Aussetzung Von (Datum) bis (Datum) Verbindlich 24.2 Grund der Aussetzung
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 TfV
Text Verbindlich
25 Entziehung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 TfV in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV 25.1 Datum der Entziehung JJJJ-MM-TT Verbindlich 25.2 Grund der Entziehung
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 TfV
Text Verbindlich
26 Als verloren gemeldete Zusatzbescheinigung 26.1 Datum der Meldung JJJJ-MM-TT Verbindlich 26.2 Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung JJJJ-MM-TT Verbindlich 27 Als entwendet gemeldete Zusatzbescheinigung 27.1 Datum der Meldung JJJJ-MM-TT Verbindlich 27.2 Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung JJJJ-MM-TT Verbindlich 28 Als zerstört gemeldete Zusatzbescheinigung 28.1 Datum der Meldung JJJJ-MM-TT Verbindlich 28.2 Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung JJJJ-MM-TT Verbindlich


Teil 4 <BR/> Aufzeichnungen in Verbindung mit den grundlegenden Anforderungen <BR/> bei der Erteilung einer Zusatzbescheinigung und den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen <BR/> <BR/> 29 Sprachkenntnisse 29.1 Grundlegende
Anforderung
Arbeitssprache(n), für
die erklärt wurde, dass
die Anforderungen der Anlage 7 Nummer 6 TfV erfüllt waren
Text Verbindlich
29.2 Regelmäßige
Überprüfung
Datum der Kenntnis-
bescheinigung (Prüfung bestanden) für jede
Sprache
JJJJ-MM-TT Verbindlich
30 Fahrzeugkenntnis 30.1 Grundlegende
Anforderung
Fahrzeuge, für die erklärt wurde, dass die Anforderungen der Anlage 6 TfV erfüllt waren Text Verbindlich
30.2 Regelmäßige
Überprüfung
Datum der regelmäßigen Überprüfung (bescheinigte Kenntnisse) JJJJ-MM-TT Verbindlich
31 Infrastrukturkenntnis 31.1 Grundlegende
Anforderung
Infrastruktur, für die
erklärt wurde, dass
Anforderungen der Anlage 7 TfV erfüllt waren
Text Verbindlich
31.2 Regelmäßige
Überprüfung
Datum der regelmäßigen Überprüfung (bescheinigte Kenntnisse) JJJJ-MM-TT Verbindlich
2.
Auskunftsrechte

Auskunft aus dem Register der Zusatzbescheinigungen ist den folgenden Berechtigten zur Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung von Zusatzbescheinigungen zu erteilen:
a)
der zuständigen Behörde;
b)
den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen der Unternehmer seiner Geschäftstätigkeit nachgeht und in denen der Triebfahrzeugführer auf mindestens einer Strecke des Netzes Züge führen darf, betreffend der grenzüberschreitenden Tätigkeiten;
c)
der Untersuchungsbehörde nach § 5 Absatz 1f des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder einer Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne der Richtlinie 2004/49/EG zur Untersuchung von Unfällen und
d)
den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder.

Referenzen

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