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Register der Zusatzbescheinigungen
Das Register gestaltet sich wie folgt:
Nr. Anzuzeigende Daten Inhalt Format Status der Angabe
Teil 1 <BR/> Angaben zum Triebfahrzeugführerschein <BR/> <BR/> 1 Nummer des Triebfahrzeugführerscheins 1.1 Nummer des Triebfahrzeugführerscheins, die den Zugriff auf Daten im Register der Triebfahrzeug-
führerscheine ermöglichtEIN (12 Ziffern) Verbindlich 2 Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins 2.1 Angabe des aktuellen Status des Triebfahrzeug-
führerscheins- –
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gültig - –
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ausgesetzt - –
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entzogen
Text Verbindlich
Teil 2 <BR/> Informationen über die erteilte Zusatzbescheinigung (entsprechend der Anlage 2 TfV) <BR/> <BR/> 3 Name des Inhabers (identisch mit dem Namen auf dem Triebfahrzeugführerschein) 3.1 Im Reisepass oder Personalausweis angegebener Name Text Verbindlich 4 Vorname des Inhabers (identisch mit dem Vornamen auf dem Triebfahrzeugführerschein) 4.1 Im Reisepass oder Personalausweis angegebener Vorname Text Verbindlich 5 Geburtsdatum des Inhabers 5.1 Geburtsdatum des Inhabers JJJJ-MM-TT Verbindlich 6 Geburtsort des Inhabers 6.1 Geburtsort des Inhabers Text Verbindlich 7 Ausstellungsdatum der Zusatzbescheinigung 7.1 Datum der Ausstellung der Zusatzbescheinigung JJJJ-MM-TT Verbindlich 8 Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung 8.1 Gültigkeit der Zusatzbescheinigung: unbefristet Text Verbindlich 9 Bezeichnung des ausstellenden Unternehmens 9.1 Bezeichnung des ausstellenden Unternehmens Text Verbindlich 11 Lichtbild des Inhabers 11.1 Lichtbild Original oder
eingescanntes BildVerbindlich 12 Unterschrift des Inhabers 12.1 Unterschrift Original/Fotokopie/
eingescannte UnterschriftVerbindlich 14 Anschrift des Unternehmers, der den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt 14.1 Anschrift des
UnternehmersStraße und Hausnummer Text Verbindlich 14.2 Ort Text Verbindlich 14.3 Land Text Verbindlich 14.4 Postleitzahl Alphanumerische Angabe Verbindlich 14.6 Telefonnummer Text Verbindlich 14.7 Faxnummer Text Verbindlich 14.8 E-Mail-Adresse Text Verbindlich 15 Klasse 15.1 Entsprechende Kodierung Text Verbindlich 16 Fahrzeuge, die der Triebfahrzeugführer führen darf 16.1 (Auflistung) Text Verbindlich 16.2 Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführen JJJJ-MM-TT Verbindlich 17 Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf 17.1 (Auflistung) Text Verbindlich 17.2 Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführen JJJJ-MM-TT Verbindlich 18 Sprachkenntnisse 18.1 (Auflistung) Text Verbindlich 18.2 Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführen JJJJ-MM-TT Verbindlich 19 Zusätzliche Angaben 19.1 (Auflistung) Text Verbindlich 20 Einschränkungen 20.1 (Auflistung) Text Verbindlich
Teil 3 <BR/> Aufzeichnungen zum Status der Zusatzbescheinigung <BR/> <BR/> 23 Änderung(en) 23.1 Datum der Änderung JJJJ-MM-TT Verbindlich Gründe für Änderungen in Bezug auf bestimmte
Teile der Zusatzbescheinigung- –
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Änderungen in Feld 3, „Klasse“ - –
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Änderungen in Feld 4, „Zusätzliche Angaben“ - –
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Änderungen in Feld 5, Erwerb neuer Sprach-
kenntnisse oder regelmäßige Überprüfung
von Kenntnissen - –
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Änderungen in Feld 6, „Einschränkungen“ - –
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Änderungen in Spalte 7, Erwerb neuer
Kenntnisse in Bezug auf Fahrzeuge oder
regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen - –
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Änderungen in Spalte 8, Erwerb neuer
Kenntnisse in Bezug auf Infrastruktur oder
regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen
Text Verbindlich 24 Aussetzung(en) nach § 12 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV 24.1 Dauer der Aussetzung Von (Datum) bis (Datum) Verbindlich 24.2 Grund der Aussetzung - –
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Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 TfV - –
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Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 TfV - –
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Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV - –
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Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 TfV
Text Verbindlich 25 Entziehung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 TfV in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV 25.1 Datum der Entziehung JJJJ-MM-TT Verbindlich 25.2 Grund der Entziehung - –
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Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 TfV - –
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Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 TfV - –
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Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV - –
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Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 TfV
Text Verbindlich 26 Als verloren gemeldete Zusatzbescheinigung 26.1 Datum der Meldung JJJJ-MM-TT Verbindlich 26.2 Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung JJJJ-MM-TT Verbindlich 27 Als entwendet gemeldete Zusatzbescheinigung 27.1 Datum der Meldung JJJJ-MM-TT Verbindlich 27.2 Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung JJJJ-MM-TT Verbindlich 28 Als zerstört gemeldete Zusatzbescheinigung 28.1 Datum der Meldung JJJJ-MM-TT Verbindlich 28.2 Datum der Ausstellung einer Ersatzbescheinigung JJJJ-MM-TT Verbindlich
Teil 4 <BR/> Aufzeichnungen in Verbindung mit den grundlegenden Anforderungen <BR/> bei der Erteilung einer Zusatzbescheinigung und den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen <BR/> <BR/> 29 Sprachkenntnisse 29.1 Grundlegende
AnforderungArbeitssprache(n), für
die erklärt wurde, dass
die Anforderungen der Anlage 7 Nummer 6 TfV erfüllt warenText Verbindlich 29.2 Regelmäßige
ÜberprüfungDatum der Kenntnis-
bescheinigung (Prüfung bestanden) für jede
SpracheJJJJ-MM-TT Verbindlich 30 Fahrzeugkenntnis 30.1 Grundlegende
AnforderungFahrzeuge, für die erklärt wurde, dass die Anforderungen der Anlage 6 TfV erfüllt waren Text Verbindlich 30.2 Regelmäßige
ÜberprüfungDatum der regelmäßigen Überprüfung (bescheinigte Kenntnisse) JJJJ-MM-TT Verbindlich 31 Infrastrukturkenntnis 31.1 Grundlegende
AnforderungInfrastruktur, für die
erklärt wurde, dass
Anforderungen der Anlage 7 TfV erfüllt warenText Verbindlich 31.2 Regelmäßige
ÜberprüfungDatum der regelmäßigen Überprüfung (bescheinigte Kenntnisse) JJJJ-MM-TT Verbindlich - 2.
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Auskunftsrechte
Auskunft aus dem Register der Zusatzbescheinigungen ist den folgenden Berechtigten zur Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung von Zusatzbescheinigungen zu erteilen: - a)
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der zuständigen Behörde; - b)
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den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen der Unternehmer seiner Geschäftstätigkeit nachgeht und in denen der Triebfahrzeugführer auf mindestens einer Strecke des Netzes Züge führen darf, betreffend der grenzüberschreitenden Tätigkeiten; - c)
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der Untersuchungsbehörde nach § 5 Absatz 1f des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder einer Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne der Richtlinie 2004/49/EG zur Untersuchung von Unfällen und - d)
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den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder.