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TfV Anlage 10 (zu § 10 Absatz 4 und 6)

Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 733 - 736; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


1.
Register der Zusatzbescheinigungen

Das Register gestaltet sich wie folgt:

Nr.Anzuzeigende DatenInhaltFormatStatus der Angabe


Teil 1<BR/>Angaben zum Triebfahrzeugführerschein<BR/><BR/>1Nummer des Triebfahrzeugführerscheins1.1Nummer des Triebfahrzeugführerscheins, die den Zugriff auf Daten im Register der Triebfahrzeug-
führerscheine ermöglicht
EIN (12 Ziffern)Verbindlich
2Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins2.1Angabe des aktuellen Status des Triebfahrzeug-
führerscheins
gültig
ausgesetzt
entzogen
TextVerbindlich


Teil 2<BR/>Informationen über die erteilte Zusatzbescheinigung (entsprechend der <a href="#refs" onclick="clickRefMarker(this);" data-marker-id="307539" class="ref">Anlage 2</a> TfV)<BR/><BR/>3Name des Inhabers (identisch mit dem Namen auf dem Triebfahrzeugführerschein)3.1Im Reisepass oder Personalausweis angegebener NameTextVerbindlich4Vorname des Inhabers (identisch mit dem Vornamen auf dem Triebfahrzeugführerschein)4.1Im Reisepass oder Personalausweis angegebener VornameTextVerbindlich5Geburtsdatum des Inhabers5.1Geburtsdatum des InhabersJJJJ-MM-TTVerbindlich6Geburtsort des Inhabers6.1Geburtsort des InhabersTextVerbindlich7Ausstellungsdatum der Zusatzbescheinigung7.1Datum der Ausstellung der ZusatzbescheinigungJJJJ-MM-TTVerbindlich8Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung8.1Gültigkeit der Zusatzbescheinigung: unbefristetTextVerbindlich9Bezeichnung des ausstellenden Unternehmers9.1Bezeichnung des ausstellenden UnternehmersTextVerbindlich11Lichtbild des Inhabers11.1LichtbildOriginal oder
eingescanntes Bild
Verbindlich
12Unterschrift des Inhabers12.1UnterschriftOriginal/Fotokopie/
eingescannte Unterschrift
Verbindlich
14Anschrift des Unternehmers, der den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt14.1Anschrift des
Unternehmers
Straße und HausnummerTextVerbindlich
14.2OrtTextVerbindlich14.3LandTextVerbindlich14.4PostleitzahlAlphanumerische AngabeVerbindlich14.6TelefonnummerTextVerbindlich14.7FaxnummerTextVerbindlich14.8E-Mail-AdresseTextVerbindlich15Klasse15.1Entsprechende KodierungTextVerbindlich16Fahrzeuge, die der Triebfahrzeugführer führen darf16.1(Auflistung)TextVerbindlich16.2Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführenJJJJ-MM-TTVerbindlich17Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf17.1(Auflistung)TextVerbindlich17.2Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführenJJJJ-MM-TTVerbindlich18Sprachkenntnisse18.1(Auflistung)TextVerbindlich18.2Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführenJJJJ-MM-TTVerbindlich19Zusätzliche Angaben19.1(Auflistung)TextVerbindlich20Einschränkungen20.1(Auflistung)TextVerbindlich


Teil 3<BR/>Aufzeichnungen zum Status der Zusatzbescheinigung<BR/><BR/>23Änderung(en)23.1Datum der ÄnderungJJJJ-MM-TTVerbindlichGründe für Änderungen in Bezug auf bestimmte
Teile der Zusatzbescheinigung
Änderungen in Feld 3, „Klasse“
Änderungen in Feld 4, „Zusätzliche Angaben“
Änderungen in Feld 5, Erwerb neuer Sprach-
kenntnisse oder regelmäßige Überprüfung
von Kenntnissen
Änderungen in Feld 6, „Einschränkungen“
Änderungen in Spalte 7, Erwerb neuer
Kenntnisse in Bezug auf Fahrzeuge oder
regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen
Änderungen in Spalte 8, Erwerb neuer
Kenntnisse in Bezug auf Infrastruktur oder
regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen
TextVerbindlich
24Aussetzung(en) nach § 12 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV24.1Dauer der AussetzungVon (Datum) bis (Datum)Verbindlich24.2Grund der Aussetzung
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 TfV
TextVerbindlich
25Entziehung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 TfV in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV25.1Datum der EntziehungJJJJ-MM-TTVerbindlich25.2Grund der Entziehung
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 TfV
TextVerbindlich
26Als verloren gemeldete Zusatzbescheinigung26.1Datum der MeldungJJJJ-MM-TTVerbindlich26.2Datum der Ausstellung einer ErsatzbescheinigungJJJJ-MM-TTVerbindlich27Als entwendet gemeldete Zusatzbescheinigung27.1Datum der MeldungJJJJ-MM-TTVerbindlich27.2Datum der Ausstellung einer ErsatzbescheinigungJJJJ-MM-TTVerbindlich28Als zerstört gemeldete Zusatzbescheinigung28.1Datum der MeldungJJJJ-MM-TTVerbindlich28.2Datum der Ausstellung einer ErsatzbescheinigungJJJJ-MM-TTVerbindlich


Teil 4<BR/>Aufzeichnungen in Verbindung mit den grundlegenden Anforderungen<BR/> bei der Erteilung einer Zusatzbescheinigung und den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen<BR/><BR/>29Sprachkenntnisse29.1Grundlegende
Anforderung
Arbeitssprache(n), für
die erklärt wurde, dass
die Anforderungen der Anlage 7 Abschnitt 6 TfV erfüllt waren
TextVerbindlich
29.2Regelmäßige
Überprüfung
Datum der Kenntnis-
bescheinigung (Prüfung bestanden) für jede
Sprache
JJJJ-MM-TTVerbindlich
30Fahrzeugkenntnis30.1Grundlegende
Anforderung
Fahrzeuge, für die erklärt wurde, dass die Anforderungen der Anlage 6 TfV erfüllt warenTextVerbindlich
30.2Regelmäßige
Überprüfung
Datum der regelmäßigen Überprüfung (bescheinigte Kenntnisse)JJJJ-MM-TTVerbindlich
31Infrastrukturkenntnis31.1Grundlegende
Anforderung
Infrastruktur, für die
erklärt wurde, dass
Anforderungen der Anlage 7 TfV erfüllt waren
TextVerbindlich
31.2Regelmäßige
Überprüfung
Datum der regelmäßigen Überprüfung (bescheinigte Kenntnisse)JJJJ-MM-TTVerbindlich
2.
Auskunftsrechte

Auskunft aus dem Register der Zusatzbescheinigungen ist den folgenden Berechtigten zur Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung von Zusatzbescheinigungen sowie zur Feststellung des Vorliegens der nach § 5 Absatz 2 erforderlichen Voraussetzungen zu erteilen:
a)
der zuständigen Behörde;
b)
den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen der Unternehmer seiner Geschäftstätigkeit nachgeht und in denen der Triebfahrzeugführer auf mindestens einer Strecke des Netzes Züge führen darf, betreffend der grenzüberschreitenden Tätigkeiten;
c)
der Bundesstelle für Eisenbahnunfalluntersuchung oder jeder Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/798 zur Untersuchung von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb und
d)
den Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder.

Referenzen

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.