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TfV Anlage 10 (zu § 10 Absatz 4 und 6)
Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung
1.
Register der Zusatzbescheinigungen
Das Register gestaltet sich wie folgt:
Nr.Anzuzeigende DatenInhaltFormatStatus der Angabe
Teil 1
Angaben zum Triebfahrzeugführerschein
1Nummer des Triebfahrzeugführerscheins1.1
Nummer des Triebfahrzeugführerscheins, die den Zugriff auf Daten im Register der Triebfahrzeug-
führerscheine ermöglicht
EIN (12 Ziffern)Verbindlich2Aktueller Status des Triebfahrzeugführerscheins2.1
Angabe des aktuellen Status des Triebfahrzeug-
führerscheins
–
gültig
–
ausgesetzt
–
entzogen
TextVerbindlich
Teil 2
Informationen über die erteilte Zusatzbescheinigung (entsprechend der Anlage 2 TfV)
3Name des Inhabers (identisch mit dem Namen auf dem Triebfahrzeugführerschein)3.1Im Reisepass oder Personalausweis angegebener NameTextVerbindlich4Vorname des Inhabers (identisch mit dem Vornamen auf dem Triebfahrzeugführerschein)4.1Im Reisepass oder Personalausweis angegebener VornameTextVerbindlich5Geburtsdatum des Inhabers5.1Geburtsdatum des InhabersJJJJ-MM-TTVerbindlich6Geburtsort des Inhabers6.1Geburtsort des InhabersTextVerbindlich7Ausstellungsdatum der Zusatzbescheinigung7.1Datum der Ausstellung der ZusatzbescheinigungJJJJ-MM-TTVerbindlich8Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zusatzbescheinigung8.1Gültigkeit der Zusatzbescheinigung: unbefristetTextVerbindlich9Bezeichnung des ausstellenden Unternehmens9.1Bezeichnung des ausstellenden UnternehmensTextVerbindlich11Lichtbild des Inhabers11.1Lichtbild
Original oder
eingescanntes Bild
Verbindlich12Unterschrift des Inhabers12.1Unterschrift
Original/Fotokopie/
eingescannte Unterschrift
Verbindlich14Anschrift des Unternehmers, der den Triebfahrzeugführer verantwortlich einsetzt14.1
Anschrift des
Unternehmers
Straße und HausnummerTextVerbindlich14.2OrtTextVerbindlich14.3LandTextVerbindlich14.4PostleitzahlAlphanumerische AngabeVerbindlich14.6TelefonnummerTextVerbindlich14.7FaxnummerTextVerbindlich14.8E-Mail-AdresseTextVerbindlich15Klasse15.1Entsprechende KodierungTextVerbindlich16Fahrzeuge, die der Triebfahrzeugführer führen darf16.1(Auflistung)TextVerbindlich16.2Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführenJJJJ-MM-TTVerbindlich17Infrastruktur, auf der der Triebfahrzeugführer fahren darf17.1(Auflistung)TextVerbindlich17.2Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführenJJJJ-MM-TTVerbindlich18Sprachkenntnisse18.1(Auflistung)TextVerbindlich18.2Für jeden Eintrag ist das Datum der voraussichtlich nächsten Überprüfung anzuführenJJJJ-MM-TTVerbindlich19Zusätzliche Angaben19.1(Auflistung)TextVerbindlich20Einschränkungen20.1(Auflistung)TextVerbindlich
Teil 3
Aufzeichnungen zum Status der Zusatzbescheinigung
23Änderung(en)23.1Datum der ÄnderungJJJJ-MM-TTVerbindlich
Gründe für Änderungen in Bezug auf bestimmte
Teile der Zusatzbescheinigung
–
Änderungen in Feld 3, „Klasse“
–
Änderungen in Feld 4, „Zusätzliche Angaben“
–
Änderungen in Feld 5, Erwerb neuer Sprach-
kenntnisse oder regelmäßige Überprüfung
von Kenntnissen
–
Änderungen in Feld 6, „Einschränkungen“
–
Änderungen in Spalte 7, Erwerb neuer
Kenntnisse in Bezug auf Fahrzeuge oder
regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen
–
Änderungen in Spalte 8, Erwerb neuer
Kenntnisse in Bezug auf Infrastruktur oder
regelmäßige Überprüfung von Kenntnissen
TextVerbindlich24Aussetzung(en) nach § 12 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV24.1Dauer der AussetzungVon (Datum) bis (Datum)Verbindlich24.2
Grund der Aussetzung
–
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 TfV
–
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 TfV
–
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV
–
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 TfV
TextVerbindlich25Entziehung nach § 12 Absatz 2 Satz 2 TfV in Verbindung mit § 5 Absatz 2 TfV25.1Datum der EntziehungJJJJ-MM-TTVerbindlich25.2
Grund der Entziehung
–
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 TfV
–
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 TfV
–
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 TfV
–
Wegfall der Voraussetzung nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 TfV
TextVerbindlich26Als verloren gemeldete Zusatzbescheinigung26.1Datum der MeldungJJJJ-MM-TTVerbindlich26.2Datum der Ausstellung einer ErsatzbescheinigungJJJJ-MM-TTVerbindlich27Als entwendet gemeldete Zusatzbescheinigung27.1Datum der MeldungJJJJ-MM-TTVerbindlich27.2Datum der Ausstellung einer ErsatzbescheinigungJJJJ-MM-TTVerbindlich28Als zerstört gemeldete Zusatzbescheinigung28.1Datum der MeldungJJJJ-MM-TTVerbindlich28.2Datum der Ausstellung einer ErsatzbescheinigungJJJJ-MM-TTVerbindlich
Teil 4
Aufzeichnungen in Verbindung mit den grundlegenden Anforderungen
bei der Erteilung einer Zusatzbescheinigung und den Ergebnissen der regelmäßigen Überprüfungen
29Sprachkenntnisse29.1
Grundlegende
Anforderung
Arbeitssprache(n), für
die erklärt wurde, dass
die Anforderungen der Anlage 7 Nummer 6 TfV erfüllt waren
TextVerbindlich29.2
Regelmäßige
Überprüfung
Datum der Kenntnis-
bescheinigung (Prüfung bestanden) für jede
Sprache
JJJJ-MM-TTVerbindlich30Fahrzeugkenntnis30.1
Grundlegende
Anforderung
Fahrzeuge, für die erklärt wurde, dass die Anforderungen der Anlage 6 TfV erfüllt warenTextVerbindlich30.2
Regelmäßige
Überprüfung
Datum der regelmäßigen Überprüfung (bescheinigte Kenntnisse)JJJJ-MM-TTVerbindlich31Infrastrukturkenntnis31.1
Grundlegende
Anforderung
Infrastruktur, für die
erklärt wurde, dass
Anforderungen der Anlage 7 TfV erfüllt waren
TextVerbindlich31.2
Regelmäßige
Überprüfung
Datum der regelmäßigen Überprüfung (bescheinigte Kenntnisse)JJJJ-MM-TTVerbindlich
2.
Auskunftsrechte
Auskunft aus dem Register der Zusatzbescheinigungen ist den folgenden Berechtigten zur Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung von Zusatzbescheinigungen zu erteilen:
a)
der zuständigen Behörde;
b)
den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen der Unternehmer seiner Geschäftstätigkeit nachgeht und in denen der Triebfahrzeugführer auf mindestens einer Strecke des Netzes Züge führen darf, betreffend der grenzüberschreitenden Tätigkeiten;
c)
der Untersuchungsbehörde nach § 5 Absatz 1f des Allgemeinen Eisenbahngesetzes oder einer Untersuchungsstelle eines anderen Mitgliedstaates im Sinne der Richtlinie 2004/49/EG zur Untersuchung von Unfällen und