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TfV Anlage 12 (zu § 13 Absatz 2)
Verordnung über die Erteilung der Fahrberechtigung an Triebfahrzeugführer sowie die Anerkennung von Personen und Stellen für Ausbildung und Prüfung
1.
Nachweis einer ZusatzbescheinigungIn der Verfahrensbeschreibung nach § 9 Absatz 1 wird festgelegt, in welcher Sprache der Nachweis einer Zusatzbescheinigung ausgestellt wird; eine mehrsprachige Ausstellung ist möglich.
2.
Äußere Merkmale des Gemeinschaftsmodells des Nachweises einer ZusatzbescheinigungDas Gemeinschaftsmodell des Nachweises einer Zusatzbescheinigung ist auf DIN A4-Papier zu erstellen und umfasst grundsätzlich ein Blatt; bei umfangreichen Angaben kann es auch mehr als ein Blatt umfassen.
3.
FälschungsschutzAnlage 2 Unterabschnitt C gilt entsprechend.
4.
Gemeinschaftsmodell für den Nachweis einer Zusatzbescheinigung