THW-AbrV § 2 Anforderung und Durchführung von Hilfeleistungen

Verordnung über die Durchführung und Abrechnung von Hilfeleistungen des Technischen Hilfswerks

Technische Hilfe nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des THW-Gesetzes wird vom Technischen Hilfswerk auf schriftliche oder elektronische Anforderung der zuständigen Stellen geleistet. Liegt eine schriftliche oder elektronische Anforderung vor Durchführung der technischen Hilfe nicht vor, ist sie nachzureichen oder durch einen Vermerk aktenkundig zu machen. Technische Hilfe nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 des THW-Gesetzes wird nach Maßgabe der entsprechenden Vereinbarung geleistet.

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