(1) Für technische Hilfe nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des THW-Gesetzes erhebt das Technische Hilfswerk gegenüber der anfordernden Stelle Auslagen, wenn diese im Einzelfall 35 Euro übersteigen.
(2) Bei technischer Hilfe im Zusammenhang mit den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 des THW-Gesetzes genannten Fällen außerhalb der Amtshilfe macht das Technische Hilfswerk seine Kosten gegenüber demjenigen geltend, der eine Gefahr oder einen Schaden herbeigeführt hat. Geht die Gefahr von einer Sache aus, sind die Kosten gegenüber dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt, dem Eigentümer oder dem sonstigen Verfügungsberechtigten geltend zu machen.
(3) Die Abrechnung in den Fällen des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des THW-Gesetzes richtet sich nach der getroffenen Vereinbarung. Die Vereinbarung soll eine Regelung zur Kostenerstattung enthalten. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung nach dieser Verordnung und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschrift.
(4) Das Technische Hilfswerk macht seine Ansprüche in voller Höhe durch Bescheid geltend.