(1) Die nach § 3 Absatz 1 zu erhebenden Auslagen setzen sich zusammen aus:
- 1.
-
Auslagen für Helferinnen und Helfer unter Berücksichtigung von Verdienstausfall und fortgewährten Leistungen, Ruhe- und Wegezeiten sind zu berücksichtigen; - 2.
-
Auslagen für die eingesetzte Ausstattung sowie für Betriebsstoffe; - 3.
-
sonstigen Auslagen.
(2) Bei Ansprüchen nach § 3 Absatz 2 und 3 Satz 2 erhebt das Technische Hilfswerk Kosten zur Deckung des Aufwands für die Hilfeleistung.
(3) Die Auslagen gemäß Absatz 1 und die Kosten nach Absatz 2 bestimmen sich nach den in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten festen Sätzen. Nicht genannte Ausstattung wird nach den Sätzen vergleichbarer Ausstattung abgerechnet. Bei anderer Ausstattung, die nicht vergleichbar ist, wird der feste Satz nach der in der Anlage festgelegten Formel, die zur Ermittlung fester Sätze dient, berechnet.