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TierGesG § 19 Teilweise Entschädigung

Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen

Die Entschädigung kann in den Fällen des § 18 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering ist oder die Versagung der Entschädigung für den Unternehmer eine unbillige Härte bedeuten würde.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 10 K 13/23
5. September 2025
10 K 13/23 5. September 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 166/21
22. Januar 2025
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Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 23 N 20.1124
26. Februar 2024
23 N 20.1124 26. Februar 2024
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 23 N 19.1029
26. Februar 2024
23 N 19.1029 26. Februar 2024
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 LA 108/18
5. Februar 2020
10 LA 108/18 5. Februar 2020