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TierGesG § 15 Grundsatz der Entschädigung

Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen

Vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten Ausnahmen wird auf Antrag eine Entschädigung in Geld geleistet für

1.
Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet worden oder nach Anordnung der Tötung verendet sind,
2.
Tiere, bei denen nach dem Tode eine in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmte meldepflichtige Seuche festgestellt worden ist, soweit die Voraussetzungen gegeben waren, unter denen die Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet werden müssen,
3.
Tiere, bei denen nach dem Tode Milzbrand oder Tollwut festgestellt worden ist,
4.
Rinder, bei denen nach dem Tode Aujeszkysche Krankheit festgestellt worden ist,
5.
Tiere, von denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie auf Grund einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Impfung, Behandlung oder Maßnahme diagnostischer Art oder im Zusammenhang mit der jeweiligen Durchführung getötet werden mussten oder verendet sind und der Tod der Tiere innerhalb von 30 Tagen nach Durchführung einer oder, im Falle der Durchführung mehrerer der vorgenannten Maßnahmen, nach Durchführung der letzten Maßnahme eingetreten ist,
6.
Rinder, Schweine, Schafe, Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln, die Schlachtstätten zugeführt und bei der Schlachttieruntersuchung nicht als Verdachtsfall oder als bestätigter Fall eingestuft worden sind, soweit deren Fleisch nach der Schlachtung im Rahmen der Fleischuntersuchung aufgrund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder einer auf eine solche Vorschrift gestützten behördlichen Anordnung gemaßregelt worden ist.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 10 K 13/23
5. September 2025
10 K 13/23 5. September 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 K 166/21
22. Januar 2025
6 K 166/21 22. Januar 2025
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 23 N 20.1124
26. Februar 2024
23 N 20.1124 26. Februar 2024
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 23 N 19.1029
26. Februar 2024
23 N 19.1029 26. Februar 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Schwerin (7. Kammer) - 7 A 1439/22 SN
3. Februar 2023
7 A 1439/22 SN 3. Februar 2023
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 158/20
8. Juni 2021
9 S 158/20 8. Juni 2021
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 LA 108/18
5. Februar 2020
10 LA 108/18 5. Februar 2020
Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 6 L 836/19
13. November 2019
6 L 836/19 13. November 2019
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 1056/19
27. September 2019
13 B 1056/19 27. September 2019
Beschluss vom Verwaltungsgericht Aachen - 7 L 835/19
24. Juli 2019
7 L 835/19 24. Juli 2019