Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 10 K 13/23

Tenor

Die Ziffer 2 des Beihilfe- und Rückforderungsbescheides vom 5. Dezember 2022 sowie die Ziffer 3 des Entschädigungs- und Rückforderungsbescheides vom 5. Dezember 2022 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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