Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

TierNebG § 2a Grundsatz für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

Es ist verboten,

1.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
2.
tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 im Sinne des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder
3.
Folgeprodukte tierischer Nebenprodukte im Sinne der Nummer 1 oder 2
so abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen, dass dadurch Leben oder Gesundheit eines anderen oder Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 L 4/21
24. Januar 2023
3 L 4/21 24. Januar 2023
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 S 2628/18
23. April 2021
2 S 2628/18 23. April 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 8 K 18.1161
18. März 2019
W 8 K 18.1161 18. März 2019