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TierNebG § 6 Einzugsbereiche

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz

(1) Die Länder bestimmen die Einzugsbereiche, innerhalb derer die zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte nach den Vorgaben der in § 1 genannten Vorschriften abzuholen, zu sammeln, zu kennzeichnen, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten, zu verwenden oder zu beseitigen hat.

(2) Die Länder können ferner bestimmen, dass die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte auch in Verarbeitungsbetrieben, Verbrennungsanlagen oder Mitverbrennungsanlagen außerhalb des Einzugsbereichs nach Absatz 1 behandelt, verarbeitet, verwendet oder beseitigt werden darf.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 C 29/13
11. Dezember 2014
3 C 29/13 11. Dezember 2014
Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 5 L 335/14
15. Mai 2014
5 L 335/14 15. Mai 2014
Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (11. Kammer) - 11 A 950/09
24. November 2010
11 A 950/09 24. November 2010