Das Bundesministerium erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich sind.
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TierSchG § 16d
Tierschutzgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 6 A 2/18
22. Oktober 2020
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6 A 2/18 | 22. Oktober 2020 |
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Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 6 A 1223/17
22. Oktober 2020
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6 A 1223/17 | 22. Oktober 2020 |