Urteil vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 6 A 1223/17

Az.: 6 A 1223/17 3 K 1016/16 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Berufungskläger - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Leipzig vertreten durch den Landrat Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna - Beklagter - - Berufungsbeklagter - wegen Erlaubnis gemäß § 11 TierSchG hier: Berufung

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2020 am 22. Oktober 2020 für Recht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 16. März 2017 - 3 K 1016/16 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 11. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 16. Juni 2016 verpflichtet, dem Kläger die Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers wird für notwendig erklärt. Tatbestand Der Kläger begehrt eine Erlaubnis, gewerbsmäßig für Dritte Hunde auszubilden oder die Ausbildung durch den Tierhalter anzuleiten. Der Kläger ist seit 2005 freiberuflich als Hundetrainer tätig. Seit 2016 bietet er unter dem Namen "C........" in M........... Hundetraining sowie mobile Hundebetreuung (G............) an. Am 19. September 2013 beantragte er beim Beklagten die Erteilung einer Erlaubnis für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden nach § 21 Abs. 5, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG i. V. m. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. In seinem Antrag gab er eine weitere für die Tätigkeit verantwortliche Person an. Seinem Antrag legte er zahlreiche Bescheinigungen über die Teilnahme an Seminaren und Ausbildungen bei privaten Bildungsträgern im Zeitraum von 2007 bis 2014 bei. Unter anderem hatte er 1 2 3

3 an einem Lehrgang "Eignung als Kompetenztrainer für schwierige Hunde" des Hundezentrums B...... GmbH teilgenommen, die mit einer Prüfung abgeschlossen worden war, sowie an weiteren dort angebotenen Seminaren und Lehrgängen. Des Weiteren verwies er zum Nachweis seiner Sachkunde auf Bescheide des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (LANUV) über die Anerkennung einer Verhaltensprüfung nach § 10 Abs. 2 LHundG NRW vom 5. Februar 2010 sowie als sachverständige Stelle zur Abnahme von Sachkundeprüfungen i. S. v. § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 LHundG NRW vom 23. März 2009 (Gültigkeit bis 31. März 2014) sowie deren Verlängerung bis 5. Mai 2019 durch Bescheid vom 26. Juli 2013. Der Kläger wurde vom Beklagten mit Schreiben vom 12. September 2014 zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags angehört. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass in theoretischer Hinsicht keine Bedenken an seiner Sachkunde bestünden, er jedoch noch den Nachweis seiner praktischen Fähigkeiten im Rahmen eines Fachgesprächs führen müsse, was der Kläger ablehnte. Mit Bescheid vom 11. November 2014 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Klägers auf Erteilung der Erlaubnis ab, gewerbsmäßig für Dritte Hunde auszubilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten, und untersagte ihm mit sofortiger Wirkung die Ausübung der beantragten Tätigkeiten. Zur Begründung führte die Behörde aus, im Rahmen seiner Anerkennung als sachverständige Stelle gemäß § 10 LHundG NRW habe keine praktische Prüfung durch das LANUV stattgefunden, weswegen die Bescheide des LANUV nicht hinreichend seien. Weder die sonstigen vom Kläger vorgelegten Aus- und Weiterbildungsnachweise noch seine 10jährige Berufserfahrung ließen zweifelsfrei den Schluss auf dessen Sachkunde zu. Da er seine Sachkunde nicht nachgewiesen und die Möglichkeit eines Fachgesprächs nicht habe nutzen wollen, sei sein Antrag abzulehnen und die von ihm ausgeübte gewerbsmäßige Tätigkeit als Hundetrainer zu untersagen. Dagegen wandte der Kläger im Widerspruchsverfahren ein, die Ablegung einer praktische Prüfung vor einer Prüfungskommission könne von ihm nicht verlangt werden. Dies gebe der Begriff "Fachgespräch" nicht her. Zum Nachweis seiner Sachkunde legte er zudem eine Urkunde der K............... Suchhundestaffel des 4 5 6

4 Internationalen Hunde-Verbands IHV e. V. vom 13. Juli 2015 über seine Ernennung zum "Staffelführer der Staffel Sachsen " vor. Die Landesdirektion Sachsen wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2016 zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis. Der Kläger habe den Nachweis seiner Sachkunde nicht geführt. Er habe keine staatlich anerkannte Aus- oder Weiterbildung für die angestrebte Tätigkeit absolviert. Die Verwaltungspraxis des Beklagten, die Sachkunde nur bei solchen Antragstellern zu unterstellen, die eine Ausbildung bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung abgeschlossen hätten, sei nicht zu beanstanden. Damit werde dem Willen des Gesetzgebers Rechnung getragen, einen Mindeststandard an Sachkunde zu gewährleisten. Angesichts der Vielzahl am Markt angebotener Lehrgänge und Zertifikate sei dem Beklagten ohne die Durchführung eines Fachgesprächs keine Beurteilung seiner praktischen Fähigkeiten möglich. Da dem Kläger keine Erlaubnis erteilt werden könne und auch die Sachkunde der von ihm im Antrag als für die Tätigkeit verantwortlich bezeichneten weiteren Person nicht nachgewiesen sei, sei ihm die ausgeübte Tätigkeit, gewerblich für Dritte Hunde auszubilden oder die Ausbildung durch den Tierhalter anzuleiten, nach § 11 Abs. 5 Satz 5 TierSchG zu untersagen. Der Kläger hat am 22. Juli 2016 Klage erhoben. Zur Begründung hat er weiter vorgetragen, ausweislich der von ihm vorgelegten Ausbildungsnachweise verfüge er unter anderem über einen Abschluss als Tierpsychologe bei der renommierten und anerkannten A.. AG (S......), sei Tierphysiotherapeut (ifT), Sachverständiger gem. § 10 LHundG NRW, Kompetenztrainer für schwierige Hunde der Hundezentrum B...... GmbH und sei am 15. Juli 2015 zum Staffelführer einer Suchhundestaffel ernannt worden. Nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. stünde der Nachweis der Sachkunde durch Ausbildung gleichwertig neben dem Nachweis durch beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren. Von einer staatlichen Anerkennung sei dort nicht die Rede. Er könne auf einen zehnjährigen beruflichen Umgang mit Hunden verweisen, bilde Hunde aus und trainiere Hunde und Halter. Schon aufgrund dieser Erfahrungen verfüge er über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Eine langjährige beanstandungsfreie Tätigkeit als Hundetrainer sei als Sachkundenachweis völlig ausreichend. Jede andere Auslegung sei gleichheitswidrig und zudem mit dem 7 8

5 Gesetzeswortlaut unvereinbar. Einem anerkannten Sachverständigen i. S. v. § 10 LHundG NRW die praktische Sachkunde als Hundetrainer abzusprechen sei nicht nachvollziehbar. Denn in dieser Funktion überprüfe er, ob Hunde, z. B. der Rassen American Bulldog, Dogo Argentino, Bullmastiff, Mastiff und Raider vom Maulkorb- und Leinenzwang befreit werden könnten und spreche den Ordnungsbehörden entsprechende Empfehlungen aus. Damit überprüfe er, wie andere Hundeausbilder oder -trainer gemeinsam mit den Hundehaltern an den Tieren gearbeitet hätten. Ohne praktische Kenntnisse und Fähigkeiten sei diese Beurteilung praktisch nicht möglich. Wer selbst nicht wisse, wie Hunde ausgebildet würden oder wie sie reagierten, könne nicht das Ergebnis der Arbeit seiner Kollegen überprüfen. Seine praktischen Fähigkeiten seien auch durch seine Qualifikation als Staffelführer einer Suchhundestaffel belegt, die auf seiner langjährigen Erfahrung im Umgang mit Hunden und deren Ausbildung beruhe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. März 2017 abgewiesen. Nach der Systematik des nach § 21 Abs. 5 TierSchG anwendbaren § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. obliege es demjenigen, der eine Erlaubnis zum Führen einer gewerblichen Hundeschule beantrage, seine Sachkunde hinreichend nachzuweisen. Der Begriff der Sachkunde sei als unbestimmter Rechtsbegriff durch das Gericht uneingeschränkt überprüfbar. Ein Antragsteller könne seine Sachkunde zunächst auf zwei selbstständig nebeneinander stehenden Wegen belegen: Zum einen durch seine Ausbildung und zum anderen durch den bisherigen Umgang mit Tieren. In beiden Fällen könne die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 TierSchG zuständige Behörde in Zweifelsfällen einen weiteren Nachweis in Gestalt eines mit ihr zu führenden Fachgesprächs verlangen. Dass sich der Beklagte an den Allgemeinen Vorschriften zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 sowie an dem durch Erlass des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz für verbindlich erklärten Leitfaden der Länderarbeitsgemeinschaft Tierschutz (LAV) vom 25. November 2015 habe leiten lassen, sei nicht zu beanstanden. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, durch seine Ausbildung hinreichend Sachkompetenz erworben zu haben. Der Gesetzeswortlaut beziehe sich explizit auf 9 10 11

6 den Nachweis fachlicher Kenntnisse und Fähigkeiten, wobei sich die Kenntnisse auf das theoretische Wissen und die Fähigkeiten auf die Umsetzungs- und Anwendungskompetenz bezögen. Bei den von ihm absolvierten Aus- und Weiterbildungen bleibe unklar, ob diese den Anforderungen an die Qualifikation der Ausbilder und Dozenten sowie der Prüfer genügten. Der private Schulungsmarkt sei überwiegend nicht geregelt. Es bestünden keine verbindlichen Vorgaben zu Lehrzielen, Kursinhalten, Referentenqualifikation oder Prüfungen. Deshalb könne die Bestätigung der bloßen Teilnahme an Veranstaltungen regelmäßig keine Belegkraft für die Verwaltungsbehörde entwickeln. Der Beklagte habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass er die Qualifikation der Ausbilder und Prüfer in den vom Kläger vorgelegten Urkunden nicht einschätzen könne und daher auch nicht in der Lage sei, die durch diese bescheinigten Qualifikationen des Klägers nachzuvollziehen. Daher sei auch die Tatsache, dass der Kläger zum Führer einer Suchhundestaffel ernannt worden sei, kein Beleg für seine Sachkunde. Dies gelte auch für die Nachweise über Aus- und Weiterbildungen bei T..... B....... Aus dem Umstand, dass der Sachverständige B...... sachverständig für das Innenressort des Freistaats Sachsen tätig sei, lasse nicht automatisch darauf schließen, dass Teilnehmer und Absolventen der von ihm angebotenen Aus- und Fortbildungen über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügten. Dessen Kompetenzen dürften vermutlich überwiegend im Bereich des Diensthundewesens angesiedelt sein. Der Kläger habe seine Sachkunde auch nicht durch die vorgelegten Bescheide des LANUV nachgewiesen. Die Auslegung des Sachkundebegriffs orientiere sich an dem Verweis des Gesetzgebers auf die Voraussetzungen einer Erlaubniserteilung nach § 11 Abs. 2 TierSchG a. F. Das Tierschutzgesetz verfolge somit einen anderen Zweck als das Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen, welches sich auf von Hunden ausgehende Gefahren beschränke. Die Anerkennung des Klägers als sachverständige Stelle durch das LANUV begründe keine hinreichenden Anhaltspunkte für die praktischen Fähigkeiten im Hinblick auf die Wahrung des Tierwohls. Der Kläger könne sich zum Nachweis seiner Sachkunde auch nicht auf den langjährigen beanstandungsfreien Betrieb seiner Hundeschule berufen. Dies sei als Nachweis dafür, dass der Betreiber über die erforderlichen fachlichen Kompetenzen verfüge, nicht ausreichend.

7 Der Kläger werde durch die Erlaubnispflicht des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG auch weder nicht in seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG noch in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Da er keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Erlaubnis habe, sei ihm die Tätigkeit als Hundetrainer zu untersagen. Mit der vom Senat durch Beschluss vom 5. März 2019 zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt weiter vor, in seinem Fall bestünden entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Zweifel an der Sachkunde. Dass seine Kenntnisse und praktische Fertigkeiten in Bezug auf das Tierwohl nicht nachgewiesen seien, sei durch nichts belegt und daher haltlos. Er verweise nochmals auf seinen über 14-jährigen beruflichen Umgang mit Hunden. Während dieser Zeit habe er Hunderte von Hunden trainiert, vorwiegend schwierige Hunde. In seiner Eigenschaft als Sachverständiger berate er in Nordrhein-Westfalen die Fachbehörde beispielsweise bei der Entscheidung, ob ein als gefährlich eingestufter Hund von der Anlein- und Maulkorbpflicht befreit werden könne. Dies setze umfassende Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Hunden voraus. Um eine solche Empfehlung für die Behörde abgeben zu können, begebe er sich mit Hund und Halter nicht auf den Hundeplatz, sondern auf öffentliche Straßen und Plätze. Hierbei habe er sowohl das Verhalten des Hundes als auch des Halters zu beurteilen. Für diese Tätigkeit habe er eine Prüfung machen müssen. Im Rahmen dieser Prüfung seien ihm theoretische Fragen gestellt worden. Seine Prüfung habe insbesondere auch tierschutzrechtliche Fragen zum Inhalt gehabt, da solche Fragen vom Sachverständigen auch an die zu prüfenden Hundehalter zu richten seien. Er sei aber auch mit Videosequenzen konfrontiert worden. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass er als Sachverständiger in Nordrhein-Westfalen befugt sei, Hunde und Hundehalter in alltäglichen Situationen zu prüfen, der Beklagte seine Sachkunde in praktischer Hinsicht dennoch in Zweifel ziehe. Er erkenne zwar die Notwendigkeit einer generellen Erlaubnispflicht für Hundetrainer grundsätzlich an. Es verletze ihn jedoch in seinen Grundrechten, dass er, obwohl er über hinreichende Sachkunde verfüge, noch eine Prüfung ablegen müsse. Ein 12 13 14 15 16

8 Fachgespräch, wie es in den Regularien der Beklagten vorgesehen sei, stelle eine Berufszulassungsprüfung dar. Eine derart weit gefasste Auslegung des Begriffs des Fachgesprächs sei von § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. nicht gedeckt und stehe mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht in Einklang. Er müsse sich keiner mehrteiligen Prüfung mit starrem Bewertungssystem unterziehen. Ein Fachgespräch sei weniger als eine Berufszulassungsprüfung, in der ein schriftlicher Test und eine praktische Übung absolviert werden müssten. Dieses Verständnis der Vorschrift spiegle sich auch in der Gesetzesbegründung wider, wonach die Erlaubnispflicht geboten gewesen sei, um im Interesse des Tierschutzes ein Mindestmaß an Sachkunde der Ausbildung und Schulungsleitern in den gewerbsmäßig betriebenen Hundeschulen sicherzustellen. Hinzu komme, dass Prüfungsgebühren i. H. v. 750,00 bis 800,00 € erhoben würden. Der Beklagte habe seinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nicht ablehnen dürfen, nur weil er sich einer solchen unzulässigen Prüfung nicht habe stellen wollen. Das Gericht hätte die Klage daher keinesfalls abweisen dürfen, sondern es hätte zu seinen Gunsten zumindest ein Bescheidungsurteil gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO erlassen und dabei gegebenenfalls Vorgaben zur Ausgestaltung des Fachgesprächs machen müssen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 16. März 2017 - 3 K 1016/16 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 11. No- vember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 16. Juni 2016 zu verpflichten, ihm eine Erlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG zu erteilen, sowie die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält an seinem Bescheid fest und das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend. Es obliege demjenigen, der die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG begehre, seine Sachkunde hinreichend nachzuweisen. Die langjährige Tätigkeit des Klägers als Hundetrainer, seine zahlreichen Aus- und Weiterbildungen und seine Tätigkeit als Leiter einer Suchhundestaffel, seien zwar ein Indiz für seine 17 18 19

9 Sachkunde, könnten aber letzte Zweifel nicht ausräumen. Ansonsten wäre zwangsläufig jedem Hundetrainer die Erlaubnis ohne weitere Nachweise zu erteilen, der seine Berufstätigkeit schon länger ausgeübt habe und bei dem ihm keine Beanstandungen bekannt geworden seien. Dies habe der Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen und auch nicht gewollt. Das Fachgespräch sei bei Hundetrainern, die ihre Sachkunde nicht durch Ausbildungsnachweise belegt hätten und über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei als Hundetrainer tätig gewesen seien, der Regelfall. Da diese Tätigkeit vor der Novelle des Tierschutzgesetzes keinerlei Überwachung unterlegen habe, seien die Antragsteller den Behörden in der Regel unbekannt. Anders verhalte es sich hingegen bei anderen Erlaubnistatbeständen des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 TierSchG, etwa bei der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Pferdehaltung. Die Pferdehalter seien den Behörden aus der Überwachung bekannt, weswegen hier im Einzelfall aus dem beanstandungsfreien Betrieb Rückschlüsse auf die Sachkunde und Zuverlässigkeit des Antragstellers möglich seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (zwei Bände) sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis, gewerbsmäßig für Dritte Hunde auszubilden oder die Ausbildung durch den Tierhalter anzuleiten. Der Ablehnungs- und Untersagungsbescheid des Beklagten vom 11. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Dresden vom 16. Juni 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Die Ablehnung der Erteilung der Erlaubnis, gewerbsmäßig für Dritte Hunde auszubilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten, erweist sich als rechtswidrig und ist daher aufzuheben. Der Kläger hat die erforderliche Sachkunde nachgewiesen. Da auch die sonstigen Erlaubnisvoraussetzungen gegeben, 20 21 22

10 hat der Kläger hierauf einen Anspruch, weswegen der Beklagte zu verpflichten ist, ihm die Erlaubnis zu erteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Wer gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will, bedarf gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 280 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Nach der Überleitungsvorschrift § 21 Abs. 4b TierSchG gilt die Erlaubnispflicht für gewerbsmäßige Hundeschulen seit dem 1. August 2014. Da der Gesetzgeber die Erlaubnispflicht nicht auf erstmals betriebene Hundeschulen beschränkt hat, gilt sie generell und erstreckt sich auch auf diejenigen Hundetrainer, die - wie der Kläger - bereits vor Inkrafttreten des Erlaubnisvorbehalts gewerbsmäßig als Hundetrainer tätig waren (NdsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2017 - 11 ME 278/16 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 27. Januar 2016 - 11 ME 249/15 -, juris Rn. 6; VG Oldenburg, Beschl. v. 21. Oktober 2015 - 11 B 3569/15 -, juris; VG Würzburg, Beschl. v. 2. Ap- ril 2015 - W 5 E 15.224 -, juris). Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums auf Grundlage von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 TierSchG zu Form und Inhalt des Antrags auf Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG sowie zu den Voraussetzungen und zum Verfahren ihrer Erteilung richtet sich das Erlaubnisverfahren nach der Überleitungsvorschrift des § 21 Abs. 5 TierSchG unter anderem nach § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3, Abs. 2 Nr. 1 TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden zuletzt durch das Gesetz vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934, 1940) geänderten Fassung (im Folgenden: TierSchG a. F.). Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. trifft die Erlaubnispflicht die für die Tätigkeit verantwortliche Person. Danach ist die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit erlaubnispflichtig. Zwar hat er im Antragsformular seines Antrags vom 28. August 2013 seine Lebensgefährtin als für die Tätigkeit verantwortliche Person benannt. Der Kläger hat jedoch angegeben, weiterhin selbst Hunde ausbilden und die Ausbildung durch Hundehalter anleiten und dadurch die Verantwortung für das Wohl der Hunde tragen zu wollen. Somit ist er selbst als für die Tätigkeit verantwortliche Person i. S. v. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. anzusehen (siehe auch Nr. 12.2.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur 23 24

11 Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000). Da er dem Antrag keine Nachweise über die Sachkunde seiner Lebensgefährtin beigefügt hat und der Antrag von ihr auch nicht, wie im Formular gefordert, mitunterzeichnet wurde, ist davon auszugehen, dass der Kläger in der Hundeschule C........ allein verantwortlich tätig sein will. Der Kläger betreibt seine Hundeschule auch gewerbsmäßig. Gewerbsmäßiges Handeln i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG liegt vor, wenn eine Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird (NdsOVG, Beschl. v. 11. September 2014 - 11 ME 228/14 -, juris Rn. 6; Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 11 Rn. 22), wie dies beim Kläger der Fall ist. Er hat im Antrag angegeben, seit 2005 freiberuflich als Hundetrainer Tätig zu sein. Seit 2016 ist er selbstständiger Hundetrainer im Haupterwerb. Seine Hundeschule C........ bietet auch mobile Hundebetreuung ("G............") an. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. muss die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen. Vorausgesetzt werden also sowohl theoretische Kenntnisse als auch praktische Fähigkeiten, was der Gesetzgeber - wie in § 36 Abs. 1 GewO - unter dem Begriff "Sachkunde" zusammenfasst (vgl. amtliche Gesetzesbegründung zu § 11 Hs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. f TierSchG: BT-Drs. 17/10572 S. 47). Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar ist. Ein die gerichtliche Kontrolldichte begrenzender behördlicher Beurteilungsspielraum besteht nicht (NdsOVG, Beschl. v. 13. Mai 2020 - 11 LB 302/19 -, juris Rn. 28; Beschl. v. 27. Januar 2016 - 11 ME 249/15 -, juris Rn. 5, zu § 36 GewO; zu § 36 Abs. 1 GewO: vgl. auch BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1990 - 1 C 10.88 -, juris Rn. 20; SächsOVG, Urt. v. 28. Mai 2014 - 3 A 645/16 -, juris Rn. 45). Nach der Systematik des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. liegt der Nachweis der Sachkunde in der Verantwortung des Antragstellers. Ihm obliegt hierfür die Darlegungs- und materielle Beweislast (BayVGH, Beschl. v. 18. August 2015 - 9 CE 15.934 -, juris Rn. 16; NdsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2017 - 11 ME 278/16 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 27. Januar 2016 - 11 ME 249/15 -, juris Rn. 5). 25 26

12 Für den Nachweis der Sachkunde zeigt § 11 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 TierSchG a. F. zwei Wege auf. Der Antragsteller kann die Sachkunde entweder durch seine Ausbil- dung nachweisen oder durch seinen bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgang mit Tieren belegen. Nach dem Wortlaut ("oder") stehen diese Alternativen selbstständig nebeneinander (NdsOVG, Beschl. v. 27. Januar 2016 - 11 ME 249/15 -, juris Rn. 6). In beiden Alternativen hat der Antragsteller die Sachkunde nach § 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG a. F. durch entsprechende Nachweise über die Sachkunde zu belegen. Reichen diese Nachweise nicht hin und hat die Tierschutzbehörde deshalb berechtigte Zweifel an der Sachkunde des Antragstellers, kann sie nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 TierSchG a. F. die Durchführung eines Fachgesprächs zum Nachweis der Sachkunde verlangen. Das Verlangen eines Fachgesprächs steht allerdings nicht im Ermessen der Tierschutzbehörde (so auch Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16d Rn. 1 f.; offen gelassen von: BayVGH, Beschl. v. 18. August 2015 - 9 CE 15.934 -, juris Rn. 14, 17). Ist die Sachkunde der die Tätigkeit als Hundetrainer verantwortlichen Person durch Nachweise i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 3 TierSchG a. F. belegt, hat der Betreiber der gewerbsmäßigen Hundeschule einen Anspruch auf die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG, sofern die sonstigen Erlaubnisvoraussetzungen gegeben sind. Ein Fachgespräch darf in einem solchen Fall nicht verlangt werden. Mit dem Fachgespräch wird dem Antragsteller nur eine zusätzliche Möglichkeit eingeräumt, seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit zu belegen (BayVGH, Beschl. v. 18. August 2015 - 9 CE 15.934 -, juris Rn. 16; NdsOVG, Beschl. v. 31. Januar 2017 - 11 ME 278/16 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 27. Januar 2016 - 11 ME 249/15 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 30. März 2010 - 11 LA 246/09 -, juris Rn. 13). Das Fachgespräch stellt somit ein besonderes Mittel der Sachaufklärung dar. Mit § 11 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 TierSchG a. F. konkretisiert der Gesetzgeber die allgemeine Amtsermittlungspflicht der Tierschutzbehörde (§ 1 Satz 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 24 Abs. 1 VwVfG) sowie die Mitwirkungslast des Antragstellers (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 3 VwVfG). Anders als der Beklagte meint und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger, ohne dass es zum Nachweis seiner Sachkunde noch des positiven Ausgangs eines Fachgesprächs bedarf, einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis 27 28 29

13 nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG, da er seine Sachkunde bereits vollständig nachgewiesen hat. Im Streit stehen hier nur noch die fachlichen Fähigkeiten des Klägers, da der Beklagte die Sachkunde des Klägers in Bezug auf dessen fachliche Kenntnisse bereits anerkannt hat. Zum Nachweis der fachlichen Kenntnisse besteht der Beklagte nur noch auf der erfolgreichen Durchführung des praktischen Teils eines Fachgesprächs. Der Senat hält die Zweifel des Beklagten an den fachlichen Fähigkeiten des Klägers für unbegründet. Aufgrund des Bescheids des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen über die Anerkennung des Klägers als sachverständige Stelle zur Abnahme von Verhaltens- und Sachkundeprüfungen i. S. v. § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 LHundG NRW, ist davon auszugehen, dass die Sachkunde des Klägers jedenfalls durch seinen beruflichen Umgang mit Hunden hinreichend nachgewiesen ist. Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums auf Grundlage von § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TierSchG zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG und mangels entsprechender landesrechtlicher Ausführungsbestimmungen im Freistaat Sachsen können die noch zum Tierschutzgesetz a. F. erlassenen und noch nicht überarbeiteten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (AVV TierSchG - BAnz. Nr. 36 Buchst. a vom 22. Februar 2000; vgl. § 16d TierSchG a. F./n. F.) zur Norminterpretation einbezogen werden. Diese finden jedoch allenfalls sinngemäß Anwendung, da die gewerbsmäßige Hundeausbildung in der bis zum 12. Juli 2013 geltenden Fassung des Tierschutzgesetzes in § 11 Abs. 1 TierSchG a. F. nicht erlaubnispflichtig war (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18. August 2015 - 9 CE 15.934 -, juris Rn. 17). Auch die Auslegungskriterien "Fragen und Antworten zu § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe f TierSchG n. F." (im Folgenden: Auslegungskriterien - LAV -), auf die sich die Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz - Arbeitsgruppe Tierschutz - verständigt hat, um einen bundeseinheitlichen Vollzug der Vorschriften betreffend die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundeausbildung sicherzustellen und deren Anwendung durch Erlass des Sozialministeriums für Soziales und Verbraucherschutz im Mai 2014 angeordnet wurde, können zur Konkretisierung herangezogen werden. 30 31

14 Da der Tierschutzbehörde bei der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f, § 21 Abs. 5 TierSchG, § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. hinsichtlich des Verlangens eines Fachgesprächs kein Ermessen zukommt, handelt es sich bei den Auslegungskriterien und bei den AVV TierSchG nicht um ermessenslenkende, sondern rein norminterpretierende Vorschriften (so auch: Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16d Rn. 1 f.). Als solche bieten sie den Behörden Auslegungshilfen für gebundene Normen und binden als generalisierende Weisungen grundsätzlich die nachgeordneten Behörden, nicht hingegen die Verwaltungsgerichte (BVerwG, Beschl. v. 7. Dezember 1994 - 6 P 36.93 -, juris Rn. 38 m. w. N.; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 85, 88). Zu Unrecht verneint der Beklagte die Sachkunde des Klägers aufgrund seines sonstigen Umgangs mit Hunden. Nach Nr. 1.2.2.2.4 AVV TierSchG und Nr. 5 LAV soll die zuständige Behörde von einem Gespräch absehen, wenn ihr die für die Tätigkeit verantwortliche Person als geeignet bekannt ist oder die verantwortliche Person vor einer anderen Behörde vor weniger als 10 Jahren in einem Gespräch nach Nummer 12.2.2.3 die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen hat und die zuständige Behörde keine Bedenken hinsichtlich der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Der Senat lässt offen, ob die Zweifel des Beklagten zutreffen, soweit er seine Zweifel an der Sachkunde des Klägers damit begründet, dass dieser von den nordrhein- westfälischen Behörden im Rahmen der Anerkennungsverfahren nicht praktisch geprüft worden sei und der Kläger daher kein vollständiges Fachgespräch vor einer anderen Behörde nach Nr. 12.2.2.3 absolviert habe. Dagegen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, die dortige Prüfung habe auch einen praktischen Teil beinhaltet. So seien ihm Video-Sequenzen mit Hund-Halter-Situationen vorgespielt worden, die er habe beurteilen müssen. Dies spricht dafür, dass der Kläger zumindest hinsichtlich eines Teils der im Anhang A zu den Auslegungskriterien aufgeführten Prüfungsgegenstände auch praktisch geprüft wurde. Jedenfalls sind aber Zweifel an den (praktischen) Fähigkeiten des Klägers in Anwendung von Nr. 12.2.2.4 AVV TierSchG unangebracht, weil er als staatlich 32 33 34

15 anerkannter Sachverständiger im Land Nordrhein-Westfalen zur Abnahme von Verhaltensprüfungen nach § 10 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 3 Satz 3 LHundG NW befugt war. In dieser Eigenschaft hatte er die Tierschutzbehörden in Nordrhein-Westfalen sachverständig zu beraten, ob gefährliche Hunde i. S. v. § 3 LHundG NW ausnahmsweise von der Maulkorb- und Anleinpflicht befreit werden können. Entsprechendes gilt für seine Tätigkeit als Sachverständiger für die Abnahme von Sachkundeprüfungen nach § 11 Abs. 3 LHundG. Der Kläger hat dem Senat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert, wie er bei Verhaltens- und Sachkundeprüfungen vorgeht und dass seine Einschätzung jeweils aufgrund einer Prüfung von Hund und Halter in der Öffentlichkeit beruht. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass von ihm mit der Absolvierung des praktischen Teils des Fachgesprächs etwas abverlangt würde, wozu er jetzt schon aufgrund staatlicher Anerkennung berechtigt sei, nämlich Hund und Halter in konkreten Situationen praktisch zu prüfen. Es liegt auf der Hand, dass solche sachverständige Tätigkeiten Fertigkeiten in der Beurteilung eines Hundes sowie eines "Hund-Halter-Teams", im Erkennen von Problemverhalten, in Trainingsmethoden, in der Kommunikation und Interaktion von Halter und Hund im Training, in der Erkennung von Fehlverhalten voraussetzen, wie sie von Nr. 6 des Anhangs A der LAV vorausgesetzt werden und die den wesentlichen und überwiegenden Bestandteil der praktischen Prüfung im Fachgespräch ausmachen. Dagegen lässt sich - anders als das Verwaltungsgericht meint - nicht einwenden, dass solche Verhaltens- und Sachkundeprüfungen in erster Linie der Abwehr von Gefahren dienen, die von gefährlichen Hunden ausgehen, während der Sachkundenachweis nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. auf das Tierwohl abziele (Art. 20a GG, § 1 TierSchG). Diese Betrachtung mag für den theoretischen Teil des Fachgesprächs zutreffen, in dem Kenntnisse in den Bereichen Biologie, Aufzucht, Haltung und allgemeiner Hygiene, tiermedizinische und tierschutzrechtliche Inhalte sowie Aspekte der Ausbildung und des Trainings geprüft werden. Dieses Argument überzeugt jedoch nicht in Bezug auf die praktische Prüfung des Fachgesprächs nach Nr. 6 Anh. A zur LAV, da die sachverständige Tätigkeit des Klägers die dort zu prüfenden Fertigkeiten und mithin die Beachtung des Tierwohls voraussetzt. 35

16 Andere Gründe, die gegen die Erteilung der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundeausbildung an den Kläger sprechen könnten, wurden vom Beklagten nicht angeführt und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger unzuverlässig sein könnte. Der Beklagte hat auf Nachfrage erklärt, dass ihm in Bezug auf den Kläger in der Vergangenheit keine Beanstandungen bekannt geworden seien. 2. Die im angefochtenen Bescheid gegenüber dem Kläger verfügte Untersagung der gewerbsmäßigen Hundeausbildung ist ebenfalls rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Untersagung der ausgeübten Tätigkeit als gewerbsmäßiger Hundetrainer (§ 21 Abs. 5 Satz 2, § 11 Abs. 5 Satz 5 TierSchG) liegen nicht vor, da der Kläger - wie oben ausgeführt - einen Anspruch auf die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG hat und die Versagung der Erlaubnis daher rechtswidrig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Revisionsgründe gegeben ist. Die Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren ist - wie beantragt - für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Notwendigkeit ist gegeben, wenn sie aus der Sicht einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Beteiligten nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit ist nicht nur in schwierigen, umfangreichen Verwaltungsverfahren zu bejahen, sondern entspricht der Regel (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 162 Rn. 18). 36 37 38 39 40 41

17 Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung einzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser

18 Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Dehoust Drehwald Groschupp Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG. Das wirtschaftliche Interesse bei einer Klage auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundeausbildung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. f TierSchG ist mit einer Klage auf Erteilung einer Gewerbeerlaubnis vergleichbar. In Anlehnung an Nr. 54.1 Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (s. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, Anh. zu § 164) ist für den Streitwert somit der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns maßgeblich, mindestens jedoch ein Betrag von 15.000,00 €. Den gleichen Maßstab sieht der Streitwertkatalog 2013 nach Nr. 54.2.1 für Klagen gegen eine Gewerbeuntersagung vor. Da hier keine greifbaren Anhaltspunkte für den tatsächlichen Jahresgewinn des Klägers bestehen und er sein Gewerbe nicht nebenberuflich, sondern im Haupterwerb betreibt, hält der Senat den Mindestwert von 15.000,00 € für angemessen. Dieser ist nicht zu 1

19 verdoppeln, weil neben der Untersagung die Versagung der Erlaubnis wirtschaftlich keine eigenständige Bedeutung hat. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 2

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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