Schweine dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. Die §§ 22 bis 25 und 27 Absatz 2 gelten nicht für Haltungseinrichtungen außerhalb von Ställen.
TierSchNutztV § 21 Anwendungsbereich
Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (1. Kammer) - 1 A 230/14
3. März 2014
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1 A 230/14 | 3. März 2014 |