TierSchNutztV § 25 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Eber

Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung

Eber dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die so beschaffen sind, dass der Eber sich ungehindert umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann, und für einen Eber ab einem Alter von 24 Monaten eine Fläche von mindestens sechs Quadratmetern aufweisen. Eber dürfen in Haltungseinrichtungen, die zum Decken benutzt werden, nur gehalten werden, wenn diese

1.
so angelegt sind, dass die Sau dem Eber ausweichen und sich ungehindert umdrehen kann, und
2.
eine Fläche von mindestens zehn Quadratmetern aufweisen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 B 11/16
8. November 2016
3 B 11/16 8. November 2016
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (1. Kammer) - 1 A 230/14
3. März 2014
1 A 230/14 3. März 2014