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TierSchNutztV § 24 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen

Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung

(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.

(2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Schweinen mindestens 240 Zentimeter lang sein.

(3) Bei Einzelhaltung in einem Kastenstand muss der Liegebereich für Jungsauen und Sauen so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 7 Prozent beträgt. Satz 1 gilt nicht für Teilflächen

1.
im vorderen Teil des Liegebereichs bis zu 20 Zentimeter ab der Kante des Futtertroges und
2.
im hinteren Drittel des Liegebereichs,
durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann. Der Kastenstand muss so beschaffen sein, dass dem Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die eine Länge von mindestens 220 Zentimetern aufweist.

(4) Eine Abferkelbucht, in der sich die Jungsau oder Sau frei bewegen kann, muss eine Bodenfläche von mindestens sechseinhalb Quadratmetern aufweisen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen. Eine Abferkelbucht muss ferner so angelegt sein, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.

(5) Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass

1.
die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buchten selbst betätigen und die Buchten jederzeit aufsuchen und verlassen können,
2.
der Boden ab der buchtenseitigen Kante des Futtertroges mindestens 100 Zentimeter weit als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 ausgeführt ist und
3.
bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite hinter den Fress-Liegebuchten mindestens 160 Zentimeter oder bei beidseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten mindestens 200 Zentimeter beträgt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 K 52/18
20. Oktober 2021
2 K 52/18 20. Oktober 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 23 K 1830/17
24. Januar 2020
23 K 1830/17 24. Januar 2020
Urteil vom Oberlandesgericht Naumburg - 2 Rv 157/17
22. Februar 2018
2 Rv 157/17 22. Februar 2018
Urteil vom Landgericht Magdeburg - 28 Ns 182 Js 32201/14 (74/17), 28 Ns 74/17
11. Oktober 2017
28 Ns 182 Js 32201/14 (74/17), 28 Ns 74/17 11. Oktober 2017
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 B 11/16
8. November 2016
3 B 11/16 8. November 2016
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (1. Kammer) - 1 A 1198/14
4. Juli 2016
1 A 1198/14 4. Juli 2016
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 L 386/14
24. November 2015
3 L 386/14 24. November 2015
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 M 517/14
16. April 2015
3 M 517/14 16. April 2015
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (1. Kammer) - 1 A 230/14
3. März 2014
1 A 230/14 3. März 2014
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 M 161/13
13. Mai 2013
3 M 161/13 13. Mai 2013