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TKG 2004 § 53 Frequenzzuweisung

Telekommunikationsgesetz

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik Deutschland sowie darauf bezogene weitere Festlegungen in einer Frequenzverordnung festzulegen. Die Frequenzverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates. In die Vorbereitung sind die von Frequenzzuweisungen betroffenen Kreise einzubeziehen.

(2) Bei der Frequenzzuweisung sind die einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO Funk), die europäische Harmonisierung und die technische Entwicklung zu berücksichtigen. Sind im Rahmen der Frequenzzuweisung auch Bestimmungen über Frequenznutzungen und darauf bezogene nähere Festlegungen betroffen, so sind Beschränkungen nur aus den in Artikel 9 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2002/21/EG genannten Gründen zulässig.

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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 A 3586/20
11. Mai 2023
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24. August 2022
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19. Dezember 2012
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 A 33/11
2. Oktober 2012
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10. Dezember 2002
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