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TKG 2021 § 20 Verhandlungen über Zugang und Zusammenschaltung

Telekommunikationsgesetz

(1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind berechtigt und auf Verlangen anderer Unternehmen verpflichtet, mit diesen über ein Angebot auf Zugang und Zusammenschaltung zu verhandeln, um die Kommunikation der Nutzer, die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten sowie deren Interoperabilität im gesamten Gebiet der Europäischen Union zu gewährleisten.

(2) Informationen, die bei oder nach Verhandlungen oder Vereinbarungen über Zugang und Zusammenschaltung nach Absatz 1 gewonnen werden, dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie bereitgestellt werden. Die Informationen dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden, insbesondere nicht an andere Abteilungen, Tochtergesellschaften oder Geschäftspartner der an den Verhandlungen Beteiligten.

(3) Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag Beteiligter nach Absatz 1 als neutraler Vermittler in den Verhandlungen eingesetzt werden, sofern die Wettbewerbslage dies erfordert.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 1 K 4229/18
13. November 2018
1 K 4229/18 13. November 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 1 K 5581/15
13. November 2018
1 K 5581/15 13. November 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 21 K 952/15
11. April 2018
21 K 952/15 11. April 2018
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 22 L 812/16
19. Juni 2017
22 L 812/16 19. Juni 2017
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 21 K 2048/07
21. Januar 2009
21 K 2048/07 21. Januar 2009
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 21 K 2701/07
23. April 2008
21 K 2701/07 23. April 2008
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 1 K 9190/04
4. Mai 2006
1 K 9190/04 4. Mai 2006
Urteil vom Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg) (2. Kammer) - 2 A 1801/00
22. August 2002
2 A 1801/00 22. August 2002