Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
technischer Dokumente
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1)
- a)
-
Normvorgaben zur Erstellung technischer Zeichnungen berücksichtigen - b)
-
geometrische Beziehungen unterscheiden - c)
-
Einzelteile und Baugruppen in Ansichten und Schnitten normgerecht darstellen - d)
-
Regeln der Maßeintragung anwenden - e)
-
Werkstücke räumlich darstellen - f)
-
Freihandskizzen anfertigen und bemaßen - g)
-
technische Begleitunterlagen, insbesondere Stücklisten, erstellen und pflegen - h)
-
technische Dokumentations- und Präsentationsunterlagen erstellen - i)
-
Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungshinweise verwenden
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2)
- a)
-
Datensätze für Einzelteile und Baugruppen nach technischen Vorgaben und eigenen Entwürfen erstellen - b)
-
Strukturierungsmethoden anwenden - c)
-
Zeichnungen ableiten oder erstellen - d)
-
Symbole auswählen und verwenden - e)
-
Kauf- und Normteile aus Bibliotheken und Katalogen auswählen und verwenden
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
- a)
-
Informationen über Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten einholen - b)
-
Werkstoffe und Halbzeuge hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit unterscheiden - c)
-
Werkstoffnormung berücksichtigen
Fertigungsverfahren und
Montagetechniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
- a)
-
branchentypische Fertigungs- und Fügeverfahren unterscheiden - b)
-
Montagetechniken unterscheiden
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 5)
- a)
-
Längen und Winkel sowie Flächen, Volumen und Massen berechnen - b)
-
Längen- und Volumenausdehnung berechnen
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 1)
- a)
-
Werkstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten beurteilen - b)
-
Hilfsstoffe unterscheiden und ihrer Verwendung nach zuordnen
- c)
-
Werk- und Hilfsstoffe hinsichtlich ihrer Verfügbarkeit, Wirtschaftlichkeit und Umweltverträglichkeit beurteilen - d)
-
Werkstoffnormung anwenden - e)
-
Werkstoffeigenschaften in technischen Dokumenten beschreiben
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2)
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2.1)
- a)
-
den betrieblichen Produktentstehungsprozess berücksichtigen - b)
-
Inhalte und Aufgaben des eigenen Arbeitsfeldes dem Produktentstehungsprozess zuordnen - c)
-
Methoden des Projekt- und Prozessmanagements anwenden - d)
-
Schritte der methodischen Konstruktion unterscheiden - e)
-
analytische und statistische Werkzeuge zur Qualitätssicherung interpretieren und anwenden - f)
-
mit vor- und nachgelagerten Bereichen kommunizieren, die Schnittstellen identifizieren und Abstimmungen herbeiführen - g)
-
in den Phasen des Produktlebenszyklus, insbesondere Entwicklung und Konstruktion, Fertigung und Montage, Inbetriebnahme, Wartung und Instandhaltung, Service, Demontage und Entsorgung, die rechtlichen Vorgaben einhalten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2.2)
- a)
-
Konstruktionsarten unterscheiden - b)
-
Produktanforderungen definieren, Lastenheft, Pflichtenheft und Anforderungslisten unterscheiden sowie Qualitätsanforderungen berücksichtigen - c)
-
Kreativitätstechniken zur Lösungsfindung anwenden - d)
-
Lösungen unter Berücksichtigung von technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Kriterien entwickeln, bewerten und auswählen - e)
-
Lösungen visualisieren und präsentieren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 2.3)
- a)
-
funktions-, fertigungs-, beanspruchungs-, montage- und prüfgerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigen - b)
-
Designvorgaben nach technischen und funktionalen Gesichtspunkten beachten - c)
-
Bauteile und Halbzeuge nach Vorgaben und technischen Unterlagen auswählen - d)
-
Verwendung von Norm- und Kaufteilen berücksichtigen - e)
-
Werkstoffanforderungen und -eigenschaften berücksichtigen - f)
-
Toleranzen, Passungen und Oberflächen festlegen - g)
-
Detailkonstruktionen anfertigen - h)
-
konstruktive Änderungen vornehmen - i)
-
Füge- und Verbindungstechniken berücksichtigen - j)
-
Berechnungen zur Mechanik, insbesondere Geschwindigkeit, Kräfte und Kräftezerlegung sowie Drehmoment und Reibung, durchführen - k)
-
Festigkeitsberechnungen, insbesondere der Flächenpressung, Zug-, Druck- und Scherbeanspruchung, durchführen - l)
-
Arbeit, Leistung und Wirkungsgrad berechnen - m)
-
Datensätze erstellen und Datenqualität im Prozess sichern - n)
-
unterschiedliche Datenformate austauschen und anwenden
und Fügeverfahren sowie Montagetechniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 3)
- a)
-
Fertigungsverfahren im Konstruktionsprozess auswählen - b)
-
Montagetechnik und Fügeverfahren im Konstruktionsprozess auswählen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 4)
- a)
-
virtuelle Zusammenbauten erstellen und auf Kollision prüfen - b)
-
branchen- und betriebsspezifische Simulationsverfahren anwenden
Abschnitt C: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Produktgestaltung und -konstruktion
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Entwerfen von Objekten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 1)
- a)
-
Produkt-, Wettbewerbs- und Patentrecherchen durchführen - b)
-
Stufen des Designprozesses, insbesondere Skizzen, CAD-Modelle und physikalische Modelle, unterscheiden - c)
-
Grundlagen der Gestaltung anwenden - d)
-
Entwurfsskizzen erstellen - e)
-
Objekte funktionsgerecht gestalten - f)
-
Objekte unter Beachtung ergonomischer Richtlinien und rechtlicher Vorgaben gestalten - g)
-
Objekte unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften gestalten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 2)
- a)
-
Kurvenarten unterscheiden - b)
-
Raumkurven erzeugen - c)
-
Kurven glätten - d)
-
Kurvenübergänge erzeugen und beurteilen - e)
-
Freiformflächen erzeugen und beurteilen - f)
-
Flächenübergänge erzeugen und beurteilen - g)
-
Flächenverbände erzeugen und beurteilen - h)
-
Objekte mit Freiformflächen erstellen und beurteilen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 3)
- a)
-
Designvorgaben nach technischen, funktionalen und ästhetischen Gesichtspunkten umsetzen - b)
-
Objekte als Flächen-, Volumen- und Hybridmodell konstruieren - c)
-
Objekte funktions- und beanspruchungsgerecht konstruieren - d)
-
Objekte unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, insbesondere Tiefziehen, Spritzgießen und Biegen, konstruieren - e)
-
Objekte unter Berücksichtigung von Fügeverfahren und Montagetechniken, insbesondere Kleben, Schweißen, Clip- und Schnappverbindungen, konstruieren - f)
-
Objekte ergonomisch konstruieren - g)
-
Objekte unter Berücksichtigung von Werkstoffen, insbesondere Bleche, Kunststoff, Holz, Verbundwerkstoffe, Glas, Papier und Pappe, konstruieren - h)
-
Objekte, insbesondere unter Berücksichtigung von Berechnungs- und Versuchsergebnissen, optimieren
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt C Nummer 4)
- a)
-
Simulationen erstellen, nutzen und auswerten - b)
-
Verhalten von Bauteilen und Baugruppen durch virtuelle Bewegungssimulationen prüfen - c)
-
Objekte fotorealistisch präsentieren und animieren - d)
-
Visualisierungstechniken anwenden
Abschnitt D: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Maschinen- und Anlagenkonstruktion
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 1)
- a)
-
Verfahren zur Änderung von Werkstoffeigenschaften auswählen - b)
-
Prüfverfahren zur Feststellung der Werkstoffeigenschaften auswählen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 2)
- a)
-
Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Maschinenelementen, insbesondere Getriebe, Kupplungen und Vorrichtungen, auswählen - b)
-
Konstruktionen mit Funktionseinheiten, Standardteilen und Verbindungselementen entwickeln - c)
-
Gusskonstruktionen erstellen - d)
-
Schweißkonstruktionen erstellen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 3)
- a)
-
Auswirkungen der Urformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen - b)
-
Auswirkungen der Umformtechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen - c)
-
Auswirkungen der Zerspanungstechnik auf die Bemaßung, Gestaltung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen - d)
-
fertigungstechnische Berechnungen durchführen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 4)
- a)
-
Auswirkungen der Füge- und Montagetechniken auf die Gestaltung, Bemaßung, Oberflächenbeschaffenheit und Messbarkeit von Bauteilen in der Konstruktion umsetzen - b)
-
Toleranzen und Passungen berechnen - c)
-
Maschinen- oder Verbindungselemente beanspruchungs- und funktionsgerecht in Konstruktionen verwenden
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt D Nummer 5)
- a)
-
Elemente der Steuerungstechnik unterscheiden - b)
-
Schaltungen mit Bauelementen der Hydraulik und Elektropneumatik beurteilen - c)
-
grundlegende Gesetzmäßigkeiten der Elektrotechnik beachten und Grundgrößen berechnen - d)
-
Größen der Steuerungstechnik, insbesondere Drücke und Kräfte, berechnen - e)
-
Gefahren in der Steuerungs- und Elektrotechnik sowie die Anforderungen entsprechender Schutzmaßnahmen beachten - f)
-
Schaltpläne der Steuerungs- und Elektrotechnik in CAD-Datensätze einbinden
Abschnitt E: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 1)
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 2)
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 3)
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 4)
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
und Kommunikationstechniken
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 5)
- a)
-
betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme zur Übertragung von Daten, Bildern und Sprache anwenden - b)
-
Standardsoftware, insbesondere zur Tabellenkalkulation, Textverarbeitung und Präsentation, einsetzen - c)
-
Informationen, insbesondere auch englischsprachige, beschaffen, bewerten und nutzen - d)
-
Daten pflegen und sichern - e)
-
Vorschriften zur Datensicherheit beachten
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 6)
- a)
-
Arbeitsaufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen - b)
-
auftragsbezogene Informationen und Daten beschaffen, bewerten und nutzen - c)
-
Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellen
- d)
-
rechtliche, betriebliche und technische Vorschriften beachten - e)
-
Arbeitsauftrag planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen - f)
-
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichen - g)
-
Arbeitsergebnisse zusammenführen, erbrachte Leistungen kontrollieren und anhand der Vorgaben bewerten sowie dokumentieren - h)
-
Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 7)
- a)
-
Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen beachten - b)
-
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen - c)
-
Fehler und Qualitätsmängel sowie deren Ursachen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen ergreifen und dokumentieren - d)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen
(§ 4 Absatz 2
Abschnitt E Nummer 8)
- a)
-
kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen - b)
-
Kunden unter Beachtung von betrieblichen Kommunikationsregeln informieren und beraten sowie Kundenanforderungen beachten - c)
-
mit Kunden in englischer Sprache kommunizieren - d)
-
kulturelle Identitäten berücksichtigen