Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (5. Kammer) - 5 K 2028/24

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit der Prüfung eines Abhitzekessels im Hamburger Werk der Beigeladenen.

2

Im Mai und Juni 2022 ließ die Beigeladene in ihrem Werk in Hamburg einen Abhitzekessel erneuern und warten. Dazu beauftragte sie die … GmbH mit dem „Engineering“, der Lieferung und der Montage von Kesselkomponenten. Die … GmbH wiederum beauftragte die Klägerin als Unterauftragnehmerin. Im Rahmen dieser (Unter-)Beauftragung erbrachte die Klägerin Montage- und Schweißarbeiten für die Revision und Instandsetzung des Abhitzekessels.

3

In der Folge beauftragte die Beigeladene die … GmbH & Co. KG (im Folgenden: …), die gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen durchzuführen.

4

Nach Abschluss dieser Prüfungen nahm die Beigeladene den Abhitzekessel Ende Juni 2022 wieder in Betrieb.

5

Mit Schreiben vom 29. November 2023 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Bezugnahme auf das Hamburgische Transparenzgesetz wörtlich:

6

„1. Zugänglichmachung der Prüfbescheinigungen der … GmbH & Co. KG (TÜV Nord) betreffend die Prüfung vor Wiederinbetriebnahme des im Mai und Juni 2022 der Revision unterzogenen Abhitzekessels der … in deren Hamburger Werk (Projekt „…“) mit allen vorhandenen damit zusammenhängenden Anlagen und Unterlagen;

7

2. Auskunft über:

8

a) Anlass, Zeitpunkt und Inhalt etwaiger Plausibilitätsprüfungen der unter Ziff. 1 bezeichneten Prüfbescheinigungen durch die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz;

9

b) Zeitpunkt und Inhalt etwaiger Kommunikation zwischen der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz und … bzw. … im Zusammenhang mit der unter Ziff. 1 bezeichneten Prüfung;

10

3. Zugänglichmachung aller mit den in Ziff. 1 und 2 umschriebenen Informationen zusammenhängenden Aufzeichnungen der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, z.B. aufgezeichnete Korrespondenz mit … und/oder …, Vermerke und sonstige Akteninhalte, insbesondere soweit Gegenstand dieser Aufzeichnungen ( auch) die Dokumentation der am Abhitzekessel durchgeführten Schweißarbeiten ist.“

11

Zur Begründung führte sie aus, dass der Beigeladenen und somit auch dem … die vorgeschriebene finale Dokumentation der Schweißarbeiten nicht vorliegen könne. Hintergrund hierfür sei die Insolvenz der … GmbH, die dazu geführt habe, dass sie, die Klägerin, jedenfalls nicht bezahlt worden sei und daher diese Dokumentation nie an … herausgegeben habe. Sie bezweifele, dass ohne diese Informationen die vorgeschriebenen Prüfungen korrekt erfolgt sein könnten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es im Rahmen der Arbeiten zu einer massiven Erhöhung der Anzahl der Schweißnähte an Teilen des Kessels gegenüber der ursprünglichen Planung gekommen sei. Die ursprünglichen Konstruktionsunterlagen allein könnten daher kaum als Basis für die Dokumentation ausreichen. Auch bei künftigen Arbeiten am Abhitzekessel sei das Vorliegen der tatsächlichen Ist-Dokumentation unverzichtbar. Die begehrten Informationen beträfen auch keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse. Eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsposition der Beigeladenen sei durch die Erteilung der begehrten Information nicht zu befürchten. Etwaige Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse müsste die Beigeladene im Übrigen jeweils darlegen. Die etwaig geheimhaltungsbedürftigen Teile wären dann lediglich unkenntlich zu machen oder abzutrennen. Jedenfalls überwiege das öffentliche Interesse an der Informationserteilung etwaige beeinträchtigte Interessen der Beigeladenen. Der sichere Betrieb des Abhitzekessels liege im überragenden öffentlichen Interesse. Das gelte umso mehr, als es bei der Beigeladenen dieses Jahr schon einen schweren Gasunfall gegeben habe und die Anlagensicherheit in diesem Unternehmen daher von besonderem öffentlichem Interesse sei.

12

Mit Bescheid vom 4. Januar 2024 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Weitergabe der angeforderten Informationen sei gemäß § 9 Abs. 1 HmbTG durch höherrangiges Recht, nämlich § 29 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnIG), verboten. Es sei für die gesetzliche Aufgabenerfüllung des Amtes für Verbraucherschutz, insbesondere für eine verantwortungsvolle und sachgerechte Aufsicht, erforderlich, den Schutz betrieblicher „Verhältnisse“ vor Offenlegung gegenüber Dritten zu gewährleisten. Dies gelte insbesondere, wenn dem Amt für Verbraucherschutz keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass Prüfungen nicht ordnungsgemäß erfolgt seien. Allein die Vermutung der Klägerin begründe keine derartigen Anhaltspunkte.

13

Mit Schreiben vom 16. Januar 2024 erhob die Klägerin hiergegen Widerspruch. Zur Begründung verwies sie auf ihren Antrag vom 29. November 2023 und führte ergänzend aus, dass der Bescheid nicht benenne, was genau das „Geschäftsgeheimnis“ sein solle, dessen Offenlegung verweigert werde. Die auskunftspflichtige Stelle, die sich auf einen Ausnahmetatbestand berufe, müsse den Ausschlusstatbestand schlüssig und plausibel darlegen. Das pauschale Berufen auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Selbst wenn (teilweise) Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betroffen sein sollten, erlaube § 29 Satz 1 ÜAnIG i.V.m. § 7 Abs. 2 HmbTG die Offenbarung, soweit das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse – wie hier – überwiege. Die zuständige Behörde dürfe nach § 29 Satz 1 ÜAnIG Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse in den gesetzlich geregelten Fällen – hier nach § 7 Abs. 2 HmbTG – offenbaren. Im Übrigen seien rechtswidrige, den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat erfüllende Praktiken niemals vom Begriff des Geschäftsgeheimnisses erfasst. Selbst wenn teilweise Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betroffen sein und das Geheimhaltungsinteresse überwiegen sollten, wären die begehrten Informationen und Auskünfte im Übrigen nach Unkenntlichmachung bzw. Abtrennung zu erteilen. Die Prüfbescheinigungen des … seien kein exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen der Beigeladenen, bei deren Weitergabe wirtschaftliche Schäden drohten. Zudem beträfen Anlass, Zeitpunkt und Inhalt einer durch die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Beklagten vorgenommenen Plausibilitätsprüfung die eigene Tätigkeit der Behörde als Aufsichtsbehörde.

14

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2024 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Dem Anspruch der Klägerin stehe – neben § 12 Abs. 1 ÜAnIG§ 29 Satz 1 ÜAnIG entgegen, der als besonderes Amtsgeheimnis die Informationspflicht nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz begrenze. Die streitgegenständlichen Prüfbescheinigungen des … seien durch diese Vorschrift vor einer Weitergabe geschützt. Die hieraus folgende besondere Verschwiegenheitspflicht beziehe sich auch auf vermeintlich unkritische Angaben wie die Zahl der Beschäftigten, eingesetzte Betriebsmittel und Arbeitsstoffe oder die Ausgestaltung der Betriebsorganisation, die in einer Gesamtschau mit anderen Erkenntnissen Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit und Arbeitsweise eines Unternehmens ermöglichten und daher für konkurrierende Unternehmen von Bedeutung sein könnten. Die Verfolgung einer Straftat komme hier gerade nicht in Betracht. Die von der Klägerin behaupteten rechtswidrigen Praktiken seien bloße Vermutungen. Der Verdacht etwaiger rechtswidriger Praktiken habe sich durch die Überprüfungen nicht erhärtet. Strafrechtliche Konsequenzen könnten daher nicht drohen. Es lägen auch nach der Überprüfung der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) keine Erkenntnisse vor, die auf eine unvollständige oder fehlerhafte Prüfung durch den … hindeuteten.

15

Am 15. Mai 2024 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt sie vor, dass sich aus § 12 ÜAnlG, der nur für die Offenbarung und Verwertung von Informationen durch die zugelassene Überwachungsstelle und nicht für die Beklagte als deren Aufsichtsbehörde gelte, keine Einschränkung ergebe. Auch § 9 Abs. 1 HmbTG i.V.m. § 29 ÜAnlG stehe der Herausgabe der angeforderten Informationen nicht entgegen. § 29 ÜAnlG verbiete – wie auch der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit bestätigt habe – nur die Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und auch nur dann, wenn die Offenbarung anders als im Fall des Hamburgischen Transparenzgesetzes nicht gesetzlich geregelt sei. Ein Großteil der angeblich geheimhaltungsbedürftigen Informationen sei ihr ohnehin bereits bekannt, da sie selbst die fraglichen Revisionsarbeiten durchgeführt habe. Auch die Fertigung der ausgetauschten Teile habe eines ihrer Schwesterunternehmen übernommen. Die Wettbewerbsstellung der Beigeladenen werde durch Zugänglichmachung der begehrten Informationen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt beeinträchtigt. Die Beklagte behaupte zwar konkrete Geheimhaltungsinteressen, die angeblich der Offenlegung der …-Prüfbescheinigungen entgegenstünden. Ihre pauschale Angaben ließen jedoch keine schlüssige Prüfung des angeblichen Geheimhaltungsbedürfnisses zu. Im Gegenteil rechtfertigten die Angaben bestenfalls die Schwärzung einzelner Informationen in den …-Prüfbescheinigungen, die Gegenstand ihres Antrages unter Ziff. 1 seien. Zu den Anträgen zu Ziff. 2 und 3 enthalte der Vortrag überhaupt keine Angaben. Ein umfassendes Geheimhaltungsbedürfnis, das dem Informationsbegehren in Gänze entgegenstünde, sei selbst nach dem von der Beklagten angeführten Maßstab eines „Mindestmaßes an Plausibilität“ nicht ansatzweise ersichtlich.

16

Die Klägerin beantragt,

17

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 04.01.2024 (Az. GPA427.36-43,005054) in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.04.2024 (Az. V3-AS181 – Wi 10/04/24) zu verpflichten, ihr folgende Informationen und Unterlagen zugänglich zu machen:

18

1. Zugänglichmachung der Prüfbescheinigungen der … betreffend die Prüfung vor Wiederinbetriebnahme des im Mai und Juni 2022 der Revision unterzogenen Abhitzekessels der … in deren Hamburger Werk (Projekt „“) mit allen vorhandenen damit zusammenhängenden Anlagen und Unterlagen;

19

2. Auskunft über:

20

a) Anlass, Zeitpunkt und Inhalt etwaiger Plausibilitätsprüfungen der unter Ziff. 1 bezeichneten Prüfbescheinigungen durch die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz;

21

b) Zeitpunkt und Inhalt etwaiger Kommunikation zwischen der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz und … bzw. … im Zusammenhang mit der unter Ziff. 1 bezeichneten Prüfung;

22

3. Zugänglichmachung aller mit den in Ziff. 1 und 2 umschriebenen Informationen zusammenhängenden Aufzeichnungen der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, z.B. aufgezeichnete Korrespondenz mit … und/oder …, Vermerke und sonstige Akteninhalte, insbesondere soweit Gegenstand dieser Aufzeichnungen (auch) die Dokumentation der am Abhitzekessel durchgeführten Schweißarbeiten ist.

23

Die Beklagte beantragt,

24

die Klage abzuweisen.

25

Zur Begründung verweist sie auf den Widerspruchsbescheid vom 16. April 2024 und führt ergänzend aus, dass die Offenlegung der …-Prüfbescheinigungen geeignet sei, Konkurrenten exklusives technisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des betroffenen Unternehmens nachhaltig zu beeinflussen. Denn die …-Prüfbescheinigungen enthielten – neben dem der Klägerin bereits bekannten Prüfergebnis – technische Daten zum geprüften Abhitzekessel (Bezeichnung/Größe/Hersteller/Baujahr/Heizfläche/Leistung/max. zul. Druck) und zusätzlich Hinweise mit Zeichnungsnummern zu Bauteilen, die erneuert worden seien. Diese Zeichnungsnummern gewährten bei Vorliegen der entsprechenden Pläne Hinweise für einen etwaigen Nachbau eines entsprechenden Abhitzekessels, da hierdurch die Bauart offengelegt werde, sowie Hinweise zum Instandhaltungskonzept. Die …-Prüfbescheinigungen ließen erkennen, wie die Beigeladene Revisionen durchführe. Auch dies sei für einen Konkurrenten von Relevanz. Zusätzlich würden Prüfintervalle sowie Sachverständige aufgeführt. Die von der Klägerin mehrfach behaupteten Zweifel an der ordnungsgemäßen Prüfung durch den … hätten nach Überprüfung durch sie, die Beklagte, nicht festgestellt werden können. Nach Aussage der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) vom 28. Februar 2024 lägen nach dortiger Prüfung der zur Verfügung stehenden Dokumente und Rücksprache mit dem … keine Erkenntnisse vor, die auf eine unvollständige oder fehlerhafte Prüfung durch den … hindeuteten. Im Rahmen dieser Überprüfung seien außerdem Nachweise vor Ort eingesehen worden. Man sehe daher derzeit keine Grundlage, das Prüfergebnis anzuzweifeln. Darüber hinaus sei an dem betroffenen Abhitzekessel am 10. Juli 2024 die nächste turnusgemäße Prüfung abgeschlossen worden.

26

Mit Beschluss vom 14. August 2024 hat das Gericht die Beigeladene zu dem Verfahren beigeladen.

27

Die Beigeladene beantragt,

28

die Klage abzuweisen.

29

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass das mit der Klage verfolgte Herausgabeziel von Prüfbescheinigungen zu Wartungsarbeiten im Mai bzw. Juni 2022 aufgrund tatsächlicher Ereignisse, namentlich einer weiteren turnusmäßigen und beanstandungsfreien Revision des Abhitzekessels im Mai 2024, gegenstandslos geworden sei. In rechtlicher Hinsicht schließe sie sich den Ausführungen der Beklagten an. Die Beklagte sei ihrer Darlegungspflicht nachgekommen und habe in der Klageerwiderung hinreichend substantiiert ausgeführt, weshalb es sich bei den angefragten Unterlagen um besonders geheimhaltungsbedürftige Informationen handele. Überdies eröffne die bloße Existenz der Landesinformationsfreiheitsgesetze den Informationszugang nach dem ÜAnlG nicht bzw. jedenfalls dort nicht, wo das Informationsfreiheitsgesetz selbst den Zugangsanspruch beschränke wie gerade im Falle des § 9 Abs. 1 HmbTG für entgegenstehendes höherrangiges Recht. Schließlich sei im Rahmen vorzunehmender Interessenabwägungen, vor allem im Rahmen der Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 7 Abs. 2 HmbTG i.V.m. § 29 Satz 1 ÜAnlG, das originäre – zumindest so von ihr dargestellte – Informationsinteresse der Klägerin zu hinterfragen. Es liege nahe, dass die Klägerin ausschließlich unternehmerisch motivierte und finanzielle Eigeninteressen verfolge. Das von ihr mehrfach angeführte Interesse an einem „sichere[n] Betrieb des Abhitzekessels“ erscheine mit Blick auf die beanstandungsfrei abgeschlossenen Sicherheitsprüfungen vorgeschoben. Diesbezügliche Bedenken seien jedenfalls seit langem ausgeräumt.

30

Die Beteiligten haben jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters anstelle der Kammer erklärt.

31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Sachakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

32

Die Entscheidung trifft im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO der Berichterstatter anstelle der Kammer.

II.

33

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

34

Der den Informationszugang ablehnende Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. April 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 28.7.2016, 7 C 7/14, juris Rn. 14; Urt. v. 29.10.2009, 7 C 22/08, juris Rn. 33; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 71) keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte, § 113 Abs. 5 VwGO.

35

1. Soweit die Klägerin vorträgt, ein „Großteil“ der „angeblich“ geheimhaltungsbedürftigen „Informationen“ sei ihr ohnehin „bereits bekannt“, da sie die fraglichen Revisionsarbeiten selbst durchgeführt habe und auch die Fertigung der ausgetauschten Teile von einem ihrer Schwesterunternehmen übernommen worden sei (S. 4 d. Schrifts. v. 13.8.2024), fehlt es ihr an dem erforderlichen Sachbescheidungsinteresse. Denn insoweit steht schon nach ihrem eigenen Vorbringen kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten, sodass sie einen solchen auch nicht erstrebt (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 16.7.2025, 5 K 183/22, juris Rn. 51).

36

2. Im Übrigen stehen dem auf Grundlage des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) vom 19. Juni 2012 mit späteren Änderungen (HmbGVBl. 2012, S. 271, zuletzt geändert HmbGVBl. 2024, S. 575, 578) geltend gemachten Anspruch spezialgesetzliche Ausschlussgründe entgegen.

37

Zwar hat aufgrund § 1 Abs. 2 Alt. 1 HmbTG jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf unverzüglichen Zugang zu allen amtlichen Informationen der auskunftspflichtigen Stellen. Zu dieser Maßgabe gehören jedoch die Grenzen des Auskunftsanspruchs durch spezialgesetzliche Regelungen. Denn nach dem Spezialitätsgrundsatz (lex specialis derogat legi generali) und wie sich implizit aus § 9 Abs. 1 HmbTG ergibt, gehen speziellere Rechtsvorschriften, die ihrem Inhalt nach der Zugangseröffnung entgegenstehen, dem Hamburgischen Transparenzgesetz vor (OVG Hamburg, Beschl. v. 13.9.2017, 3 Bs 178/17, DVBl. 2017, 1446, juris Rn. 12; Urt. v. 2.7.2018, 3 Bf 153/15, juris Rn. 38).

38

Die von der Beklagten angeführte Vorschrift des § 29 Satz 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162, ÜAnlG) steht der Weitergabe der begehrten Informationen an die Klägerin entgegen.

39

Vor diesem Hintergrund kann hier dahinstehen, wie es sich auswirkt, dass die Klägerin den „Großteil“ der Informationen, der ihr „bereits bekannt“ sein soll, nicht spezifiziert hat, sodass es an einem zulässigen Antrag auf Zugang zu bestimmbaren Informationen fehlen könnte, weil für die in Anspruch genommene Beklagte nicht positiv ermittelbar ist, welche amtlichen Informationen Ziel des von der Klägerin verfolgten Auskunftsverlangens sind (vgl. hierzu: VG Hamburg, Urt. v. 16.7.2025, a.a.O., Rn. 62 ff.).

40

a) Gemäß § 29 Satz 1 ÜAnlG darf die zuständige Behörde die ihr bei ihrer Aufsichtstätigkeit zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen nur in den gesetzlich geregelten Fällen oder zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten oder zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/28406 S. 86) übernimmt die Vorschrift die entsprechende Regelung aus § 38 Abs. 1 Satz 2 ProdSG a.F. in Bezug auf den dortigen Verweis auf § 23 Abs. 2 ArbSchG, der des unmittelbaren Zugangs wegen textlich übernommen wurde (vgl. auch Neupert, in: Ehring/Taeger, Produkthaftungs- und Produktsicherheitsrecht, 1. Aufl. 2022, § 29 ÜAnlG Rn. 2: „Das Recht der überwachungsbedürftigen Anlagen verweist dagegen seit langem auf § 23 Abs. 2 ArbSchG, der für die Arbeitsschutzbehörden eine Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse anordnet. An diese Vorschrift lehnt auch § 29 ÜAnlG sich an.“).

41

Zwar macht der ausdrückliche Offenbarungsvorbehalt zugunsten gesetzlich geregelter Fälle – nur dieser kommt hier in Betracht (eine Offenbarung zur Verfolgung von Gesetzwidrigkeiten oder zum Schutz der Umwelt scheidet aufgrund der beanstandungsfreien Prüfung des Abhitzekessels durch den TÜV Nord aus) – deutlich, dass das ÜAnlG den Zugang zu geschützten Informationen auf diesem Wege nicht von vornherein ausschließt. Reichweite und Grenzen des Informationszugangsanspruchs sind vielmehr dem Gesetz zu entnehmen, das diesen Anspruch gewährt. Allerdings verweist das Hamburgische Transparenzgesetz in § 9 Abs. 1 HmbTG seinerseits auf „spezialgesetzliche Regelungen“, welche die Weitergabe von Informationen – wie § 29 Satz 1 ÜAnlG – verbieten, sodass § 29 Satz 1 ÜAnlG im Ergebnis auch den Zugangsanspruch nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz beschränken kann (vgl. zu § 23 Abs. 2 ArbSchG: Wiebauer, in: Kollmer/Klindt/Schucht, ArbSchG, 4. Aufl. 2021, § 23 Rn. 74 m.w.N.). Dieses Ergebnis überzeugt auch deshalb, weil hier allein mit den Mitteln staatlicher Aufsicht, d.h. letztlich unter Zwang, Informationen verfügbar werden, zu denen ansonsten weder der Staat noch der Einzelne Zugang hätte. Um eine effektive und effiziente behördliche Aufsichtstätigkeit zu gewährleisten, für die ein vertrauensvolles und nicht von grundsätzlichem Misstrauen geprägtes (Arbeits-)Verhältnis zwischen Behörde und betroffenem Unternehmen essentiell ist, bedarf es daher eines wirksamen Schutzes betrieblicher Geheimnisse vor Offenlegung gegenüber Dritten (vgl. Neupert, in: Ehring/Taeger, a.a.O., Rn. 3 ff.). Diesem Zweck dient die besondere Geheimhaltungspflicht aus § 29 Satz 1 ÜAnlG. Das Hamburgische Transparenzgesetz, das über die bestehenden Informationsmöglichkeiten hinaus die demokratische Meinungs- und Willensbildung fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns ermöglichen soll (vgl. § 1 Abs. 1 HmbTG), trägt dieser Zwecksetzung – im Sinne der Einheit der Rechtsordnung – Rechnung und verschafft ihr (implizit) über § 9 Abs. 1 HmbTG entsprechende Geltung.

42

Diesem Verständnis von § 29 Satz 1 ÜAnlG als spezialgesetzlicher Ausnahmevorschrift steht nicht entgegen, dass der Landesgesetzgeber in § 7 Abs. 2 HmbTG eine ausdrückliche Regelung zu dem Umgang mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz vorgesehen hat. Danach sollen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einer Informationspflicht unterliegen, soweit das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. § 7 Abs. 2 HmbTG ist aber nicht als abschließende Regelung zu verstehen, die einer bereichsspezifisch weitergehenden Regelung des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegensteht bzw. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens geltende Schutzvorschriften verdrängt. Der Wortlaut des § 7 Abs. 2 HmbTG wie auch die Gesetzesbegründung bieten für ein so weitgehendes Verständnis keine Anhaltspunkte (vgl. zu § 6 Abs. 2 Satz 1 UKEG: OVG Hamburg, Urt. v. 2.7.2018, 3 Bf 153/15, juris Rn. 48).

43

b) Die Voraussetzungen der spezialgesetzlichen Geheimhaltungspflicht nach § 29 Satz 1 ÜAnlG liegen vor.

44

Die begehrten Informationen im Zusammenhang mit der Prüfung des einer Revision unterzogenen Abhitzekessels der Beigeladenen betreffen Betriebsgeheimnisse oder lassen jedenfalls Rückschlüsse auf diese zu.

45

aa) Bei dem in § 29 Satz 1 ÜAnlG genannten Begriffspaar „Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse“ handelt es sich um eine von der Gesetzgebung in einer Vielzahl von Gesetzen verwendete (vgl. z.B.: § 17 Abs. 1 UWG, § 203 StGB, § 9 Abs. 1 KWG, § 136 TKG, § 315 UmwG) und zunächst von der Rechtsprechung definierte Begrifflichkeit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.3.2006, 1 BvR 2087/03 u.a., juris Rn. 87, BVerfGE 115, 205; BVerwG, Beschl. v. 12.10.2009, 20 F 1.09, juris Rn. 7; BGH, Urt. v. 26.2.2009, I ZR 28/06, NJW 2009, 1420, juris Rn. 13 m.w.N. zur älteren Rspr.). Sie beschreibt bestimmte Informationen eines Unternehmens, an denen ein besonderes Interesse besteht und die daher nach den genannten Vorschriften einem besonderen – auch strafbewährten – Schutz unterstellt werden (OVG Hamburg, Urt. v. 2.7.2018, 3 Bf 153/15, juris Rn. 44).

46

Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (vgl. umfassend BVerfG, Beschl. v. 14.3.2006, 1 BvR 2087/03, BVerfGE 115, 205, juris Rn. 87). Dabei ist zu berücksichtigen, dass aber nur solche Informationen schutzwürdig sind, die die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes maßgeblich prägen. Eine Offenbarung muss daher spürbare Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit befürchten lassen (OVG Münster, Urt. v. 19.3.2013, 8 A 1172/11, DVBl. 2013, 981, juris Rn. 131; OVG Hamburg, Urt. v. 2.7.2018, 3 Bf 153/15, juris Rn. 51; Schoch, IFG, 3. Aufl. 2024, § 6 Rn. 92, jeweils m.w.N.).

47

Die schlüssige und plausible Darlegung eines Ausschlusstatbestandes in diesem Sinne obliegt der auskunftspflichtigen Stelle, die sich auf einen Ausnahmetatbestand beruft (BVerwG, Beschl. v. 23.5.2016, 7 B 47.15, juris Rn. 9; Urt. v. 17.3.2016, 7 C 2.15, juris Rn. 17, BVerwGE 154, 231; OVG Berlin, Urt. v. 27.8.2015, OVG 12 B 35.14, LKV 2015, 470, juris Rn. 33). Dazu bedarf es hinreichend konkreter Angaben, die eine Überprüfung der prognostischen Einschätzung nachteiliger Auswirkungen ermöglichen. Macht eine auskunftspflichtige Stelle (bzw. die Drittbetroffene) – wie hier – geltend, dass die Offenlegung bestimmter Informationen Rückschlüsse auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ermögliche, muss sie in nachvollziehbarer Weise Umstände darlegen, die auch für den Kläger, der die Informationen gerade nicht kennt, den Schluss zulassen, dass die Voraussetzungen des Versagungsgrundes vorliegen. Allerdings muss dies nur insoweit geschehen, wie es unter Wahrung der behaupteten Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen möglich ist (BVerwG, Beschl. v. 23.5.2016, 7 B 47.15, juris Rn. 9). Der Kläger und das Gericht müssen soweit wie möglich in die Lage versetzt werden, die Behauptung der Geheimhaltungsbedürftigkeit schlüssig nachzuvollziehen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 2.7.2018, 3 Bf 153/15, juris Rn. 52). Erforderlich, aber auch ausreichend ist ein Mindestmaß an Plausibilität (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7.9.2023, OVG 12 B 11/22, juris Rn. 131; OVG Bremen, Urt. v. 22.1.2025, 2 LB 179/24, juris Rn. 66).

48

bb) Diesem Maßstab werden die Darlegungen der Beklagten gerecht. In ihrer Klageerwiderung vom 25. Juli 2024 hat sie in Ergänzung ihrer Bescheide ausgeführt:

49

„Darüber hinaus wird ergänzend darauf hingewiesen, dass ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse vorliegend anzuerkennen ist, da die Offenlegung der …-Prüfbescheinigungen geeignet ist, Konkurrenten exklusives technisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des betroffenen Unternehmens nachhaltig zu beeinflussen, sodass eine Wettbewerbsrelevanz besteht.

50

Denn die …-Prüfbescheinigungen enthalten – neben dem der Klägerin bereits bekannten Prüfergebnis – technische Daten zum geprüften Abhitzekessel (Bezeichnung/ Größe/ Hersteller/ Baujahr/ Heizfläche/ Leistung/ max. zul. Druck) und zusätzlich Hinweise mit Zeichnungsnummern zu Bauteilen, die erneuert wurden. Diese Zeichnungsnummern gewähren bei Vorliegen der entsprechenden Pläne Hinweise für einen etwaigen Nachbau eines entsprechenden Abhitzekessels, da hierdurch die Bauart offengelegt wird, sowie Hinweise zum Instandhaltungskonzept.

51

Die …-Prüfbescheinigungen lassen erkennen wie das betroffene Unternehmen, die …, Revisionen durchführt. Auch dies ist für einen Konkurrenten von Relevanz, sodass eine Wettbewerbsrelevanz besteht. Zusätzlich werden Prüfintervalle sowie Sachverständige aufgeführt.“

52

Die Ausführungen der Beklagten lassen hinreichend erkennen, dass die ihr vorliegenden Prüfbescheinigungen des …, deren Zugänglichmachung die Klägerin mit ihrem Antrag unter Ziff. 1 begehrt, wettbewerbsrelevante technische Daten und damit als Betriebsgeheimnisse zu schützende Informationen im Sinne von § 29 Satz 1 ÜAnlG enthalten. Der Einwand der Klägerin, diese „pauschalen“ Angaben ließen keine „schlüssige Prüfung“ des „angeblichen“ Geheimhaltungsbedürfnisses zu, ist für das Gericht mit Blick auf das obige Zitat und vor dem Hintergrund des anzulegenden Maßstabs – ausreichend ist hiernach bereits ein „Mindestmaß an Plausibilität“ – nicht nachvollziehbar.

53

Die mit den Anträgen unter Ziff. 2 und 3 begehrten Auskünfte zu etwaigen „Plausibilitätsprüfungen“ dieser Prüfbescheinigungen durch die Beklagte und etwaiger „Kommunikation“ zwischen der Beklagten und dem … bzw. der Beigeladenen im Zusammenhang mit der Prüfung des Abhitzekessels sowie die Zugänglichmachung aller mit den in Ziff. 1 und 2 des Antrags „umschriebenen Informationen“ zusammenhängenden „Aufzeichnungen“ der Beklagten kann die Klägerin ebenfalls nicht beanspruchen. Denn auch diese Unterlagen, sollten sie bei der Beklagten vorhanden sein, stünden sämtlich in Zusammenhang mit den dem Geheimhaltungsschutz unterliegenden Prüfbescheinigungen bzw. der Prüfung des Abhitzekessels selbst und ließen daher jedenfalls Rückschlüsse auf zu schützende Betriebsgeheimnisse der Beigeladenen zu.

54

Ungeachtet dessen hat die Beklagte die Klägerin mit ihrer Klageerwiderung vom 25. Juli 2024 (vgl. auch bereits S. 11 d. Widerspruchsbescheids v. 16.4.2024, Bl. 37 d. Sachakte) zumindest über die Ergebnisse einer von ihr vorgenommenen „Überprüfung“ in Kenntnis gesetzt. Darin heißt es:

55

„Die von der Klägerin mehrfach behaupteten Zweifel an der ordnungsgemäßen Prüfung durch den … konnten nach Überprüfung durch die Beklagte allerdings nicht festgestellt werden.

56

Nach Aussage der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) gegenüber der Beklagten vom 28.02.2024 lägen nach dortiger Prüfung der zur Verfügung stehenden Dokumente und Rücksprache mit dem … keine Erkenntnisse vor, die auf eine unvollständige oder fehlerhafte Prüfung durch den … hindeuteten. Im Rahmen dieser Überprüfung seien außerdem Nachweise vor Ort eingesehen worden. Man sehe daher derzeit keine Grundlage, das Prüfergebnis anzuzweifeln.“

57

Auch die erneute Revision des Abhitzekessels und dessen anschließende (Über-)Prüfung am 10. Juli 2024 führte weder zu Beanstandungen noch lässt sie den Geheimnisschutz (nachträglich) entfallen. Denn der Abhitzekessel ist hierdurch nicht grundlegend verändert worden, sodass sich aus den „alten“ Daten trotz etwaiger Neuerungen im Zuge der Revision unverändert wettbewerbsrelevante Rückschlüsse auf technische Details und damit zu schützende Betriebsgeheimnisse der Beigeladenen ziehen ließen.

III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten nicht selbst trägt, sondern diese ebenfalls der Klägerin auferlegt werden (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 162 Rn. 92; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 162 Rn. 41). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.


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