Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.
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UIGGebV § 2 Befreiung und Ermäßigung
Verordnung über Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 5 B 24.974
23. Januar 2025
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5 B 24.974 | 23. Januar 2025 |