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UIGGebV § 2 Befreiung und Ermäßigung

Verordnung über Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes

Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.

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Zitiert von

Urteil vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 5 B 24.974
23. Januar 2025
5 B 24.974 23. Januar 2025