Die Geltendmachung eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2a ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Anspruchsgegner einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
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UKlaG § 2b Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen
Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 U 46/18
4. Juli 2019
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2 U 46/18 | 4. Juli 2019 |
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Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 26/17
13. September 2018
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I ZR 26/17 | 13. September 2018 |