Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 348/14

Tenor

1.

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, Klapptische für Balkon/ Garten unter Angabe der Holzsorte „C“ bzw. „Z“ zu bewerben und/ oder zu verkaufen, wenn der Klapptisch tatsächlich nicht aus C bzw. Z besteht,

wenn dies geschieht wie in der Anlage K 4 wiedergegeben.

2.

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot unter Ziff. 1. als Zwangsvollstreckungsmaßnahme ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

3.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2014 zu zahlen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

5.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000,00 € vorläufig vollstreckbar.


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