Urteil vom Landgericht Köln - 21 O 53/17
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist ein Verband, der die Interessen der Verbraucher vertritt. Die Beklagte betreibt Bankgeschäfte im Sinne des § 1 KWG und bietet folgende für diesen Rechtsstreit relevante Kontomodelle an:
31. Das „Standardkonto“ T Giro plus zum Grundpreis von 3,90 EUR/Monat
42. Das „Onlinekonto“ T Giro direkt zum Grundpreis von 1,90 EUR/Monat
53. Das Basiskonto T Giro Basis zum Grundpreis von 5,90 EUR/Monat
6Diese Modelle werden in dem Preis- und Leistungsverzeichnis (Stand 01.11.2016) der Beklagten auszugsweise wie folgt beschrieben:
7 8 9Den Kunden des „Onlinekontos“ T Giro direkt steht das gesamte Leistungsspektrum der Beklagten zur Verfügung. Einige Leistungen, wie zum Beispiel eine Barabhebung am Schalter in der Filiale, werden jedoch – im Gegensatz zum „Standardkonto“ – gesondert in Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 15.09.2016 (Anl. K3) forderte der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 06.10.2016 auf. Die Beklagte lehnte die Abgabe der Unterlassungserklärung mit Schreiben vom 06.10.2016 (Anl. K4) ab.
10Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte das Basiskonto „T Giro Basis“ zum Vergleichspreis des Kontos „T Giro plus“ zum Grundpreis von 3,90 € pro Monat sowie, sofern das Konto online geführt werde, zum Vergleichspreis des Kontos „T Giro direkt“ zum Grundpreis von 1,90 € pro Monat anbieten müsse. Anderslautende AGB, mit denen die Beklagte von den Basiskonto-Kunden stattdessen 5,90 € verlange, seien unwirksam und deren Verwendung von der Beklagten zu unterlassen. Auch die tatsächliche Berechnung und Belastung der höheren Gebühren sei unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht haltbar und daher unverzüglich einzustellen. § 41 Abs. 2 ZKG sei – auch im Lichte der einschlägigen europäischen Richtlinie 2014/92/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.2014 („Zahlungskontenrichtlinie“) – dahingehend zu verstehen, dass das angemessene Entgelt für Basiskonten unter Berücksichtigung der „marktüblichen Entgelte“ für Zahlungskonten sowie des „Nutzerverhaltens“ nicht höher ausfallen könne als die für gewöhnliche, vergleichbare Konten in Rechnung gestellten Gebühren. Die Marktüblichkeit bestimme sich nicht durch einen Vergleich der Entgelte, die Kreditinstitute am Markt fordern. Vielmehr müsse als Kontrollmaßstab das Entgelt herangezogen werden, mit dem das betreffende Kreditinstitut ansonsten am Markt agiere („Binnenvergleich“). Aber selbst wenn man das Entgelt mit dem anderer Kreditinstitute vergleichen würde, ergäbe sich eine Marktunüblichkeit. Diese folge aus den Angaben in der tabellarischen Aufstellung der Entgelte und Belastungen, die er, der Kläger, aus den Preis- und Leistungsverzeichnissen bzw. den Preisaushängen der untersuchten Kreditinstitute ermittelt habe (Anlage K5., Bl. 132 ff. GA). Dabei habe er teilweise auf Ergebnisse aus 2016 (streitgegenständlicher Zeitraum) und auf aktuelle Verzeichnisse zurückgegriffen und die Postenpreise für die Zahlungsdienste Bartransaktion (Ein- und Auszahlung), Überweisung (beleghaft) und Lastschrift erfasst. Für jeden Einzelposten sei dann eine Inanspruchnahme von 5 Zahlungsdiensten unterstellt (als eine Art Referenzkonto) und bei verschiedenen Gruppen von Kreditinstituten berücksichtigt worden, wobei 11 Genossenschaftsbanken, 11 Geschäftsbanken (wie die Beklagte) und 10 Sparkassen verglichen worden seien. Bei diesem Ansatz ergebe sich eine monatliche Belastung der Basiskontoinhaber durch die Beklagte von 10,85 € und als Mittelwert, bezogen auf die Geschäftsbanken, von 9,89 €, bezogen auf die Sparkassen von 8,16 € und, bezogen auf die Genossenschaftsbanken von 7,88 €. Daraus ergebe sich ein Mittelwert von 8,65 €, welchen die Belastung der Kunden durch die Beklagte um 2,20 € übersteige. Der von der Beklagten behauptete Mehraufwand im Zusammenhang mit der Führung von Basiskonten sei dabei nicht hinreichend substantiiert. Im Übrigen seien die geltend gemachten Posten auch gar nicht genau abgrenzbar, da sie zumindest teilweise auch im Zusammenhang mit den gewöhnlichen Kontomodellen der Beklagten veranlasst würden. Teils seien die behaupteten Kosten auch nicht gruppenbezogen auf bestimmte Kunden umlagefähig.
11Da die Beklagte auch ein onlinegeführtes Konto anbiete, sei für Kunden, die ihr Konto rein online nutzen, das Kontomodell „Giro direkt“ für 1,90 € der Vergleichsmaßstab.
12Der Zahlungsanspruch in Höhe von 214,- € ergebe sich unter dem Gesichtspunkt der Abmahnkosten.
13Der Kläger beantragt,
14I. Unterlassungsanspruch
15die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
16A. Allgemeine Geschäftsbedingungen
17nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Zahlungsdiensterahmenverträge (Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen – Basiskontoverträge) mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 18.6.2016, zu berufe
18B. Geschäftliche Handlungen
19Verbrauchern, die bei der Beklagten ein Basiskonto als Onlinekonto führen, einen monatlichen Grundpreis (5,90 €), der höher ist, als der Grundpreis für ein vergleichbares online geführtes Konto (1,90 €/ „Giro direkt“) in Rechnung zu stellen und für das online geführte Basiskonto einen höheren Grundpreis als für das vergleichbare Konto („Giro direkt“) zu vereinnahmen.
20II. Zahlungsanspruch
21die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Sie hält den Klageantrag zu I. B. schon für unzulässig, da der Begriff „Onlinekonto“ zu unbestimmt sei. Einen solchen Begriff verwende sie in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis nicht. Es bleibe daher unklar, was mit dem Klageantrag begehrt werde. Vielmehr ziele dieser darauf ab, ihr generell zu untersagen für Basiskonten mehr als 1,90 € zu verlangen, was der Kläger jedoch in keinem Fall beanspruchen könne. Sie ist weiter der Auffassung, dass ihre Preisfindung gegenüber den Basiskonto-Kunden angemessen im Sinne von § 41 Abs. 2 S. 1 ZKG sei. Nach der Gesetzesbegründung zum ZKG sei sie nicht verpflichtet, den Basiskontokunden günstige Angebote für bestimmte Kundengruppen, um die sie besonders wirbt, zur Verfügung zu stellen. Ein sogenanntes „Meistbegünstigungsprinzip“ sei § 41 ZKG nicht zu entnehmen. Für die Beurteilung der Angemessenheit sein kein „Binnenvergleich“ anzustellen. Vielmehr ergebe sich aus dem Begriff der „Marktüblichkeit“, dass als Vergleichsmaßstab das Entgelt für Basiskonten heranzuziehen sei, das von anderen Banken üblicherweise verlangt werde. Die von dem Kläger für Basis- und Standardkonten als marktüblich dargelegten Entgelte seien nicht substantiiert. Die Modellrechnungen seien nicht geeignet, die Marktüblichkeit darzulegen. Zunächst würden die zugrunde gelegten Entgelte teilweise aus 2016 und zum Teil aus aktuellen Verzeichnissen stammen. Dies ergebe eine uneinheitliche Basis, sodass die Marktüblichkeit daraus nicht ermittelt werden könne. Repräsentativ könne nur ein Stichtagsvergleich sein. In der Folge seien die aufgelisteten Modelle und Entgelte nicht deckungsgleich mit den aktuellen Modellen und Preisen. Weiter sei es verfehlt, die Ermittlung auf Bartransaktionen, Überweisungen und Lastschriften zu beschränken, da etwa auch die Ausgabe einer Debitkarte zwingend zum Leistungsbestandteil eines Basiskontos gehöre. Auch der Annahme von fünf Zahlungsdienste im Monat sei nicht beizutreten, da diese Annahme durch nichts substantiiert und nicht zutreffend sei. Auch sei die Institutsauswahl des Klägers unsubstantiiert und unzureichend, zumal mit der Untersuchung der Stiftung Warentest ein geeignetes Instrument zur Verfügung stehe, die Marktüblichkeit zu ermitteln. Auf Basis der von der Stiftung Warentest Ende 2017 durchgeführten Untersuchung (siehe Zusammenfassung Anlage B 7), die einen geeigneten Vergleichsmaßstab biete, ergebe sich, dass ihr Basiskontopreis unter dem Marktdurchschnitt liege. In dem Test mit einer Abfrage bei 108 Kreditinstituten und einem unterstellten Musternutzerverhalten u.a. mit drei beleghaften Überweisungen im Monat ergebe sich ein durchschnittlicher Basiskontopreis von 164,15 € pro Jahr bzw. von 112,85 € pro Jahr bei keinerlei beleghafter Überweisung im Monat (also rein online durchgeführte Überweisungen, Daueraufträge, Abfrage der Kontoauszüge per Postbox). Der entsprechende Vergleichspreis bei ihr, der Beklagten, betrage auf Basis des vorgenannten Nutzerverhaltens 106,44 € pro Jahr bzw. 70,80 € pro Jahr (bei Onlinenutzung). Selbst wenn man auf Basis ihrer Erfahrungswerte von ein 1,2 beleghaften Überweisungen pro Monat ausgehe, ergebe sich ein Preis bei ihr von 85,06 € pro Jahr, der immer noch unter dem Marktdurchschnitt liege. Bei Standardkonten liege der Marktdurchschnittspreis auf Basis der Untersuchung der Stiftung Warentest bei Annahme des o.g. Nutzerhaltens bei 178,60 € pro Jahr bzw. 124,60 € pro Jahr (reine Onlinenutzung).
25Wenn man, entgegen der obigen Ausführungen, auf einen Binnenvergleich abstellen würde, sei als Vergleichskonto ihr Standardkonto für 3,90 € und nicht das „Onlinekonto“ für 1,90 € zugrunde zu legen. Der Mehrpreis bei Basiskonten im Verhältnis zum Standardkonto rechtfertige sich dabei schon aus einem höheren Aufwand, der im Zusammenhang mit der Führung dieser besonderen Konten anfalle. Wegen der Einzelheiten wird hierzu wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 05.05.2017, dort S. 4 f, Bl 66 f d.A.) verwiesen. Nur durch die Berechnung eines Mehrpreises könne sichergestellt werden, dass die Beklagte noch einen angemessenen Gewinn verzeichnen könne, den die Gesetzesbegründung zum Zahlungskontengesetz den Kreditinstituten auch ausdrücklich zubillige.
26Sie ist der Ansicht, dass sie nicht verpflichtet sei, zwei verschiedene Basiskontenmodelle anzubieten, wobei eines einen reinen Onlinenutzer repräsentieren würde.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
30A.
31Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht gem. § 6 Abs. 2 UKlaG iVm. § 1 Nr. 3 NRWUKlaGKonzVO, §§ 23, 71 GVG örtlich und sachlich zuständig.
32Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich aus §§ 1, 2 UKlaG i.V.m. § 3 UKlaG sowie § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V.m. § 4 UKlaG.
33Eine Abmahnung gem. § 5 UklaG iVm. § 12 Abs. 1 UWG hat der Kläger mit Schreiben vom 08.02.2017 erteilt.
34B.
35Die Klage ist jedoch unbegründet.
36Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die begehrten Unterlassungen durch die Beklagte.
37I.
38Dies gilt zunächst im Hinblick auf den Klageantrag I. A.
39Ein solcher Anspruch des Klägers ergibt sich insbesondere nicht aus § 1 UKlaG i. V.m. §§ 8, 3a UWG.
40Nach § 1 UKlaG kann, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
41Die streitgegenständliche Preisklausel der Beklagten ist indes nicht als unangemessen benachteiligend in diesem Sinne einzuordnen. Denn sie benachteiligt weder den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 BGB), noch ist die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen, von denen abgewichen wird, unvereinbar.
421.
43Die streitgegenständliche Klausel ist einer Inhaltkontrolle nach §§ 305 ff. BGB dem Grunde nach zugänglich, da diese – als für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, die die Beklagte als Verwenderin ihren Kunden bei Abschluss des Vertrags stellt – eine Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 305 Abs. 1 BGB darstellt.
44Auch Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterfallen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle, wenn damit von Rechtsvorschriften, etwa gesetzlichen Preisregelungen, abgewichen wird. Dies gilt auch dann, wenn in diesen keine starren Regelungen getroffen, sondern Gestaltungsmöglichkeiten geboten werden und für die Höhe des Entgelts ein Spielraum gewährt wird, denn auch in diesem Fall wurden durch den Gesetzgeber Vorgaben für die Preisgestaltung aufgestellt, deren Zweck nicht verfehlt werden darf. Um dies zu gewährleisten, müssen auch Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf überprüft werden, ob diese mit den Vorgaben in Einklang stehen.
45Der hier in Rede stehende § 41 ZKG stellt eine solche gesetzgeberische Vorgabe im Sinne einer gesetzlichen Preisregelung dar. Dies ergibt sich schon aus der Begründung zum Gesetzesentwurf (BT-Drucksache 18/7204, S. 85 ff.), wonach die Vorschrift Regelungen zu den vom Kontoinhaber dem kontoführenden Institut für die Erbringung von Diensten aufgrund des Basiskontovertrags geschuldeten Entgelten und Kosten sowie das Verbot der Vereinbarung vom Kontoinhaber geschuldeter Vertragsstrafen enthält. Danach ist die allgemeine Zielsetzung, Verbrauchern einen allgemeinen Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zu geben. Dies gebiete es, dass zugleich auch sichergestellt werde, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Entgelten faktisch nicht als Hindernis gegenüber der mit dem Basiskonto verbundenen Schaffung einer hinreichenden und effektiven Möglichkeit der Teilnahme am Zahlungsverkehr und der Nutzung von Zahlungsdiensten wirkt. Daher bestimme § 41 ZKG in Umsetzung des Artikel 18 der Zahlungskontenrichtlinie, dass für die Erbringung von Diensten aufgrund des Basiskontovertrags nur angemessene Entgelte, sofern vereinbart, verlangt werden können.
46Daraus ergibt sich insgesamt, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, mit der Schaffung des § 41 ZKG eine Kontrolle der Entgeltgestaltung der Kreditinstitute gewährleistet wird (so auch LG Frankfurt a. M. Urt. v. 8.5.2018 – 2/28 O 98/17).
472.
48Die hier von der Beklagten verwendete Preisklausel ist vor diesem Hintergrund nicht unangemessen.
49a.
50Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass das kontoführende Institut, nicht verpflichtet ist, das günstigste Modell als Basiskonto anzubieten. Dies folgt schon aus der Gesetzesbegründung. Der Gesetzgeber hat ausweislich der Begründung zum Gesetzesentwurf (BT-Drucksache 18/7204, S. 85) ausgeführt, dass von der in Art. 18 der Zahlungskontenrichtlinie gegebenen Option der Unentgeltlichkeit der in Rede stehenden Dienste kein Gebrauch gemacht werde, da bereits durch die „Begrenzung der geschuldeten Entgelte für Dienste nach Absatz 2 ein genügender Verbraucherschutz sichergestellt“ sei und durch das in Absatz 2 eingeführte Kriterium der „Angemessenheit" der Entgelte eine über das derzeit allgemein geltende Maß hinausgehende Kontrolle der Entgeltgestaltung von Kreditinstituten ermöglich werde. Insoweit wird in der Begründung weiter ausgeführt, dass eine generelle Begrenzung der Möglichkeiten der Entgeltgestaltung für Basiskontenangebote, wonach die Institute besondere günstige Entgeltkonditionen, die sie für andere Konten anbieten, auch für Inhaber von Basiskonten bieten müssten (sogenannte Meistbegünstigungsvorgabe für Basiskonten), im Ergebnis einen zu weitgehenden Eingriff in die Gestaltungsmöglichkeiten von Instituten beinhalten würde, da Basiskonten im Ergebnis sogar günstiger wären als andere Konten, wenn bei ihnen die jeweils günstigsten Teil-Angebote zu kumulieren wären. Weiter spreche gegen eine solche Meistbegünstigungsvorgabe für Basiskonten, dass Instituten weitgehend die Möglichkeit genommen würde, durch besondere Entgeltgestaltungen um bestimmte Kundengruppen (beispielhaft aufgezählt: Auszubildende oder Studierende) zu werben. Nicht zuletzt sei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die §§ 38 ff. ZKG ein sehr umfassendes Leistungsangebot für Basiskonten vorsähen, das in weiten Bereichen kaum hinter demjenigen für „normale“ Zahlungskonten im Allgemeinen zurückbleiben werde: Institute hätten neben dieser umfassenden Leistungspflicht für Basiskonten noch ihren besonderen Informationspflichten sowie Unterstützungspflichten nachzukommen und seien auch in ihren Möglichkeiten der Kündigung beschränkt. Die Gesamtschau dieser Belastungen würde es als unverhältnismäßig erscheinen lassen, wenn diese Konten dann auch noch zu besonders günstigen Entgeltkonditionen angeboten werden müssen, die die Institute ansonsten nur für solche Kunden versprechen, um die sie aus geschäftspolitischen Erwägungen in besonderem Maße werben möchten.
51b.
52Für die Beurteilung der Angemessenheit sind gemäß § 41 Abs. 2 S.2 ZKG als Bewertungsparameter insbesondere die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten der Kunden heranzuziehen und zu berücksichtigen (so auch LG Frankfurt a. M. Urt. v. 8.5.2018 – 2/28 O 98/17; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08. Mai 2018 – 2 U 6/17).
53Danach müssen die Entgelte gem. § 41 Abs. 2 ZKG jedenfalls einem Marktvergleich standhalten und nicht – entgegen der Auffassung des Klägers – lediglich einem reinen Binnenvergleich. Für ein solches alleiniges Kriterium bieten bereits der Wortlaut der Norm und auch die Gesetzesbegründung keinen Raum. Entscheidend ist vielmehr ein Vergleich des Entgelts der auch von anderen Banken angebotenen Konten, die mit der Leistung des Basiskontos vergleichbar sind. Dabei ist der Vergleich unter Berücksichtigung eines Musternutzers vorzunehmen.
54Für ein solches Verständnis spricht zunächst der Schutzzweck der Norm, der einen Zugang zum Markt für Zahlungskonten für bisher kontolose schutzbedürftige Verbraucher erreichen will. Dies ergibt sich bereits ausdrücklich aus den Erwägungen der v.g. Gesetzesbegründung. Danach sollen die Geldinstitute allgemein im Hinblick auf ihre soziale Funktionsverantwortung dazu bewegt werden, zwar nicht meistbegünstigende, aber jedenfalls günstige Zugangsmöglichkeiten auch für einkommensarme Bevölkerungsgruppen zu gewährleisten. Der Wortlaut „Markt“ spricht ebenfalls dafür, die Konditionen aller dort auftretenden Teilnehmer zu vergleichen, da die Beklagte allein nur schwerlich einen solchen darstellen kann. Ferner ergibt sich dieses Verständnis bei einer europarechtskonformen Auslegung. Insoweit heißt es in Art. 18 Abs. 3 b) der europäischen Zahlungskontenrichtlinie 2014/92/EU, deren Umsetzung § 41 ZKG dient, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der angemessenen Entgelte sicherzustellen haben, dass „die durchschnittlichen Entgelte, die von Kreditinstituten in dem betreffenden Mitgliedstaat für Dienste im Zusammenhang mit Zahlungskonten verlangt werden“ Berücksichtigung finden. Die Formulierung „durchschnittliche Entgelte…von Kreditinstituten“ zeigt, dass die Konditionen der verschiedenen Anbieter am Markt von Relevanz sein sollen (so auch LG Frankfurt a. M. Urt. v. 8.5.2018 – 2/28 O 98/17).
55Um das Marktverhalten hinreichend abbilden zu können, ist es nach Auffassung der Kammer geboten, das Nutzerverhalten eines Basiskontoinhabers im Sinne eines Musternutzers einzubeziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nach dem ZKG ausreichend ist, wenn ein Institut lediglich ein einziges Basiskontomodell anbietet. So wird etwa auch in der Begründung zum Gesetzesentwurf (BT-Drucksache 18/7204, S. 87) ausgeführt, dass generell davon ausgegangen werde, bereits mit der Begrenzung der geschuldeten Entgelte durch das Kriterium der Angemessenheit einen genügenden Verbraucherschutz sicherzustellen. Eine weitergehende Verpflichtung zur Vorhaltung einer variierten Preisgestaltung für die Führung von Basiskonten, abhängig von der Zahl der erbrachten Zahlungsvorgänge, als unverhältnismäßige Belastung der kontoführenden Institute.
56Daher ist es erforderlich und geboten einen Musternutzer zu definieren der dem Mittelweg für das unterschiedliche Nutzerverhalten der gesamten Zielgruppe entspricht (so auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08. Mai 2018 – 2 U 6/17 Tz 124). Dabei sind sowohl die reinen „Onlinenutzer“ als auch diejenigen zu berücksichtigen, die individuelle Hilfestellung bei der Erledigung der Bankgeschäfte benötigen. Die Preisgestaltung darf sich im Sinne eines Mittelwerts indes auch nicht ausschließlich an den Nutzern orientieren, die ihre Bankgeschäfte in Papierform erledigen oder Hilfebedarf haben. Daher muss die Höhe des Entgelts das durchschnittliche Nutzungsverhalten aller Kontoinhaber angemessen widerspiegeln (so auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08. Mai 2018 – 2 U 6/17 a.a.O.).
57Im Hinblick auf den danach vorzunehmenden Marktvergleich erscheint der Kammer, die Auswertung der Preisgestaltungen der verschiedenen Institute durch die Stiftung Warentest als aussagekräftig. Diese hat sich ausführlich mit den verschiedenen Instituten (108 Einrichtungen) und deren Preisstrukturen auseinander gesetzt. Dabei kann es nach Auffassung der Kammer jedoch im Ergebnis dahinstehen, ob dieser Musternutzer ein Verhalten aufweist, wie es die Beklagte (mit 1,2 beleghafte Überweisungen) oder die Stiftung Warentest (3 beleghafte Überweisungen pro Monat) beschreibt. Den Ansatz von 5 beleghaften Überweisungen pro Monat, wie von Klägerseite vorgetragen, erachtet die Kammer als nicht realistisch (so auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08. Mai 2018 – 2 U 6/17 Tz 110). Gerade die Zielgruppe der Obdachlosen, Asylbewerber und Flüchtlinge wird im Allgemeinen gar keinen Dauerauftrag einrichten, weil bei ihnen die von anderen Verbrauchern z. B. typischerweise über einen Dauerauftrag erbrachten Mietzahlungen nicht über das Basiskonto abgewickelt werden, sei es, weil sie gar keine Mietzinsen zu zahlen haben, weil sie wohnungslos sind oder in Asylbewerberheimen oder Flüchtlingslagern leben, sei es, dass anfallende Mietzinsen vom Sozialhilfeträger unmittelbar an die Vermieter überwiesen werden (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08. Mai 2018 – 2 U 6/17 Tz 110). Der ihnen überwiesene Monatsbetrag für Sozialhilfe, Asylhilfe und andere Sozialleistungen ist in der Regel so gering, dass außerhalb der Geschäfte des alltäglichen Lebens, die üblicherweise bar bezahlt werden, nur wenig Spielraum für sonstige Zahlungen verbleibt, die über das Konto abgewickelt werden könnten (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08. Mai 2018 – 2 U 6/17 Tz 110).
58Legt man die Werte der Untersuchung der Stiftung Warentest zugrunde, dann liegt der durchschnittliche Marktpreis pro Jahr bei einer auch beleghaften Nutzung des Basiskontos bei 164,15 €, der der Beklagten bei 106,44 €. Selbst wenn man auf eine reine Onlinenutzung abstellen würde, liegt der durchschnittliche Marktpreis des Basiskontos pro Jahr bei 112,85 €, der der Beklagten bei 70,80 €. Unterstellt man den Ansatz der Beklagten von 1,2 beleghaften Überweisungen pro Monat, dann ergibt sich bei ihr ein Jahresentgelt von 85,06 €. Zwar weist die Studie der Stiftung Warentest auf Basis dieses „Musternutzers“ keinen durchschnittlichen Marktpreis für ein Basiskonto aus. Aus den v.g. Angaben erscheint es der Kammer angesichts der jeweils deutlichen Unterschreitung der Durchschnittspreise seitens der Beklagten aber als ausgeschlossen, dass sich hier ein Marktpreis ergeben würde, der unter dem der Beklagten liegt.
59Dem Vortrag zu den Werten, die sich aus der Untersuchung der Stiftung Warentest und die sich bei der Beklagten ergeben, ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Die seitens des Klägers vorgelegte Vergleichsrechnung ist unabhängig von dem unzutreffend unterstellten „Musternutzer“ (s.o.) auch im Übrigen nicht ausreichend aussagekräftig, da nicht genügend Kreditinstitute untersucht worden sind. Ferner wurden unterschiedliche Zeiträume berücksichtigt, statt einen gemeinsamen Stichtag zugrunde zulegen, wie dies bei der Untersuchung durch die Stiftung Warentest geschehen ist.
60Gegen ein solches Verständnis, nachdem es auf den Marktvergleich ankommt, spricht auch nicht, dass theoretisch der durchschnittliche Marktpreis im Extremfall sehr hoch sein kann, so dass die Bank, die ein etwas geringeres Entgelt verlangt, immer noch unter dem Marktpreis liegt. In einem solchen Falle wäre das Entgelt nicht mehr angemessen, weil der absolute Preis nicht mehr dem entspräche, den der Gesetzgeber ausweislich der o.g. Gesetzesbegründung vor Augen hatte. In der Begründung zum Gesetzesentwurf wird ausgeführt, dass für Basiskonten eine spürbare Begrenzung der Entgelte erforderlich sei, um das sozialpolitische Ziel der Richtlinie zu erreichen, einen Kontozugang für bisher hiervon ausgeschlossene Personen zu gewährleisten. Ziel der EU-Richtlinie sei es gerade, die Geldinstitute hier im Hinblick auf ihre soziale Funktionsverantwortung zu bewegen, zwar nicht meistbegünstigende, aber jedenfalls günstige Zugangsmöglichkeiten auch für einkommensarme Bevölkerungsgruppen zu gewährleisten. Kontoführungsgebühren im Basistarif, die faktisch darauf hinauslaufen, dass das Ziel des Kontozugangs auch für einkommensschwache Personen nicht erreicht werden kann, sind nicht mehr angemessen im Sinne der gesetzlichen Regelung.
61Danach sollen die Geldinstitute allgemein im Hinblick auf ihre soziale Funktionsverantwortung dazu bewegt werden, zwar nicht meistbegünstigende, aber jedenfalls günstige Zugangsmöglichkeiten auch für einkommensarme Bevölkerungsgruppen zu gewährleisten.
62Das bedeutet nach Auffassung der Kammer, dass der Zugang zu einem Basiskonto -auch in absoluten Zahlen- erschwinglich sein muss. Diese Grenze ist bei einem Grundpreis von 5,90 € pro Monat nach Auffassung der Kammer nicht überschritten.
63c.
64Es kann dahinstehen, ob neben den v.g. Kriterien auch ein sogenannter „Binnenvergleich“ durchzuführen ist. Auch unter Zugrundelegung des von dem Kläger angeführten Binnenvergleichs ergibt sich nach Auffassung der Kammer keine abweichende Bewertung, denn auch in diesem Fall stellt sich die Preisgestaltung der Beklagten als angemessen dar. Die Beklagte hat durchaus Kosten dargelegt, die sich bei der Führung von Basiskonten ergeben. Selbst wenn man jedoch der Auffassung des Landgerichts Frankfurt a. M. (Urt. v. 8.5.2018 – 2/28 O 98/17) folgt, wonach die in Rede stehenden Kostenpositionen nicht umlagefähig sind, weil es um Aufwand geht, der mit der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben einhergeht, ergibt sich keine andere Bewertung. Zwar ist dann kaum eine Position denkbar, die als umlagefähiger Sonderaufwand zur Begründung des Abstands herangezogen werden könnte. Gleichzeitig ist es jedoch einhellige Auffassung, dass das Basiskonto teurer sein darf, als das Standardkonto. Daraus folgt, dass eine Bank nicht, insbesondere nicht mathematisch genau, begründen muss, wie hoch die Extrakosten sind, die mit der Führung eines Basiskontos verbunden sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber vor Augen hatte, dass neben der durchschnittlichen Kostendeckung auch ein angemessener Gewinn bei den Banken verbleiben darf. Daraus folgt, dass, sofern man überhaupt den Binnenvergleich als Kriterium heranziehen würde, der Abstand zu einem angebotenen Standardkonto nicht so sein darf, dass er nicht mehr nachvollziehbar ist. Das ist nach Meinung der Kammer hier nicht der Fall. Ferner würde die Marktlage nach Auffassung der Kammer auch bei einem Binnenvergleich eine Rolle spielen. Zu untersuchen wäre, ob der Abstand zwischen Standardkonto und Basiskonto so groß ist, dass er weit über der durchschnittlichen Abweichung dieser beiden Preise liegt. Das ist vorliegend nach Meinung der Kammer nicht der Fall.
65C.
66Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Unterlassung im Hinblick auf den Klageantrag zu B).
67I.
68Dieser ist zunächst zulässig.
69Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Formulierungen des Klageantrags nicht ganz eindeutig sein mögen.
70Durch die Verwendung des Klammerzusatzes (hier 1,90 € - „Giro direkt“) und den weiteren Ausführungen in der Klageschrift wird jedoch hinreichend deutlich, was der Kläger unter einem „online geführten Konto“ versteht, sodass hinsichtlich der Bestimmtheit des Klageantrages im Hinblick auf die Verwendung des Begriffs „Onlinekonto“ keine durchgreifenden Bedenken bestehen.
71II.
72Der Antrag ist jedoch aus den vorangestellten Gründen ebenfalls nicht erfolgreich.
73Insbesondere besteht auch – wie bereits ausgeführt – kein Anspruch auf die Errichtung eines weiteren Kontos. Vielmehr ist es erforderlich, dass die Preisgestaltung eines Basiskontos alle Nutzer abgebildet und ein Preis gefunden werden soll, der für all diese Nutzer gleichermaßen – im Sinne eines Mittelwertes – angemessen ist.
74D.
75Der Kläger hat demnach auch keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung, da dieser gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG für die Abmahnung nur dann Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen kann, soweit diese berechtigt gewesen ist.
76Dies war jedoch – wie dargestellt – nicht der Fall.
77E.
78Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.
79F.
80Streitwert: 17.500,00 €
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