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UmwG 1995 § 108 Austritt von Mitgliedern des übertragenden Verbandes

Umwandlungsgesetz

Tritt ein ehemaliges Mitglied des übertragenden Verbandes gemäß § 39 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem übernehmenden Verband aus, so sind Bestimmungen der Satzung des übernehmenden Verbandes, die gemäß § 39 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine längere Kündigungsfrist als zum Schlusse des Geschäftsjahres vorsehen, nicht anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Arbeitsgericht Köln - 15 BV Ga 12/97
2. Juni 1997
15 BV Ga 12/97 2. Juni 1997