Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit können nur miteinander verschmolzen werden. Sie können ferner im Wege der Verschmelzung durch eine Aktiengesellschaft, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand hat (Versicherungs-Aktiengesellschaft), aufgenommen werden.
UmwG 1995 § 109 Verschmelzungsfähige Rechtsträger
Umwandlungsgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.