Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit können nur miteinander verschmolzen werden. Sie können ferner im Wege der Verschmelzung durch eine Aktiengesellschaft, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand hat (Versicherungs-Aktiengesellschaft), aufgenommen werden.
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UmwG 1995 § 109 Verschmelzungsfähige Rechtsträger
Umwandlungsgesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Arbeitsgericht Köln - 15 BV Ga 12/97
2. Juni 1997
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15 BV Ga 12/97 | 2. Juni 1997 |