Erfaßt die Ausgliederung das gesamte Unternehmen des Einzelkaufmanns, so bewirkt die Eintragung der Ausgliederung nach § 131 das Erlöschen der von dem Einzelkaufmann geführten Firma. Das Erlöschen der Firma ist von Amts wegen in das Register einzutragen.
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UmwG 1995 § 155 Wirkungen der Ausgliederung
Umwandlungsgesetz
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 3062/15
29. Januar 2016
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17 K 3062/15 | 29. Januar 2016 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 529/14
27. März 2015
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17 K 529/14 | 27. März 2015 |