Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 17 K 3062/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen die Untersagung der gewerblichen Sammlung von Alttextilien im Kreisgebiet des Beklagten.
3Die Klägerin ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, welches Alttextilien und -schuhe mittels Altkleidercontainern einsammelt. Im Kreisgebiet X. unterhält die Klägerin ihren Angaben zufolge insgesamt 33 Altkleidersammelcontainer. Die Aufstellung, Leerung und Reinigung ihrer Altkleidersammelcontainer sowie den hierbei anfallenden Bereitschaftsdienst hat die Klägerin durch Dienstleistungsvertrag vom 18. Dezember 2012 in der Fassung des Nachtrags Nr. 1 vom 21. November 2013 (jeweils § 2 Vertragsgegenstand) der Firma D. KG übertragen.
4Ausweislich des Handelsregisterauszuges des Amtsgerichts N. (HRB 6158) ist die Klägerin entstanden durch Ausgliederung der Gesamtheit des von dem Einzelkaufmann W. O. unter der Firma O1. e.K. in M. -H. (AG N. HRA 4648) betriebenen Unternehmens nach Maßgabe des Ausgliederungsplanes vom 24. Juli 2012. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin datiert ebenfalls vom 24. Juli 2012. Die Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts N. erfolgte am 10. September 2012.
5Mit Schreiben vom 25. August 2012 (Eingang bei dem Beklagten: 28. August 2012) wurde durch die Firma O1. e.K. bei dem Beklagten eine gewerbliche Sammlung von Alttextilien und -schuhen gemäß § 72 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) angezeigt. Die gewerbliche Sammlung habe bereits vor dem 1. Juni 2012 stattgefunden. Träger der Sammlung sei die Firma O1. e.K. Als verantwortliche Person und Ansprechpartner wurde W. O. benannt. Ferner wurde angegeben, es werde mittels Altkleidercontainern, die wöchentlich geleert würden, eine unbefristete Sammlung durchgeführt. Die Sammelmenge belaufe sich auf maximal 10 t pro Monat. Zur Darlegung der Verwertungswege sowie der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der gesammelten Abfälle wurde ausgeführt, bei der Entleerung der Altkleidercontainer würden Textilien von Fehlwürfen getrennt und in Lagern untergebracht. Die gesammelten Textilien würden an die Firmen W1. U. S. SP. zoo aus Polen und P. B. s.l. aus Spanien veräußert und von diesen Firmen zur Wiederverwendung vorbereitet bzw. recycelt. Die Fehlwürfe (ca. 8 % des Sammelumfangs) würden durch die Müllheizkraftwerk L. GmbH entsorgt. Der Sammlungsanzeige wurde u.a. eine Gewerbeanmeldung der Firma O1. e.K., Bestätigungen der Firmen P. B. s.l. und W1. U. S. SP. zoo über das Bestehen eines unbefristeten Geschäftsverhältnisses hinsichtlich der Abnahme von Alttextilien zwischen diesen Firmen und der Firma O1. e.K. sowie eine vom Regierungspräsidium L. bestätigte Anzeige gemäß § 53 KrWG beigefügt.
6Auf die Sammlungsanzeige teilte der Beklagte der Firma O1. e.K. unter dem 17. September 2012 mit, er erachte die Anzeige als unvollständig und forderte die Firma O1. e.K. auf, ihre Sammlungsanzeige bis zum 17. Oktober 2012 zu ergänzen. Darauf wurde seitens der Klägerin unter dem 17. Oktober 2012 mitgeteilt, dass die Firma O1. e.K. zwischenzeitlich in die Firma E. GmbH umgewandelt worden sei. Zugleich wurden ergänzende Angaben zur Zahl der im Kreis X. aufgestellten Altkleidersammelcontainer gemacht. Mit Schreiben vom 9. November 2012 teilte der Beklagte der Klägerin mit, die Sammlungsanzeige sei nach wie vor unvollständig und nicht prüffähig. Vor diesem Hintergrund sei beabsichtigt, die angezeigte Sammlung zu untersagen. Nachdem seitens der Klägerin keine Reaktion erfolgte, untersagte der Beklagte ihr mit Ordnungsverfügung vom 30. Januar 2013 im Gebiet des Kreises X. entsprechend der Anzeige vom 25. August 2012 gewerblich Altkleider und Altschuhe zu sammeln (Ziffer I.), ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer II.) und drohte für jeden Fall der Zuwiderhandlung je Sammeltag gegen die Anordnung unter Ziffer I. ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 Euro an (Ziffer III.). Gegen die Ordnungsverfügung vom 30. Januar 2013 wurde seitens der Klägerin am 8. Februar 2013 vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben (Az. 17 K 1575/13) und am 23. Juli 2013 ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (Az. 17 L 1352/13). Dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde durch Beschluss vom 5. November 2013 – 17 L 1352/13 – stattgegeben. Im Verlauf des Klageverfahrens 17 K 1575/13 machte die Klägerin unter dem 11. Februar 2013, dem 22. Juli 2013 und dem 7. April 2014 ergänzende Angaben zu ihrer Sammlungsanzeige, insbesondere zu den Verwertungswegen, der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sowie zu ihrem Dienstleistungspartner, der Firma D. KG. Die Klage im Verfahren 17 K 1575/13 wurde seitens der Klägerin am 8. April 2014 zurückgenommen.
7Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 beantragte die Klägerin beim Beklagten gemäß § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) die Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 30. Januar 2013 mit Wirkung für die Vergangenheit. Zur Begründung führte sie aus, gleichlautende Ordnungsverfügungen des Beklagten hätten sich als formell rechtswidrig erwiesen. Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Schreiben vom 1. Juli 2014 ab. Zur Begründung führte er aus, es bestehe keine Möglichkeit, nachträglich mit Wirkung für die Vergangenheit Altkleidersammelcontainer in seinem Zuständigkeitsbereich aufzustellen. Der Antrag der Klägerin vom 26. Mai 2014 werde daher als neue Anzeige im Sinne von § 18 KrWG gewertet und die Zulässigkeit der angezeigten Sammlung unter Berücksichtigung der bislang beigebrachten Unterlagen geprüft. Die Klägerin wies mit Schreiben vom 25. Juli 2014 darauf hin, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt gemäß § 48 VwVfG NRW ausdrücklich auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden könne, und beantragte erneut die Rücknahme der Ordnungsverfügung vom 30. Januar 2013.
8Unter dem 6. August 2014 hörte der Beklagte die Klägerin gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW zur beabsichtigten erneuten Untersagung der angezeigten gewerblichen Sammlung an und gab ihr Gelegenheit, hierzu bis zum 12. September 2014 Stellung zu nehmen. Insoweit führte er aus, die Klägerin und die in ihrem Auftrag agierenden Unternehmen stellten in seinem Zuständigkeitsbereich regelmäßig Sammelcontainer auf öffentlichen Flächen ohne entsprechende Sondernutzungserlaubnis bzw. auf Privatgrundstücken ohne Einverständnis der Grundstückseigentümer auf. Vor dem Hintergrund der beabsichtigten Untersagung werde das Schreiben der Klägerin vom 25. Juli 2014 als gegenstandslos betrachtet. Mit Schreiben vom 10. September 2014 teilte die Klägerin mit, es sei ihr nicht möglich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen der beabsichtigten Sammlungsuntersagung Stellung zu nehmen, weil der Beklagte keine Tatsachen benannt habe. Der Beklagte konkretisierte daraufhin mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 die in den kreisangehörigen Gemeinden L1. -M1. , I. , S1. , T. und N1. festgestellten Verstöße gegen öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Erlaubnispflichten bei der Aufstellung von Altkleidersammelcontainern durch die Klägerin bzw. die von ihr beauftragten Firmen D. KG und Kontainer Service C. (L2. ). Auf Grundlage dieser Rechtsverstöße bestünden Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin. Es sei beabsichtigt, die angezeigte gewerbliche Sammlung zu untersagen. Die Klägerin erhielt erneut Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21. November 2014. Eine Reaktion darauf erfolgte nicht.
9Mit Ordnungsverfügung vom 27. März 2015 (zugestellt am 31. März 2015) nahm der Beklagte seine Ordnungsverfügung (Sammlungsuntersagung) vom 30. Januar 2013 gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW mit sofortiger Wirkung zurück. Zugleich untersagte er der Klägerin mit Wirkung ab dem 7. Mai 2015 im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Kreises X. gewerblich Altkleider und/oder Altschuhe zu sammeln und gab ihr auf, die Neuaufstellung von Containern ab dem 7. Mai 2015 zu unterlassen bzw. zu unterbinden und alle ihre und in ihrem Auftrag im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Kreises X. aufgestellten Sammelbehälter bis spätestens zum Ablauf des 6. Mai 2015 abzuziehen (Ziffer 1). Hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziffer 2). Für den Erlass der Ordnungsverfügung setzte der Beklagte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 250,00 Euro fest (Ziffer 3).
10Der Beklagte stützte die verfügte Sammlungsuntersagung auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Zur Begründung führte er aus, es bestünden eindeutige Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit der Klägerin und ihres Geschäftsführers W. O. , als der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Person. Die Klägerin habe im Kreisgebiet des Beklagten in der Vergangenheit regelmäßig Altkleidersammelcontainer auf öffentlichen Flächen ohne die hierfür erforderliche Sondernutzungserlaubnis sowie auf Privatgrundstücken ohne Kenntnis und Einverständniserklärung der jeweiligen Grundstückseigentümer aufgestellt. Die Containeraufstellung sei durch die von der Klägerin beauftragte Firma D. KG sowie in einem Fall durch die Firma Kontainer Service C. (L2. ) (nachfolgend Verstoß Nr. 2.) erfolgt. Im Zeitraum von Juli 2013 bis März 2015 seien im Kreisgebiet X. insgesamt 18 Verstöße gegen öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Erlaubnispflichten bei der Containeraufstellung festgestellt worden (1. L1. -M1. , N2. Straße 104, Privatgrundstück, festgestellt im Juli 2013; 2. I. , C1.------straße , Privatgrundstück, festgestellt im November 2013; 3. S1. , Wendehammer Xantener Straße, öffentliche Fläche, festgestellt im Mai 2014; 4. S1. , B1.----straße /Ecke C2.-----straße , öffentliche Fläche, festgestellt im Mai 2014; 5. T. , drei Privatgrundstücke, festgestellt im Mai 2014; 6. S1. , Y. Straße 36-38, Privatgrundstück, festgestellt im Juni 2014; 7. S1. , G.----straße , öffentliche Fläche, festgestellt im August 2014; 8. N1. , Am T1. , öffentliche Fläche, festgestellt im Juli 2014; 9. N1. , I1. Straße 86, öffentliche Fläche, festgestellt im Juli 2014; 10. N1. , I2. Straße/Ecke X1. -B2. -Straße, öffentliche Fläche, festgestellt im Juli 2014; 11. N1. , N3. -F. -Ring, gegenüber Hausnummer 3, öffentliche Fläche, festgestellt im Juli 2014; 12. N1. , M2.--------weg 63, auf dem Gehweg, öffentliche Fläche, festgestellt im November 2014; 13. N1. , F1. Straße/Ecke B3.--------straße , Privatgrundstück, festgestellt im November 2014; 14. N1. , S2.----straße 507, Privatgrundstück, festgestellt im Januar 2015; 15. N1. , H1.-------straße , öffentliche Fläche, festgestellt im Januar 2015; 16. X. , P1. -C3. -Straße/Ecke I3. -C4. -Straße, Privatgrundstück, festgestellt im Februar 2015; 17. X. , B4.----straße /Ecke G1. -H2. -Straße, Privatgrundstück, festgestellt im Februar 2015; 18. N1. , G2.----straße 61-77, Privatgrundstück, festgestellt im März 2015). Hierbei handele es sich um ein massives und systematisches Fehlverhalten. Die durch die Firma D. KG herbeigeführten Verstöße gegen öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Erlaubnispflichten bei der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen seien der Klägerin aufgrund des zwischen ihr und der Firma D. KG geschlossenen Dienstleistungsvertrages vom 18. Dezember 2012 in der Fassung des Nachtrags Nr. 1 vom 21. November 2013 zuzurechnen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer der Klägerin zugleich Kommanditist und Prokurist der Firma D. KG sei. Es gehöre zum Geschäftsmodell der Klägerin, massiv und systematisch gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften und privatrechtliche Eigentumsansprüche zu verstoßen.
11Die Klägerin hat am 21. April 2015 Klage erhoben.
12Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die in der Ordnungsverfügung vom 27. März 2015 verfügte Untersagung der von ihr angezeigten gewerblichen Sammlung sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Die angefochtene Ordnungsverfügung sei formell rechtswidrig, weil es bei dem Beklagten an einer hinreichenden organisatorischen und personellen Trennung zwischen unterer Umweltschutzbehörde und öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger fehle. Die Ordnungsverfügung sei auch materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG lägen nicht vor. Die vom Beklagten geltend gemachten Verstöße gegen öffentliches Straßenrecht und privatrechtliche Erlaubnispflichten seien für die Zuverlässigkeitsbeurteilung irrelevant. Bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals „Bedenken gegen die Zuverlässigkeit“ dürften Verstöße gegen öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Erlaubnispflichten mit straßenrechtlichem Bezug nicht berücksichtigt werden. Die Vorschrift des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG sei einschränkend dahingehend auszulegen, dass bei der Prüfung der Zuverlässigkeit des gewerblichen Sammlers nur die in § 8 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) aufgeführten Kriterien berücksichtigt werden dürfen. Verstöße gegen straßenrechtliche Vorschriften seien in § 8 EfbV nicht aufgeführt. Dessen ungeachtet werde bestritten, dass ihre Sammelcontainer an den vom Beklagten in der Ordnungsverfügung genannten Standorten aufgestellt seien. Lediglich der unter Nr. 1 benannte Sammelcontainer in L1. -M1. sei am dortigen Standort aufgestellt. Allerdings existiere für die Aufstellung dieses Containers ein Gestattungsvertrag vom 12. Juni 2013. Unabhängig davon könnten ihr etwaige Verstöße gegen straßenrechtliche Vorschriften durch die Firmen D. KG und Kontainer Service C. (L2. ) nicht zugerechnet werden, weil die Aufstellung nicht von ihr, sondern allein von den beauftragten Firmen veranlasst worden sei. Aufträge zur Containeraufstellung an den vom Beklagten benannten Standorten habe sie nicht erteilt. Von ihr gemachte Standortvorgaben seien vom Fahrpersonal der beauftragten Firmen in der Vergangenheit nicht immer exakt umgesetzt worden. Mittlerweile werde die Einhaltung der Standortvorgaben strikter kontrolliert. Hinzu komme, dass Sammelcontainer der Klägerin in vielen Fällen unerlaubt von Konkurrenten entwendet und an andere Standorte verbracht würden, ohne die Aufkleber der Container zu entfernen. Sie wisse nicht, wo sich die entwendeten Container befänden und könne daher nicht gegen etwaige Verstöße einschreiten. Das Zuverlässigkeitskriterium in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG dürfe nicht personenbezogen ausgelegt werden, weil dies dazu führe, dass eine Sammlungsuntersagung in einer einzelnen Kommune faktisch einem bundesweiten Gewerbeverbot gleichkomme, sofern andere Behörden oder Gerichte auf die Feststellungen in der einzelnen Kommune Bezug nähmen.
13Die Klägerin beantragt sinngemäß,
14Ziffern 1 bis 3 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. März 2015 aufzuheben.
15Der Beklagte beantragt sinngemäß,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung. Ergänzend führt er aus, die angefochtene Ordnungsverfügung sei formell rechtmäßig. Die erforderliche organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche der unteren Umweltschutzbehörde und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sei gewährleistet. Die personelle Trennung der Aufgabenbereiche werde dadurch sichergestellt, dass die ursprünglich der Stelle 661000 (Frau I4. T2. ) zugewiesenen Aufgaben „Verwaltungsstreitverfahren im Rahmen der Abfallentsorgung einschließlich Aufsichtsaufgaben“ sowie „Verwaltungsaufgaben im Rahmen der Wahrnehmung der Entsorgungspflicht“ nunmehr der Stelle 050070 (Herr N3. X2. ) zugewiesen worden seien. Auch die Produktverantwortung für das Produkt „Abfallentsorgung, Abfallgebühren (110201)“ sei von der Stelle 661000 auf die Stelle 050070 verlagert worden. Von der Inhaberin der Stelle 661000 (Frau I4. T2. ) würden damit keine Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers mehr wahrgenommen. Die organisatorische Trennung der betreffenden Aufgabenbereiche sei dadurch sichergestellt, dass die ursprünglich dem Fachdienst 66 „Umwelt“ mit Herrn N3. G3. als Fachdienstleiter und unmittelbarem Dienstvorgesetzten zugeordnete 0,5-Stelle 661140 mit den übergeordneten Aufgaben „Beauftragter für die KWA“ und „Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger“ mit der 0,5-Stelle 050070 zusammengelegt und die Stelle 050070 dem Vorstandsmitglied 5, Herrn I5. D1. , als unmittelbarem Dienstvorgesetzten zugeordnet worden sei. Die Ordnungsverfügung sei auch materiell rechtmäßig. Es bestünden hinreichende Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit der Klägerin und ihres Geschäftsführers gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Zusätzlich zu den in der angefochtenen Ordnungsverfügung aufgeführten insgesamt 18 straßenrechtlichen Verstößen gegen öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Erlaubnispflichten seien im Kreisgebiet X. durch die Firma D. KG zwischenzeitlich sechs weitere der Klägerin zuzuordnende Rechtsverstöße bei der Containeraufstellung festgestellt worden (19. X. , S3.-----straße , Privatgrundstück, festgestellt im April 2015; 20. I. , E1. Straße, Privatgrundstück, festgestellt im April 2015; 21. X. , E2. , öffentliche Fläche, festgestellt im April 2015; 22. X. , X3.----straße , Privatgrundstück, festgestellt im April 2015; 23. X. , G4.---straße 64, Privatgrundstück, festgestellt im Januar 2015; 24. X. , S4. -E3. -Straße 7, Privatgrundstück, festgestellt im Januar 2015).
18Die Beteiligten haben sich durch Schriftsätze vom 3. Juni 2015 (Beklagter) und 12. August 2015 (Klägerin) mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, bleibt ohne Erfolg.
22A. Die zulässige Klage ist unbegründet.
23Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
24I. Die Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Sammlungsuntersagung (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 27. März 2015) als Dauerverwaltungsakt ist auf der Grundlage des derzeit geltenden Rechts zu beurteilen,
25vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn. 46; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 – 20 A 2798/11 –, juris Rn. 32.
26Die vom Beklagten ausgesprochene Sammlungsuntersagung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG (Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen).
27II. Die Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig.
281. Der Beklagte hat als zuständige Behörde gehandelt. Er ist als untere Umweltschutzbehörde gemäß § 38 Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz – LAbfG –) i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) i.V.m. Teil A des Verzeichnisses zur ZustVU für den Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuständig.
29Zwar kann vor dem Hintergrund verfassungsrechtlich gebotener Distanz und Unabhängigkeit des Staates die darin geregelte Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte problematisch sein, da diese als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 5 Abs. 1 LAbfG selbst Abfall sammeln (nur kreisfreie Städte, bei Kreisen ist die Sammlung und Beförderung hingegen grundsätzlich den kreisangehörigen Gemeinden übertragen, § 5 Abs. 6 Satz 1 LAbfG) oder zumindest für dessen Verwertung verantwortlich sind (§ 5 Abs. 2 LAbfG) und ggf. zugleich am Anzeigeverfahren betreffend gewerbliche/gemeinnützige Abfallsammlungen beteiligt werden, § 18 Abs. 4 Satz 1 KrWG.
30Ein derartiges „Neutralitätsgebot“ des Staates folgt zumindest aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG), und zwar als Teil des Gebotes eines fairen Verfahrens,
31vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 39.07 –, juris Rn. 24.
32Insoweit mag eine vollständige Trennung der Zuständigkeiten (untere Umweltschutzbehörde und öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger) wünschenswert sein, sie bildet aber keine notwendige Voraussetzung für die gebotene Distanz und Unabhängigkeit. Eine Behörde mit Doppelzuständigkeit hat als Teil der öffentlichen Verwaltung in beiden ihr übertragenen Funktionen dem Gemeinwohl zu dienen, ist an Recht und Gesetz gebunden und untersteht exekutiver Aufsicht. Angesichts dessen ist eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch sie jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist,
33vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2009 – 9 A 39.07 –, juris Rn. 24; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn. 37; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2014 – 20 B 669/13 –, juris Rn. 7; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2014 – 17 L 2471/14 –, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn. 34 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. April 2014 – 17 K 8550/12 –, juris Rn. 58 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 2013 – 17 L 260/13 –, juris Rn. 17.
34Dabei ist von einer solchen Trennung dann auszugehen, wenn behördenintern unterschiedliche Einheiten und Sachbearbeiter für die Erfüllung der Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger einerseits bzw. untere Umweltschutzbehörde andererseits zuständig sind und zumindest die unmittelbaren Vorgesetzten der Sachbearbeiter nicht personenidentisch sind,
35vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris Rn. 51; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. März 2015 – 17 L 2733/14 –, juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2015 – 17 K 4877/13 –, juris Rn. 65; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2015 – 17 K 6920/14 –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. März 2015 – 17 K 8213/13 –, n.v.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2014 – 17 L 2471/14 –, juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn. 34 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 19. April 2013 – 17 L 440/13 –, juris Rn. 10 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. März 2013 – 17 L 260/13 –, juris Rn. 13 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Mai 2013 – 17 L 585/13 –, juris Rn. 9 ff.
36Eine organisatorische und personelle Trennung der Aufgabenbereiche der unteren Umweltschutzbehörde und des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im vorgenannten Sinne war im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 27. März 2015 bei dem Beklagten gegeben; diese besteht auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Ausweislich der Angaben des Beklagten im gerichtlichen Verfahren sowie des von ihm vorgelegten Dienstverteilungsplanes (Stand: 1. Mai 2014) werden die Aufgaben der unteren Umweltschutzbehörde von der Inhaberin der Stelle 661000 (Frau I4. T2. ) wahrgenommen. Demgegenüber werden die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vom Inhaber der Stelle 050070 (Herr N3. X2. ) wahrgenommen. Die Fachdienstleitung des Fachdienstes 66 „Umwelt“ (Herr N3. G3. ) hat ausschließlich bezüglich der Stelleninhaberin 661000 (Frau I4. T2. ) Vorgesetzten- und Weisungsfunktion, nicht aber gegenüber dem Stelleninhaber 050070 (Herr N3. X2. ). Die Vorgesetzten- und Weisungsfunktion gegenüber dem Stelleninhaber 050070 (Herr N3. X2. ) wird unmittelbar durch das Vorstandsmitglied 5 (Herrn I5. D1. ) wahrgenommen.
37Die in der Vergangenheit bei dem Beklagten vorhandenen Defizite hinsichtlich der organisatorischen und personellen Trennung der Aufgabenbereiche von unterer Umweltschutzbehörde und öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger,
38vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 8. April 2014 – 17 K 8550/12 –, juris Rn. 54 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. April 2014 – 17 K 1580/13 –, juris Rn. 53 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. April 2014 – 17 K 4098/13 –, juris Rn. 55 ff.,
39wurden zwischenzeitlich mit Wirkung zum 1. Mai 2014 durch Inkrafttreten und Umsetzung des aktuellen – im gerichtlichen Verfahren vorgelegten – Dienstverteilungsplanes behoben.
402. Die Klägerin ist mit Schreiben vom 6. August 2014 und 24. Oktober 2014 ordnungsgemäß im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW zum beabsichtigten Erlass einer Sammlungsuntersagung angehört worden.
41III. Die Ordnungsverfügung ist materiell rechtmäßig.
42Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG sind gegeben.
43Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben.
441. Bei der von der Klägerin im Kreisgebiet X. durchgeführten gewerblichen Sammlung handelt es sich um eine angezeigte Sammlung. Der sachliche Anwendungsbereich des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist mithin eröffnet.
45Die Klägerin kann sich in zulässiger Weise auf die unter dem 25. August 2012 (Eingang bei dem Beklagten: 28. August 2012) vorgenommene Sammlungsanzeige der Firma O1. e.K. berufen,
46vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. März 2014 – 20 B 703/13 –, juris Rn. 28; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris Rn. 60.
47Das gesamte Unternehmen der Firma O1. e.K. (als seinerzeit grundsätzlich geeigneter Anzeigender) ist nach Einreichung der Anzeige bei dem Beklagten ordnungsgemäß zur Neugründung der Klägerin ausgegliedert worden, wodurch es im Moment der Eintragung im Handelsregister (10. September 2012) als Gesamtheit auf die Klägerin übertragen wurde und die Firma O1. e.K. erlosch, §§ 123 Abs. 3 Nr. 2, 152 Satz 1, 155 Satz 1, 158 Umwandlungsgesetz (UmwG). Da das gesamte Unternehmensvermögen der Firma O1. e.K. auf die Klägerin überging, § 20 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 125 Satz 1 UmwG, folgte Letztere auch in die Stellung als Anzeigende nach,
48vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris Rn. 62; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 17 L 187/14 –, n.v.
492. Anzeigender ist der Träger der gewerblichen Sammlung, also die natürliche oder – wie hier – juristische Person, welche die Sammlung in eigener Verantwortung durchführt oder durchführen lässt,
50vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2014 – 20 B 881/13 –, n.v.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2014 – 10 S 2273/13 –, juris Rn. 11; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris Rn. 66.
51Der Anzeigende muss sich nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG das Verhalten der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen natürlichen Personen zurechnen lassen. Diese sind nicht nur nach § 2 Abs. 5 EfbV diejenigen natürlichen Personen, die vom Träger der gewerblichen Sammlung mit der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle der durchgeführten Sammlung – insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und Anordnungen – bestellt worden sind, sondern darüber hinaus auch diejenigen Personen, die bestimmenden Einfluss auf die Durchführung der Sammlung ausüben,
52vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris Rn. 68; Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 18 Rn. 75.
53Die für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortliche Person wird in vielen Fällen das Organ oder der Geschäftsführer sein, kann aber auch der lokale Betriebs- bzw. Niederlassungsleiter sein,
54vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris Rn. 70.
553. Unzuverlässig im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben. Handelt es sich bei dem Gewerbetreibenden um eine juristische Person, ist auf das Verhalten der für sie handelnden gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter abzustellen. Deren (Un-)Zuverlässigkeit schlägt unmittelbar auf den Gewerbetreibenden durch,
56vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn. 58; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 20 B 444/13 –, juris Rn. 11.
57Ob der Wortlaut des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG einer einschränkenden Auslegung dahingehend bedarf, (bloße) Bedenken gegen die Zuverlässigkeit reichten für eine Untersagung nicht aus, es müsse vielmehr ein massives und systematisches Fehlverhalten „annähernd feststehen“,
58vgl. in diesem Sinne OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 122/13 –, juris Rn. 22 ff.,
59weil eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig den Schutzbereich der Art. 12, 14 GG tangieren dürfte, kann offen bleiben. Denn in jedem Falle – gerade auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten – müssen in Ansehung, dass durch die Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig vorgenannte Grundrechte tangiert sein dürften, die Bedenken unabhängig von dem Grad ihrer Gewissheit ein so starkes Gewicht haben, dass sie, gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung im Einzelfall rechtfertigen,
60vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn. 64; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 530/13 –, juris Rn. 4 ff.; in diesem Sinne auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 10 S 30/14 –, juris Rn. 11; VGH Bayern, Beschluss vom 2. Mai 2013 – 20 AS 13.700 –, juris Rn. 22 und 25.
61Dies wird in der Regel nur der Fall sein, wenn sich der Gesamteindruck der Unzuverlässigkeit auf hinreichend aussagekräftige konkrete Tatsachen zurückführen lässt. Bloße Vermutungen oder rein empirische Erfahrungssätze reichen hierfür nicht aus,
62vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn. 66.
63Es besteht indes keine Veranlassung, die Zuverlässigkeitsprüfung allein auf den Zuständigkeitsbereich der untersagenden Behörde zu beschränken und nur Tatsachen zugrunde zu legen, die dort zutage getreten sind. Denn die Zuverlässigkeit ist ein personenbezogenes Merkmal, kein regionales. Regelmäßig dürfte sich ein Verhalten deshalb nicht stadt- oder kreisbezogen beurteilen lassen, insbesondere gibt es keinen Grund, warum die Manifestation nicht ordnungsgemäßer Gewerbeausübung in einem Sammelgebiet etwa in einem Nachbarkreis von vornherein außer Betracht bleiben müsste,
64vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn. 67.
65Das Verdikt über die Zuverlässigkeit, welches vom Gericht voll zu überprüfen ist, ist ein Wahrscheinlichkeitsurteil. Es muss bei prognostischer Betrachtung die Gefahr bestehen, dass es im Falle der weiteren Durchführung der Sammlung zu gewichtigen Verstößen gegen abfallrechtliche und sonstige im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung einschlägigen Vorschriften kommen wird,
66vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn. 85; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 20 B 444/13 –, juris Rn. 11.
67Das ist jedenfalls bei massiven und systematischen Verstößen gegen solche Vorschriften in der Vergangenheit in der Regel anzunehmen,
68vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 530/13 –, juris Rn. 10; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 –, juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 476/13 –, juris Rn. 27.
69Zu den sonstigen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung einschlägigen Vorschriften gehören auch straßenrechtliche Normen. Denn die für eine Untersagung relevante Frage der (Un-)Zuverlässigkeit ist nicht allein anhand der oder über die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien zu konkretisieren. Unabhängig davon, ob im Rahmen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung von einer abschließenden Konkretisierung der Zuverlässigkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EfbV durch Abs. 2 der Vorschrift auszugehen ist, lässt sich den Gesetzesmaterialien zum Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht entnehmen, der Gesetzgeber habe eine einschränkende Auslegung des Zuverlässigkeitsbegriffs in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG in der Weise im Blick gehabt, es solle allein auf die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien ankommen. Denn – wie dargelegt – ist im Allgemeinen unzuverlässig, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß ausübt. Das schließt sämtliche Anforderungen an die Tätigkeit ein. In systematischer Hinsicht stellen die Zuverlässigkeitsregelungen in §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 2 EfbV speziellere Regelungen im Verhältnis zu § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG dar, weil sie nur für Inhaber und verantwortliche Personen von Entsorgungsfachbetrieben gelten, während die Durchführung einer Sammlung nach § 18 KrWG nicht voraussetzt, dass das Sammlungsunternehmen Entsorgungsfachbetrieb sein muss. Entsprechendes gilt für die Person, welche eine Sammlung anzeigt oder für sie verantwortlich ist. Auch aus § 53 KrWG ergibt sich nicht, dass ein Sammler von (nicht gefährlichen) Abfällen zwingend Entsorgungsfachbetrieb sein muss. Die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien mögen eine Orientierungshilfe bei der Auslegung des Zuverlässigkeitsbegriffs in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG darstellen, sie bilden jedoch keine Grenze in dem Sinne, dass nur die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien zur Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG herangezogen werden dürfen und dementsprechend straßenrechtliche Aspekte außer Betracht zu bleiben haben,
70vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn. 55; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 –, juris Rn. 12.
71Entsprechendes gilt für die Zuverlässigkeitsregelung in § 3 Abs. 2 der am 1. Juni 2014 in Kraft getretenen Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV), die abgesehen von kleineren Abweichungen im Wesentlichen inhaltsgleich zu § 8 Abs. 2 EfbV Regelbeispiele für die Annahme einer Unzuverlässigkeit des Betriebsinhabers enthält. Weder dem Wortlaut noch den Gesetzesmaterialien zu § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG kann entnommen werden, dass für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG lediglich die in § 3 Abs. 2 AbfAEV genannten Kriterien Berücksichtigung finden dürfen und straßenrechtliche Aspekte außer Betracht bleiben müssen. Hierfür spricht nicht zuletzt die Systematik des § 3 AbfAEV. Denn § 3 Abs. 1 AbfAEV rekurriert nach seinem ausdrücklichen Wortlaut allein auf die Zuverlässigkeit im Sinne von § 53 Abs. 2 Satz 1 KrWG und § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG, nimmt indes keinen Bezug auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Vor dem Hintergrund dieses durch § 3 Abs. 1 AbfAEV vorgegebenen sachlichen Anwendungsbereiches der Vorschrift, können sich die in § 3 Abs. 2 AbfAEV enthaltenen Konkretisierungen in Form spezieller Regelbeispiele unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten nicht auf Vorschriften beziehen, die von dem in § 3 Abs. 1 AbfAEV vorgegebenen Regelungsrahmen nicht erfasst sind,
72vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn. 57; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris Rn. 83; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn. 77.
73Auch sonst erschließt sich nicht, warum straßenrechtliche Aspekte bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG (generell) ausgenommen sein sollten. Dies macht jedenfalls dann keinen Sinn, wenn diese Aspekte im unmittelbaren Zusammenhang mit dem im Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelten Vorgang der Sammlung stehen. Davon ist auszugehen, da nach § 3 Abs. 15 KrWG eine Sammlung durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert wird und das Aufstellen von Containern unmittelbar dem Einsammeln von Abfällen (Alttextilien) dient, vorausgesetzt es kommt gerade dabei oder dadurch zu straßenrechtlichen Verstößen,
74vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn. 76.
75Dabei liegt ein Verstoß gegen straßenrechtliche Vorschriften nicht nur dann vor, wenn Container ohne Sondernutzungserlaubnis im dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Raum aufgestellt werden, sondern auch dann, wenn die Befüllung von auf Privatgrundstücken abgestellten Containern nur vom öffentlichen Straßenraum aus möglich ist,
76vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn. 78; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Juni 2014 – 11 A 2816/12 –, juris Rn. 33.
77Die Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist zudem dann anzunehmen, wenn Sammelcontainer systematisch und in massiver Weise widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufgestellt werden,
78vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn. 83; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 10 S 30/14 –, juris Rn. 18; ebenso angedeutet OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 – 20 B 607/13 –, juris Rn. 13.
79Auch im Rahmen des insoweit vergleichbaren § 35 Gewerbeordnung (GewO) rechtfertigen Zuwiderhandlungen gegen zivilrechtliche Normen grundsätzlich eine Gewerbeuntersagung, wenn die Rechtsverstöße so häufig auftreten, dass sie auf charakterliche Mängel schließen lassen, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Hinblick auf das ausgeübte Gewerbe begründen,
80vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris Rn. 90; Ehlers, in: Ehlers/Fehling/Pünder (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, Band 1, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 3. Auflage 2012, § 18 Rn. 56; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Auflage 2011, § 35 Rn. 75.
81Dabei können sowohl – bei hinreichender Schwere – einzelne Verstöße eine Untersagung rechtfertigen, als auch eine Vielzahl kleinerer Gesetzesverletzungen, die jeweils für sich betrachtet keine ausreichende Grundlage für eine Untersagung bieten würden, wenn sie aufgrund ihrer Häufung einen Hang zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften erkennen lassen,
82vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn. 72 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris Rn. 92; Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 18 Rn. 77.
83Da die Einholung von Sondernutzungserlaubnissen bzw. Einverständniserklärungen von Privaten nicht durch die Klägerin als juristische Person selbst geschehen kann, ist bezüglich des Wahrscheinlichkeitsurteils betreffend die Zuverlässigkeit in erster Linie auf die für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen abzustellen.
84Hinsichtlich des Beurteilungszeitraums für die Frage der Unzuverlässigkeit sind auch zwischen Erlass der Sammlungsuntersagung und dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. gerichtlichen Entscheidung auftretende Änderungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen, da es sich bei der streitgegenständlichen Anordnung um einen Dauerverwaltungsakt handelt,
85vgl. näher OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. August 2013 – 20 A 3044/11 –, juris Rn. 26; VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Juni 2013 – 17 L 645/13 –, n.v. UA Seite 6 mit Verweis auf VGH Bayern, Beschluss vom 24. Juli 2012 – 20 CS 12.841 –, juris Rn. 25; OVG Niedersachsen, Urteil vom 21. März 2013 – 7 LB 56/11 –, juris Rn. 23.
864. Dies zugrunde gelegt, sind im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ausreichende Tatsachen bekannt, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der für die Leitung und Beaufsichtigung der klägerischen Sammlung verantwortlichen Person und damit auch der Klägerin ergeben.
87Seit dem Zeitpunkt der Sammlungsanzeige am 25. August 2012 (Eingang bei dem Beklagten: 28. August 2012) bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung war bzw. ist die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes und der Sammlung verantwortliche Person ausschließlich der jetzige Geschäftsführer der Klägerin, W. O. . Der Geschäftsführer der Klägerin hat jedenfalls im Zeitraum Juli 2013 bis April 2015 bei der Ausübung seiner Tätigkeit (Aufstellung von Altkleidersammelcontainern im öffentlichen Straßenraum bzw. auf Privatgrundstücken) massiv und systematisch gegen öffentlich-rechtliche bzw. zivilrechtliche Erlaubnispflichten verstoßen bzw. solche Verstöße – wegen seiner Leitungsfunktion – zu verantworten. Aus diesem massiven und systematischen Fehlverhalten folgt die Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers der Klägerin und damit zugleich die Unzuverlässigkeit der Klägerin selbst. Bei prognostischer Betrachtung ist mithin davon auszugehen, dass es auch im Fall der (weiteren) Durchführung der Sammlung zu massiven und systematischen Verstößen gegen straßenrechtliche Vorschriften bzw. Zivilrecht kommen wird.
88Maßgeblich für die Annahme eines massiven und systematischen Fehlverhaltens sind der Klägerin zurechenbare Verstöße der Firma D. KG gegen öffentliches Straßenrecht und private Verfügungsrechte bei der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen im Kreisgebiet des Beklagten (23 Verstöße) im Zeitraum Juli 2013 bis April 2015 (hierzu unten a.), in Gesamtschau mit den vom Verwaltungsgericht Düsseldorf durch rechtskräftiges Urteil vom 27. März 2015 festgestellten, der Klägerin zurechenbaren Verstößen der Firma D. KG in den Stadtgebieten L3. (13 Verstöße) und L4. (1 Verstoß),
89vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris Rn. 102 ff. (rechtskräftig),
90den vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 7. Mai 2015 festgestellten, der Klägerin zurechenbaren Verstößen der Firma G5. im Kreis T3. ,
91vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn. 93 ff.,
92sowie den vom Verwaltungsgericht Minden mit rechtskräftigen Urteilen vom 21. Mai 2014 festgestellten und der Klägerin zurechenbaren Verstößen der Firmen F2. -U1. KG und G5. in den Kreisen Q. und I6. (hierzu jeweils unten b.),
93vgl. VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 3593/13 –, juris Rn. 47 ff. (rechtskräftig: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 20 A 1344/14 –, n.v.); VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 1711/13 –, juris Rn. 47 ff. (rechtskräftig: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 20 A 1324/14 –, n.v.).
94a. Betreffend das Kreisgebiet X. (bezüglich der kreisangehörigen Gemeinden X. , N1. , I. , S1. , T. und L1. -M1. ) hat der Beklagte durch Anfertigung von Lichtbildern nebst Beifügung von Katasterauszügen und/oder Kartenmaterial bzw. durch Vorlage schriftlicher Korrespondenz zwischen den betroffenen kreisangehörigen Kommunen und privaten Grundstückseigentümern substantiiert dargelegt, dass im Zeitraum Juli 2013 bis April 2015 in insgesamt 23 Fällen Altkleidersammelcontainer, die nach ihrer Aufschrift eindeutig der Firma D. KG zuzuordnen sind, ohne Zustimmung der jeweiligen Eigentümer auf Privatgrundstücken bzw. ohne Einholung von Sondernutzungserlaubnissen im öffentlichen Straßenraum aufgestellt worden sind. Ausweislich der aussagekräftigen Dokumentation des Beklagten (vgl. Verwaltungsvorgang, Beiakte 2, Bl. 1 bis 118) – auf die Bezug genommen wird – handelt es sich hierbei um folgende Standorte:
951. L1. -M1. , N2. Straße 104, Privatgrundstück, festgestellt im Juli 2013; 2. S1. , Wendehammer Y. Straße, öffentliche Fläche, festgestellt im Mai 2014; 3. S1. , B1.----straße /Ecke C2.-----straße , öffentliche Fläche, festgestellt im Mai 2014; 4. T. , drei Privatgrundstücke, festgestellt im Mai 2014; 5. S1. , Y. Straße 36-38, Privatgrundstück, festgestellt im Juni 2014; 6. S1. , G.----straße , öffentliche Fläche, festgestellt im August 2014; 7. N1. , Am T1. , öffentliche Fläche, festgestellt im Juli 2014; 8. N1. , I1. Straße 86, öffentliche Fläche, festgestellt im Juli 2014; 9. N1. , I2. Straße/Ecke X1. -B2. -Straße, öffentliche Fläche, festgestellt im Juli 2014; 10. N1. , N3. -F. -Ring, gegenüber Hausnummer 3, öffentliche Fläche, festgestellt im Juli 2014; 11. N1. , M2.--------weg 63, auf dem Gehweg, öffentliche Fläche, festgestellt im November 2014; 12. N1. , F1. Straße/Ecke B3.--------straße , Privatgrundstück, festgestellt im November 2014; 13. N1. , S2.----straße 507, Privatgrundstück, festgestellt im Januar 2015; 14. N1. , H1.-------straße , öffentliche Fläche, festgestellt im Januar 2015; 15. X. , P1. -C3. -Straße/Ecke I3. -C4. -Straße, Privatgrundstück, festgestellt im Februar 2015; 16. X. , B4.----straße /Ecke G1. -H2. -Straße, Privatgrundstück, festgestellt im Februar 2015; 17. N1. , G2.----straße 61-77, Privatgrundstück, festgestellt im März 2015; 18. X. , S3.-----straße , Privatgrundstück, festgestellt im April 2015; 19. I. , E1. Straße, Privatgrundstück, festgestellt im April 2015; 20. X. , E2. , öffentliche Fläche, festgestellt im April 2015; 21. X. , X3.----straße , Privatgrundstück, festgestellt im April 2015; 22. X. , G4.---straße 64, Privatgrundstück, festgestellt im Januar 2015; 23. X. , S4. -E3. -Straße 7, Privatgrundstück, festgestellt im Januar 2015.
96Die von der Firma D. KG herbeigeführten insgesamt 23 Verstöße gegen öffentlich-rechtliche bzw. zivilrechtliche Erlaubnispflichten im Kreisgebiet X. im Zeitraum Juli 2013 bis April 2015 sind auch ohne weiteres dem Geschäftsführer der Klägerin als der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Person und damit der Klägerin zuzurechnen.
97Dies folgt bereits aus dem zwischen der Klägerin und der Firma D. KG geschlossenen Dienstleistungsvertrag vom 18. Dezember 2012 in der Fassung des Nachtrags Nr. 1 vom 21. November 2013 (jeweils § 2 Vertragsgegenstand). Mit diesem Dienstleistungsvertrag hat die Klägerin der D. KG die Aufstellung, Leerung und Reinigung ihrer Altkleidersammelcontainer sowie den hierbei anfallenden Bereitschaftsdienst übertragen. Zugleich wird ausdrücklich festgelegt, dass die Klägerin Träger der durchgeführten Sammlungen bleibt. Die Klägerin bestimmt die Standorte der Altkleidersammelcontainer, wobei die D. KG lediglich eigenverantwortlich und ohne Mitwirkung der Klägerin die Aufstellung der Container durchführt. Da die Trägerschaft der von der D. KG durchgeführten Alttextilsammlungen ausweislich des Dienstleistungsvertrages bei der Klägerin verbleibt, muss sie sich auch etwaige Verstöße der D. KG bei der Aufstellung der Container als eigene Verstöße zurechnen lassen. Sie kann sich nicht durch die Delegation der Sammlungsdurchführung an die D. KG im Außenverhältnis von der aus der Sammlungsträgerschaft resultierenden Verantwortlichkeit für die Sammlung freizeichnen. Vielmehr ist sie gehalten, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch ihren Auftragnehmer, die D. KG, bei der Aufstellung von Sammelbehältnissen fortlaufend zu beaufsichtigen und zu überprüfen,
98vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 2 B 348/14 –, juris Rn. 11; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21. Januar 2014 – 7 ME 1/14 –, juris Rn. 5.
99Unabhängig von dem zwischen der Klägerin und der D. KG geschlossenen Dienstleistungsvertrag muss sich die Klägerin die von der D. KG herbeigeführten Verstöße gegen öffentliches Straßenrecht und Privatrecht auch deshalb zurechnen lassen, weil der Geschäftsführer der Klägerin, W. O. , ausweislich der Handelsregisterauszüge der Amtsgerichte X4. (HRA 23713) und B5. (HRA 18223) Einzelprokurist der Firma D. KG ist und damit bestimmenden Einfluss auf die Unternehmenspraxis und damit das Sammlungsverhalten der D. KG hat. Zusätzlich ist der Geschäftsführer der Klägerin Kommanditist der D. KG mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 5.000,00 Euro,
100vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris Rn. 108.
101Der Einzelprokurist eines Unternehmens übt schon deshalb bestimmenden Einfluss auf die Unternehmenspraxis aus, weil die Prokura nach §§ 49 – 53 Handelsgesetzbuch (HGB) eine handelsrechtliche Vollmacht ist, die zu Geschäften jeder Art (Ausnahme: § 49 Abs. 2 HGB) ermächtigt, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, § 49 Abs. 1 HGB,
102vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris Rn. 109; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn. 114 ff.
103Zudem ist W. O. in der Funktion des Einzelprokuristen der D. KG auch eine für die Leitung und Beaufsichtigung der von der D. KG durchgeführten Sammlungen verantwortliche Person, so dass ein etwaiges Fehlverhalten der D. KG bei der Durchführung von gewerblichen Alttextilsammlungen der Klägerin, vermittelt über ihren Geschäftsführer, zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere auch für solche Verstöße gegen öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Erlaubnispflichten, welche die D. KG bei Dienstleistungen – insbesondere Alttextilsammlungen – für andere Auftraggeber als die Klägerin begeht. Denn als Einzelprokurist ist W. O. unabhängig vom jeweiligen Auftraggeber für die gesamte Unternehmenspraxis und damit für sämtliche Sammlungen der D. KG verantwortlich,
104vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris Rn. 111.
105Schließlich ist es der Klägerin im gerichtlichen Verfahren nicht gelungen, die vom Beklagten substantiiert und aussagekräftig dokumentierten Verstöße der D. KG zu entkräften. Vielmehr steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass an sämtlichen 23 Standorten im Kreisgebiet X. (in den kreisangehörigen Gemeinden X. , N1. , I. , S1. , T. und L1. -M1. ) eindeutig der D. KG zuzuordnende Altkleidersammelbehältnisse unter Verstoß gegen öffentlich-rechtliche bzw. privatrechtliche Erlaubnispflichten aufgestellt worden sind.
106Soweit die Klägerin hiergegen pauschal einwendet, an den vom Beklagten aufgeführten Standorten seien durch die D. KG keine Altkleidersammelcontainer aufgestellt worden, wird dieser Einwand durch die vom Beklagten vorgelegte, mit Lichtbildern, Katasterauszügen, Kartenmaterial und schriftlicher Korrespondenz belegte Dokumentation, zweifelsfrei widerlegt. Denn für sämtliche der vorgenannten 23 Standorte ist eindeutig dokumentiert, dass die unter Verstoß gegen öffentlich-rechtliche bzw. zivilrechtliche Erlaubnispflichten aufgestellten Altkleidersammelcontainer mit der Aufschrift der Firma D. KG versehen waren. Die Altkleidersammelbehältnisse sind mithin unzweifelhaft der Firma D. KG zuzuordnen. Folglich muss sich die Klägerin diese Verstöße, vermittelt über ihren Geschäftsführer W. O. , unabhängig davon zurechnen lassen, für welchen Auftraggeber die D. KG die jeweiligen Container aufgestellt hat. Denn der Geschäftsführer der Klägerin ist – wie vorstehend ausgeführt – zugleich Einzelprokurist der D. KG und damit für die gesamte Unternehmenspraxis und sämtliche Sammlungen der Firma D. KG verantwortlich,
107vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris Rn. 113.
108Soweit die Klägerin darüber hinaus einwendet, sie verfüge hinsichtlich des Standortes L1. -M1. , N2. Straße 104 über einen Gestattungsvertrag vom 12. Juni 2013 mit der Firma B6. G6. hinsichtlich der Aufstellung eines Altkleidersammelcontainers, lässt dies den festgestellten Verstoß nicht entfallen. Die Firma B6. G6. ist nämlich nicht Eigentümer des vorgenannten Grundstücks, sondern augenscheinlich lediglich der Mieter bzw. Pächter. Allerdings ist der Mieter bzw. Pächter zur Überlassung des Grundstücks an Dritte im Miet- bzw. Pachtverhältnis nach § 540 Abs. 1 Satz 1, § 581 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ohne die Erlaubnis des Vermieters bzw. Verpächters nicht berechtigt,
109vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn. 121; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 2014 – 17 K 2730/13 –, juris Rn. 108.
110Für eine derartige Erlaubnis ist indes nichts ersichtlich. Ganz im Gegenteil ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen des Beklagten (vgl. Beiakte 2, Bl. 7), dass die Grundstückseigentümerin, die A. C5. Vermögensverwaltungs GmbH & Co. KG, der Stadt L1. -M1. mit Schreiben vom 15. Juli 2013 ausdrücklich mitgeteilt hat, dass kein Einverständnis mit der Aufstellung eines Altkleidersammelcontainers auf dem Grundstück N2. Straße 104 in L1. -M1. bestehe.
111Soweit die Klägerin darüber hinaus behauptet, ihr seien in großem Umfang Altkleidersammelcontainer entwendet worden, die von Konkurrenten, ohne zuvor die Aufkleber von den Containern zu entfernen, an anderen Standorten wieder aufgestellt würden und ihr diese Container, ohne dass sie die Standorte kenne, immer wieder zugerechnet würden, erachtet das Gericht diesen pauschalen und unsubstantiierten Vortrag als verfahrensangepasst und unglaubhaft. Denn die Klägerin hat für keinen einzigen Fall – etwa durch Vorlage von Kopien entsprechender Strafanzeigen – belegt, dass die behaupteten Diebstähle von Altkleidersammelbehältnissen tatsächlich stattgefunden haben.
112Die für das Kreisgebiet des Beklagten über einen Zeitraum von 21 Monaten dokumentierten insgesamt 23 Verstöße gegen öffentliches Straßenrecht bzw. privatrechtliche Erlaubnispflichten erreichen bereits für sich genommen die Schwelle eines massiven und systematischen Fehlverhaltens. Dies folgt insbesondere aus der Massierung der Verstöße im Zeitraum Mai 2014 bis April 2015.
113Angesichts der bereits ein massives und systematisches Fehlverhalten der Klägerin begründenden Rechtsverstöße der Firma D. KG kann dahinstehen, ob der in I. unter Verstoß gegen zivilrechtliche Erlaubnispflichten auf einem Privatgrundstück an der C1.------straße (festgestellt im November 2013) durch die Firma Kontainer Service C. (L2. ) aufgestellte Altkleidersammelcontainer ebenfalls der Klägerin zuzurechnen ist.
114b. Die der Klägerin zuzurechnenden massiven und systematischen Verstöße der Firma D. KG gegen öffentliches Straßenrecht und zivilrechtliche Erlaubnispflichten im Kreisgebiet des Beklagten werden darüber hinaus flankierend durch die in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. März 2015,
115vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris Rn. 102 ff. (rechtskräftig), betreffend der Klägerin zurechenbare Verstöße der Firma D. KG in den Stadtgebieten L3. (13 Verstöße) und L4. (1 Verstoß),
116des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2015,
117vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn. 93 ff., betreffend der Klägerin zurechenbare Verstöße der Firma G5. im Kreis T3. ,
118und des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. Mai 2014,
119vgl. VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 3593/13 –, juris Rn. 47 ff. (rechtskräftig: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 20 A 1344/14 –, n.v.); VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 1711/13 –, juris Rn. 47 ff. (rechtskräftig: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 20 A 1324/14 –, n.v.), betreffend der Klägerin zurechenbare Verstöße der Firmen F2. -U1. KG und G5. in den Kreisen Q. und I6. ,
120enthaltenen Feststellungen auch für andere Sammlungen der Klägerin bestätigt.
121Vor dem Hintergrund des im Verwaltungsgerichtsprozess geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist das erkennende Gericht nicht gehindert, die in den Entscheidungsgründen der (veröffentlichten) Urteile der Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Minden sowie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aufgeführten, und nach den (rechtskräftigen) Feststellungen der Klägerin zuzurechnenden Verstöße der Firmen D. KG, F2. -U1. KG und G5. gegen öffentliches Straßenrecht und Privatrecht in den Städten L3. und L4. sowie den Kreisen T3. , Q. und I6. auch im hiesigen Verfahren der anzustellenden (Un-)Zuverlässigkeitsprognose zugrundezulegen,
122vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris Rn. 117.
123In Fällen der vorliegenden Art, in denen das Verdikt der Unzuverlässigkeit in Rede steht, ist es wegen der Ortsbezogenheit einer auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG gestützten Sammlungsuntersagung auf das Gebiet der jeweiligen Kommune bzw. des jeweiligen Kreises grundsätzlich nur dann problematisch und in der Regel rechtlich unzulässig, „fremde“ Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren zu berücksichtigen bzw. allein darauf Bezug zu nehmen, wenn es an hinreichend aussagekräftig dokumentierten Rechtsverstößen für das Gebiet der untersagenden Kommune bzw. des untersagenden Kreises selbst fehlt,
124vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris Rn. 118; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2015 – 17 K 4877/13 –; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 10 S 30/14 –, juris Rn. 19 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 28. Januar 2013 – W 4 S 12.1130 –, juris Rn. 57; wohl auch VGH Bayern, Beschluss vom 18. November 2013 – 20 CS 13.1625 –, juris Rn. 13.
125Eine derartige Praxis, lediglich auf „fremde“ Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren bzw. Gerichtsentscheidungen Bezug zu nehmen, ohne dass für das Gebiet der die Sammlungsuntersagung aussprechenden Kommune bzw. des Kreises hinreichend tatsachengestützte Anhaltspunkte für die Annahme einer Unzuverlässigkeit des Sammlers gegeben sind, könnte nämlich dazu führen, dass infolge einer Nichtberücksichtigung der Ortsbezogenheit des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG Untersagungsverfügungen ergingen, ohne dass der jeweilige Sammler im betreffenden Gemeinde- oder Kreisgebiet bzw. im näheren Umkreis des Gemeinde- oder Kreisgebietes (in nennenswertem Umfang) gegen öffentlich-rechtliche bzw. zivilrechtliche Erlaubnispflichten verstoßen hätte,
126vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris Rn. 120.
127So liegt der Fall hier allerdings nicht. Die Berücksichtigung der für die Städte L3. und L4. sowie der Kreise T3. , Q. und I6. (rechtskräftig) festgestellten Verstöße führt nicht zu einer vom Kreisgebiet des Beklagten losgelösten und allein auf Grundlage von Verstößen in anderen Kommunen oder Kreisen im Wege der Bezugnahme angestellten (Un-)Zuverlässigkeitsprognose. Denn für das Kreisgebiet des Beklagten wurde mit insgesamt 23 Verstößen bereits eine erhebliche Anzahl der Klägerin zurechenbarer, illegal aufgestellter Altkleidersammelbehältnisse dokumentiert, die – wie vorstehend ausgeführt – bereits für sich genommen die Schwelle eines massiven und systematischen Fehlverhaltens erreicht.
128Nach den rechtskräftigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat die Stadt L3. im dortigen Verfahren 17 K 529/14 durch Anfertigung von Lichtbildern nebst Beifügung von Katasterauszügen sowie durch Vorlage schriftlicher Korrespondenz mit den betroffenen privaten Grundstückseigentümern substantiiert dargelegt, dass im Zeitraum Oktober 2013 bis November 2014 in der Stadt L3. (13 Verstöße) und der Stadt L4. (1 Verstoß) Altkleidersammelcontainer, die ausweislich ihrer Aufschrift eindeutig der Firma D. KG zuzuordnen sind, ohne Zustimmung der jeweiligen Eigentümer auf Privatgrundstücken bzw. ohne Einholung von Sondernutzungserlaubnissen im öffentlichen Straßenraum aufgestellt worden sind,
129vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris Rn. 102 ff.
130Den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im dortigen Verfahren 20 A 2670/13 ist zu entnehmen, dass sowohl die Klägerin selbst als auch die für sie tätige Firma G5. im Kreis T3. bei der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen massiv und systematisch gegen öffentliches Straßenrecht und privatrechtliche Verfügungsbefugnisse verstoßen haben. Derartige Verstöße wurden seitens des Kreises T3. durch mit Fotos versehene Dokumentationen eindeutig belegt,
131vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn. 93 ff.
132Ausweislich der rechtskräftigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Minden hat der Kreis Q. im dortigen Verfahren 11 K 3593/13 mit Schriftsatz vom 12. Mai 2014 mehrere durch Lichtbildaufnahmen aussagekräftig dokumentierte und genau bezeichnete Standorte benannt, an welchen durch die Firmen F2. -U1. KG und G5. Altkleidersammelcontainer ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis bzw. privatrechtliche Gestattung aufgestellt worden sind,
133vgl. VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 3593/13 –, juris Rn. 47 ff. (rechtskräftig: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 20 A 1344/14 –, n.v.).
134Gleiches gilt für die rechtskräftigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Minden in dem den Kreis I6. betreffenden Verfahren 11 K 1711/13. Insoweit hat der Kreis I6. durch Schriftsatz vom 23. Januar 2014 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (VG Minden, Az.: 11 L 281/13) sowie im dortigen Hauptsacheverfahren mit Schriftsatz vom 13. Mai 2014 eine aussagekräftige Dokumentation vorgelegt, aus der unter konkreter Bezeichnung der einzelnen Standorte hervorgeht, dass die Firmen F2. -U1. KG und G5. in zahlreichen Fällen ebenfalls Altkleidersammelcontainer ohne Einholung erforderlicher Sondernutzungserlaubnisse bzw. privatrechtlicher Gestattungen aufgestellt haben,
135vgl. VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 1711/13 –, juris Rn. 47 ff. (rechtskräftig: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 20 A 1324/14 –, n.v.).
136Schließlich ergibt sich aus den nachvollziehbaren Feststellungen des Verwaltungsgerichts Minden, dass die Verstöße der Firmen F2. -U1. KG und G5. gegen öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Erlaubnispflichten in den Kreisen Q. und I6. der Klägerin deshalb zuzurechnen sind, weil diese Firmen weisungsgebunden im Auftrag der Klägerin gehandelt haben,
137vgl. VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 3593/13 –, juris Rn. 47 ff. (rechtskräftig: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 20 A 1344/14 –, n.v.); VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 1711/13 –, juris Rn. 47 ff. (rechtskräftig: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 20 A 1324/14 –, n.v.).
138c. Angesichts der für den Kreis X. , die Städte L3. und L4. sowie die Kreise T3. , Q. und I6. zur Überzeugung des erkennenden Gerichts feststehenden und der Klägerin zurechenbaren Verstöße ist davon auszugehen, dass es zum Geschäftsmodell der Klägerin gehört, selbst bzw. durch von ihr beauftragte Drittfirmen, fortlaufend Altkleidersammelbehältnisse unter Missachtung öffentlich-rechtlicher und/oder zivilrechtlicher Erlaubnispflichten aufzustellen. Es handelt sich insbesondere nicht nur um gelegentliche Unregelmäßigkeiten, sondern vielmehr um ein planvolles und immer wiederkehrendes Vorgehen. Es liegen somit ausreichende tatsachengestützte Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit der Klägerin vor, die eine Untersagung der im Kreisgebiet X. angezeigten Sammlung rechtfertigen,
139vgl. die Unzuverlässigkeit der Klägerin bejahend auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris (rechtskräftig); VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 3593/13 –, juris (rechtskräftig: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 20 A 1344/14 –, n.v.); VG Minden, Urteil vom 21. Mai 2014 – 11 K 1711/13 –, juris (rechtskräftig: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 20 A 1324/14 –, n.v.); OVG Saarland, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 2 B 348/14 –, juris; VG Oldenburg, Beschluss vom 29. April 2014 – 5 B 243/14 –, juris.
140Hat die Klägerin in der Vergangenheit, bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bei der Aufstellung von Altkleidersammelbehältnissen massiv und systematisch gegen öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Erlaubnispflichten verstoßen, reichen diese Verstöße bei einer ihr gesamtes Geschäftsgebaren berücksichtigenden wertenden Gesamtbetrachtung aus, um an den Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG auch für die Zukunft festzuhalten.
1415. Die vom Beklagten ausgesprochene Sammlungsuntersagung genügt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass der im Raume stehenden Unzuverlässigkeit der Klägerin durch mildere Mittel, etwa durch Bedingungen, Befristungen oder Auflagen, sachgerecht Rechnung getragen werden könnte,
142vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – 20 B 643/13 –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris Rn. 131.
143Darüber hinaus ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu berücksichtigen, dass der Klägerin nur die Durchführung der für das Kreisgebiet des Beklagten angezeigten Sammlung untersagt worden ist.
144Die Klägerin kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf die Vertrauensschutzregelung des § 18 Abs. 7 KrWG berufen. Da sich die Klägerin zwischenzeitlich als unzuverlässig erwiesen hat, ist ein eventuell bestehendes Vertrauen von vornherein nicht mehr schutzwürdig,
145vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Mai 2015 – 20 A 2670/13 –, juris Rn. 142; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2015 – 17 K 529/14 –, juris Rn. 134; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 17 K 2897/13 –, juris Rn. 132 ff.
1466. Sind nach dem Vorgenannten die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG erfüllt, kann dahinstehen, ob die Sammlungsuntersagung auch auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG hätte gestützt werden können.
147IV. Die in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 27. März 2015 enthaltene Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 250,00 Euro erweist sich ebenfalls als rechtmäßig.
148Die Gebührenfestsetzung beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW), § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) i.V.m. Tarifstelle 28.2.1.3 des Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur AVerwGebO NRW, wonach für die Bearbeitung von Anzeigen für gewerbliche Sammlungen (§ 18 Abs. 1, 5 und 6 KrWG) eine Verwaltungsgebühr von 50,00 Euro bis 1.000,00 Euro erhoben wird. Die Klägerin wurde zu Recht gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW als Kostenschuldnerin für die durch Erlass der Ordnungsverfügung entstandenen Gebühren in Anspruch genommen. Auch die Höhe der festgesetzten Gebühr von 250,00 Euro, deren Festsetzung bei Einhaltung des durch die Tarifstelle 28.2.1.3 AGT vorgegebenen Gebührenrahmens von 50,00 bis 1.000,00 Euro im Ermessen des Beklagten unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes sowie der Bedeutung der Amtshandlung steht (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW), begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Durchgreifende Ermessensfehler bei der Ermittlung und Festsetzung der Gebührenhöhe sind weder ersichtlich noch dargetan.
149B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
150Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
151Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.
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