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UmwG 1995 § 15 Verbesserung des Umtauschverhältnisses

Umwandlungsgesetz

(1) Ist das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen oder ist die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für den Anteil oder für die Mitgliedschaft bei einem übertragenden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach § 14 Absatz 2 ausgeschlossen ist, von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen; die Zuzahlungen können den zehnten Teil des auf die gewährten Anteile entfallenden Betrags des Grund- oder Stammkapitals übersteigen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt.

(2) Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Köln - 5 K 1007/21
21. Mai 2025
5 K 1007/21 21. Mai 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - II ZB 7/24
18. März 2025
II ZB 7/24 18. März 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 W 169/23
9. Februar 2024
101 W 169/23 9. Februar 2024
Urteil vom Finanzgericht Nürnberg - 1 K 985/22
12. September 2023
1 K 985/22 12. September 2023
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 13 K 2780/20 F
14. März 2023
13 K 2780/20 F 14. März 2023
Urteil vom Unknown court (8. Senat) - VIII R 7/20
19. Oktober 2021
VIII R 7/20 19. Oktober 2021
Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 39/18
11. August 2021
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Urteil vom Unknown court (1. Senat) - I R 27/18
11. August 2021
I R 27/18 11. August 2021
Urteil vom Unknown court (8. Senat) - VIII R 19/20
1. Juli 2021
VIII R 19/20 1. Juli 2021
Urteil vom Unknown court (8. Senat) - VIII R 6/20
1. Juli 2021
VIII R 6/20 1. Juli 2021