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UmwG 1995 § 11 Stellung und Verantwortlichkeit der Verschmelzungsprüfer

Umwandlungsgesetz

(1) Für die Auswahl und das Auskunftsrecht der Verschmelzungsprüfer gelten § 319 Abs. 1 bis 4, § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Soweit Rechtsträger betroffen sind, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, gilt für die Auswahl der Verschmelzungsprüfer neben Satz 1 auch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 genannten Zeiträume der Zeitraum zwischen dem Beginn des Geschäftsjahres, welches dem Geschäftsjahr vorausgeht, in dem der Verschmelzungsvertrag geschlossen wurde, und dem Zeitpunkt, in dem der Verschmelzungsprüfer den Prüfungsbericht nach § 12 erstattet hat, tritt. Soweit Rechtsträger betroffen sind, für die keine Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses besteht, gilt Satz 1 entsprechend. Dabei findet § 267 Abs. 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs für die Umschreibung der Größenklassen entsprechende Anwendung. Das Auskunftsrecht besteht gegenüber allen an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern und gegenüber einem Konzernunternehmen sowie einem abhängigen und einem herrschenden Unternehmen.

(2) Für die Verantwortlichkeit der Verschmelzungsprüfer, ihrer Gehilfen und der bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft gilt § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend. Die Verantwortlichkeit besteht gegenüber den an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträgern und deren Anteilsinhabern.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesfinanzhof - I R 51/19
21. Februar 2022
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Urteil vom Bundesfinanzhof - X R 36/18
8. September 2020
X R 36/18 8. September 2020
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (9. Senat) - 9 K 9143/16
31. Mai 2018
9 K 9143/16 31. Mai 2018
Urteil vom Bundesfinanzhof (1. Senat) - I R 27/16
17. Januar 2018
I R 27/16 17. Januar 2018
Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - 1 K 1001/14
12. April 2016
1 K 1001/14 12. April 2016
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 93/15
5. April 2016
6 K 93/15 5. April 2016
Urteil vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg (6. Senat) - 6 K 6085/12
1. Juli 2014
6 K 6085/12 1. Juli 2014
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 6 K 1883/10 F
3. Dezember 2012
6 K 1883/10 F 3. Dezember 2012
Urteil vom Finanzgericht Münster - 10 K 2079/12 F
19. September 2012
10 K 2079/12 F 19. September 2012
Urteil vom Finanzgericht Münster - 9 K 1308/10 K
6. Oktober 2011
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