UmwG 1995 § 204 Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten

Umwandlungsgesetz

Auf den Schutz der Gläubiger ist § 22, auf den Schutz der Inhaber von Sonderrechten § 23 entsprechend anzuwenden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von