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UmwG 1995 § 204 Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten

Umwandlungsgesetz

Auf den Schutz der Gläubiger ist § 22, auf den Schutz der Inhaber von Sonderrechten § 23 entsprechend anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 8 R 680/12
22. April 2015
L 8 R 680/12 22. April 2015