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UmwG 1995 § 227 Nicht anzuwendende Vorschriften

Umwandlungsgesetz

Die §§ 207 bis 212 sind beim Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien nicht auf deren persönlich haftende Gesellschafter anzuwenden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 8 R 680/12
22. April 2015
L 8 R 680/12 22. April 2015