Die §§ 207 bis 212 sind beim Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien nicht auf deren persönlich haftende Gesellschafter anzuwenden.
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UmwG 1995 § 227 Nicht anzuwendende Vorschriften
Umwandlungsgesetz
Referenzen
- UmwG 1995 § 207 Angebot der Barabfindung 1x
- UmwG 1995 § 208 Inhalt des Anspruchs auf Barabfindung und Prüfung der Barabfindung 1x
- UmwG 1995 § 209 Annahme des Angebots 1x
- UmwG 1995 § 210 Ausschluß von Klagen gegen den Formwechselbeschluss 1x
- UmwG 1995 § 211 Anderweitige Veräußerung 1x
- UmwG 1995 § 212 Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung 1x
Zitiert von
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Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 8 R 680/12
22. April 2015
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L 8 R 680/12 | 22. April 2015 |