Die Anmeldung nach § 198 ist durch das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft vorzunehmen.
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UmwG 1995 § 235 Anmeldung des Formwechsels
Umwandlungsgesetz
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 8 R 680/12
22. April 2015
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L 8 R 680/12 | 22. April 2015 |
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Urteil vom Finanzgericht Münster - 8 K 2442/99 GrE
24. Oktober 2001
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8 K 2442/99 GrE | 24. Oktober 2001 |