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UmwG 1995 § 235 Anmeldung des Formwechsels

Umwandlungsgesetz

Die Anmeldung nach § 198 ist durch das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft vorzunehmen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 8 R 680/12
22. April 2015
L 8 R 680/12 22. April 2015
Urteil vom Finanzgericht Münster - 8 K 2442/99 GrE
24. Oktober 2001
8 K 2442/99 GrE 24. Oktober 2001