Nach Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers ist eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers gegen den übernehmenden Rechtsträger zu richten.
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UmwG 1995 § 28 Unwirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers
Umwandlungsgesetz
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