Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch einen Anteilsinhaber, der nach § 29 Adressat des Abfindungsangebots ist, stehen nach Fassung des Verschmelzungsbeschlusses bis zum Ablauf der in § 31 Satz 1 bestimmten Frist Verfügungsbeschränkungen bei den beteiligten Rechtsträgern nicht entgegen.
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UmwG 1995 § 33 Anderweitige Veräußerung
Umwandlungsgesetz
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 11134/23.OVG
18. September 2024
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8 A 11134/23.OVG | 18. September 2024 |
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Urteil vom Verwaltungsgericht Meiningen (5. Kammer) - 5 K 204/13 Me
11. Februar 2015
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5 K 204/13 Me | 11. Februar 2015 |
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Beschluss vom Arbeitsgericht Köln - 15 BV Ga 12/97
2. Juni 1997
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15 BV Ga 12/97 | 2. Juni 1997 |