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UmwG 1995 § 33 Anderweitige Veräußerung

Umwandlungsgesetz

Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch einen Anteilsinhaber, der nach § 29 Adressat des Abfindungsangebots ist, stehen nach Fassung des Verschmelzungsbeschlusses bis zum Ablauf der in § 31 Satz 1 bestimmten Frist Verfügungsbeschränkungen bei den beteiligten Rechtsträgern nicht entgegen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 11134/23.OVG
18. September 2024
8 A 11134/23.OVG 18. September 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Meiningen (5. Kammer) - 5 K 204/13 Me
11. Februar 2015
5 K 204/13 Me 11. Februar 2015
Beschluss vom Arbeitsgericht Köln - 15 BV Ga 12/97
2. Juni 1997
15 BV Ga 12/97 2. Juni 1997