Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch den Anteilsinhaber stehen nach Fassung des Verschmelzungsbeschlusses bis zum Ablauf der in § 31 bestimmten Frist Verfügungsbeschränkungen bei den beteiligten Rechtsträgern nicht entgegen.
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UmwG 1995 § 33 Anderweitige Veräußerung
Umwandlungsgesetz
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 11134/23.OVG
18. September 2024
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8 A 11134/23.OVG | 18. September 2024 |