Die §§ 39 und 45 sind entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 45d Abs. 2 ist auch § 44 entsprechend anzuwenden.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
UmwG 1995 § 45e Anzuwendende Vorschriften
Umwandlungsgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.