Die §§ 39 und 39f sind entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 45d Abs. 2 ist auch § 39e entsprechend anzuwenden.
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UmwG 1995 § 45e Anzuwendende Vorschriften
Umwandlungsgesetz
Referenzen
- UmwG 1995 § 39 Ausschluss der Verschmelzung 2x
- § 45 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.