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UmwG 1995 § 52 Anmeldung der Verschmelzung

Umwandlungsgesetz

Bei der Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung in das Register haben die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger im Falle des § 51 Abs. 1 auch zu erklären, daß dem Verschmelzungsbeschluß jedes der übertragenden Rechtsträger alle bei der Beschlußfassung anwesenden Anteilsinhaber dieses Rechtsträgers und, sofern der übertragende Rechtsträger eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, auch die nicht erschienenen Gesellschafter dieser Gesellschaft zugestimmt haben. Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, auf deren Geschäftsanteile nicht alle zu leistenden Einlagen in voller Höhe bewirkt sind, von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Verschmelzung aufgenommen, so ist auch zu erklären, dass alle Gesellschafter dieser Gesellschaft dem Verschmelzungsbeschluss zugestimmt haben.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 19 OH 1/18
17. September 2018
19 OH 1/18 17. September 2018
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 5 U 61/15
11. September 2017
5 U 61/15 11. September 2017
Urteil vom Thüringer Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 KO 200/12
17. März 2016
4 KO 200/12 17. März 2016
Beschluss vom Arbeitsgericht Köln - 15 BV Ga 12/97
2. Juni 1997
15 BV Ga 12/97 2. Juni 1997