UrhG § 104a Gerichtsstand

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

(1) Für Klagen wegen Urheberrechtsstreitsachen gegen eine natürliche Person, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die beklagte Person im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(2) § 105 bleibt unberührt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (6. Zivilkammer) - 6 O 145/20
3. November 2020
6 O 145/20 3. November 2020
Urteil vom Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) - 3a C 58/16
12. Juli 2016
3a C 58/16 12. Juli 2016
Urteil vom Landgericht Heidelberg - 1 O 54/15
2. Dezember 2015
1 O 54/15 2. Dezember 2015
Beschluss vom Landgericht Köln - 14 O 123/14
6. Mai 2015
14 O 123/14 6. Mai 2015
Urteil vom Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) - 3a C 133/14
3. Juli 2014
3a C 133/14 3. Juli 2014